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Sentenza 25 settembre 2025
Sentenza 25 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 25/09/2025, n. 851 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 851 |
| Data del deposito : | 25 settembre 2025 |
Testo completo
Esente da tassa ed imposta ai sensi dell'art.19 Legge 06/03/1987 n.74
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Vorsitzende Berichterstatt. Persona_1
Dr. Morris Recla - Richter
Dr. - Persona_2 Per_3
hat folgendes
URTEIL erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen, behängend unter N. 3581/2024 A.R. zwischen
mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Persona_4
Dr. , laut Vollmacht in den Akten;
Persona_5
und
mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr. Per_6 [...]
, laut Vollmacht in den Akten;
Per_7
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet dass die Parteien die Ehetrennung zu den laut einvernehmlichen
Schlussanträge - telematisch am 9.9.2025 hinterlegt - beantragt haben;
dass es klar steht, dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich ist;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
geboren in BOZEN (BZ) am 13/01/1977; Persona_4
und
geboren in BOZEN (BZ) am 01/05/1980; Per_6
ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 9.9.2025 hinterlegt – geregelt wird – die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also bestätigt werden.
Nachdem Gegenstand dieser Trennung auch die beantragte
Liegenschaftsübertragung ist, sind die einvernehmlichen Bedingungen und das Verhandlungsprotokoll vom 10.9.2025, sowie die den einvernehmlichen
Bedingungen unter Dok. N. 4 beigelegte und für die
Liegenschaftsuebertragung relevante Unterlage integrierender Bestanteil dieses Urteils. Anlässlich der genannten Verhandlung haben die Parteien, die für die Liegenschaftsuebertragung notwendigen Erklärungen vor dem
Gericht wiederholt.
Bozen, am 24/09/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Vorsitzende Berichterstatt. Persona_1
Dr. Morris Recla - Richter
Dr. - Persona_2 Per_3
hat folgendes
URTEIL erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen, behängend unter N. 3581/2024 A.R. zwischen
mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Persona_4
Dr. , laut Vollmacht in den Akten;
Persona_5
und
mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr. Per_6 [...]
, laut Vollmacht in den Akten;
Per_7
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet dass die Parteien die Ehetrennung zu den laut einvernehmlichen
Schlussanträge - telematisch am 9.9.2025 hinterlegt - beantragt haben;
dass es klar steht, dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich ist;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
geboren in BOZEN (BZ) am 13/01/1977; Persona_4
und
geboren in BOZEN (BZ) am 01/05/1980; Per_6
ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 9.9.2025 hinterlegt – geregelt wird – die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also bestätigt werden.
Nachdem Gegenstand dieser Trennung auch die beantragte
Liegenschaftsübertragung ist, sind die einvernehmlichen Bedingungen und das Verhandlungsprotokoll vom 10.9.2025, sowie die den einvernehmlichen
Bedingungen unter Dok. N. 4 beigelegte und für die
Liegenschaftsuebertragung relevante Unterlage integrierender Bestanteil dieses Urteils. Anlässlich der genannten Verhandlung haben die Parteien, die für die Liegenschaftsuebertragung notwendigen Erklärungen vor dem
Gericht wiederholt.
Bozen, am 24/09/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo