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Sentenza 4 dicembre 2025
Sentenza 4 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/12/2025, n. 784 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 784 |
| Data del deposito : | 4 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 714/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 714/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Pt_5
, geboren am 04/06/1958, in SCHLANDERS (BZ), Parte_6
vertreten und verteidigt durch RA laut Vollmacht, welche aus Parte_7
den Akten hervorgeht;
und
, geboren am 05/11/1962 in INNICHEN (BZ), Parte_8
Pers vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus Persona_2
Seite 1 von 4 den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_9
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien
Seite 2 von 4 geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die zivilrechtlichen Wirkungen der am 24.04.1982 Persona_3
geboren in Innichen am 05.11.962 und geboren in
[...] Parte_6
Schlanders am 04.06.1958, in der Gemeinde Prags geschlossene und unter der
Nr. 1/II S.B. Jahr 1982 in das Trauungsregister der Gemeinde eingetragenen
Ehe werden aufgelöst.
2. Herr ER MM trägt mit einem monatlichen Beitrag von € 850,00 zum
Unterhalt von FR LO bei, wobei der Betrag innerhalb des 5. Parte_8
eines jeden Monats zu Händen von FR LO bezahlt wird. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Provinz Bozen, mit erster Aufwertung im Februar 2026 mit Basis Februar 2025.
3. Zur Erfüllung der laut Punkt drei der Trennungsbedingungen festgelegten
Zahlungsverpflichtung zahlt Herr ER MM an FR IT MA LO, die annimmt, mittels Zirkularscheck den Betrag von Euro 87.500,00.
4. Mit Ausnahme der unter den Punkten 2 und 3 vereinbarten
Zahlungsverpflichtungen, erklären und ER Parte_8 Pt_6
ihre wirtschaftlichen Beziehungen endgültig geregelt zu haben und keine weiteren Forderungen gegenseitig zu stellen oder zu haben.
Seite 3 von 4 5. Alle Spesen, Gebühren und Honorare für den Antrag auf Auflösung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe werden von beiden Eheleuten zu gleichen
Teilen getragen. Der Rechtsbeistand von FR IT MA LO wird für seine Mandantin die Liquidierung der Kosten im Zuge der Prozesskostenhilfe beantragen.
Bozen, 02/12/2025
Die Vorsitzende
ES LO
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 714/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 714/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Pt_5
, geboren am 04/06/1958, in SCHLANDERS (BZ), Parte_6
vertreten und verteidigt durch RA laut Vollmacht, welche aus Parte_7
den Akten hervorgeht;
und
, geboren am 05/11/1962 in INNICHEN (BZ), Parte_8
Pers vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus Persona_2
Seite 1 von 4 den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_9
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien
Seite 2 von 4 geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die zivilrechtlichen Wirkungen der am 24.04.1982 Persona_3
geboren in Innichen am 05.11.962 und geboren in
[...] Parte_6
Schlanders am 04.06.1958, in der Gemeinde Prags geschlossene und unter der
Nr. 1/II S.B. Jahr 1982 in das Trauungsregister der Gemeinde eingetragenen
Ehe werden aufgelöst.
2. Herr ER MM trägt mit einem monatlichen Beitrag von € 850,00 zum
Unterhalt von FR LO bei, wobei der Betrag innerhalb des 5. Parte_8
eines jeden Monats zu Händen von FR LO bezahlt wird. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Provinz Bozen, mit erster Aufwertung im Februar 2026 mit Basis Februar 2025.
3. Zur Erfüllung der laut Punkt drei der Trennungsbedingungen festgelegten
Zahlungsverpflichtung zahlt Herr ER MM an FR IT MA LO, die annimmt, mittels Zirkularscheck den Betrag von Euro 87.500,00.
4. Mit Ausnahme der unter den Punkten 2 und 3 vereinbarten
Zahlungsverpflichtungen, erklären und ER Parte_8 Pt_6
ihre wirtschaftlichen Beziehungen endgültig geregelt zu haben und keine weiteren Forderungen gegenseitig zu stellen oder zu haben.
Seite 3 von 4 5. Alle Spesen, Gebühren und Honorare für den Antrag auf Auflösung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe werden von beiden Eheleuten zu gleichen
Teilen getragen. Der Rechtsbeistand von FR IT MA LO wird für seine Mandantin die Liquidierung der Kosten im Zuge der Prozesskostenhilfe beantragen.
Bozen, 02/12/2025
Die Vorsitzende
ES LO
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