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Sentenza 23 ottobre 2025
Sentenza 23 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/10/2025, n. 700 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 700 |
| Data del deposito : | 23 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4961/2024
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
NC berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4961/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den
[...]
, geboren am 26/11/1970, in STERZING (BZ), Parte_4
und
, geboren am 03/02/1971 in (BZ), Parte_5 Per_1
Part beide vertreten und verteidigt durch und RA Parte_7 Pt_8
, laut welche aus den Akten hervorgeht;
[...] Parte_9
Antragsteller
Seite 1 von 3 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_10
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen
Seite 2 von 3 gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
„Die Parteien erklären ausdrücklich, nach Erfüllung oben genannter Obliegenheiten, alle vermögensrechtlichen Aspekte bzw. sämtliche auch immer gearteten Ansprüche geregelt zu haben und dass somit, mit Ausnahme der in dieser Urkunde festgeschriebenen Verpflichtungen, keine weiteren Forderungen oder
Verpflichtungen mehr bestehen oder gegeneinander geltend gemacht werden. Die
Kosten für des Ehetrennungs- und auch des Ehescheidungsverfahrens werden von den Parteien je zu Hälfte getragen.“
Bozen, 22/10/2025
Die Vorsitzende
NC TI
Seite 3 von 3
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4961/2024
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
NC berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4961/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den
[...]
, geboren am 26/11/1970, in STERZING (BZ), Parte_4
und
, geboren am 03/02/1971 in (BZ), Parte_5 Per_1
Part beide vertreten und verteidigt durch und RA Parte_7 Pt_8
, laut welche aus den Akten hervorgeht;
[...] Parte_9
Antragsteller
Seite 1 von 3 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_10
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen
Seite 2 von 3 gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
„Die Parteien erklären ausdrücklich, nach Erfüllung oben genannter Obliegenheiten, alle vermögensrechtlichen Aspekte bzw. sämtliche auch immer gearteten Ansprüche geregelt zu haben und dass somit, mit Ausnahme der in dieser Urkunde festgeschriebenen Verpflichtungen, keine weiteren Forderungen oder
Verpflichtungen mehr bestehen oder gegeneinander geltend gemacht werden. Die
Kosten für des Ehetrennungs- und auch des Ehescheidungsverfahrens werden von den Parteien je zu Hälfte getragen.“
Bozen, 22/10/2025
Die Vorsitzende
NC TI
Seite 3 von 3