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Sentenza 9 ottobre 2025
Sentenza 9 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 09/10/2025, n. 646 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 646 |
| Data del deposito : | 9 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4241/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo Vorsitzender
Recla bericherst. CP_2 [...]
Controparte_3
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4241/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet
[...] gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, PEona_1 und
, PEona_2 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Parte_1 den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1 dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
pagina 1 di 5 dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_2 erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien PEona_1 geboren in MERAN (BZ) am 19/03/1983; und PE
geboren in MERAN (BZ) am 04/05/1977 geschlossenen PEona_2
Der Standesbeamte der Gemeinde Lana (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 7 Teil II, Serie A, des Jahres 2016 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1.Gemeinsames Sorgerecht
Der minderjährige Sohn wird beiden Elternteilen gemeinsam anvertraut, jeder Elternteil kann während des Aufenthalts des Kindes bei ihm die Entscheidungen des täglichen Lebens alleine treffen.
Das Kind hat seinen Hauptwohnsitz / anagrafischen Wohnsitz bei der Mutter.
2.Umgangsrecht
Der Vater kann LI, nach vorheriger Absprache mit der Mutter und unter Berücksichtigung der
Kindergartenzeiten, bzw. später schulischen und außerschulischen Aktivitäten des Kindes, jederzeit sehen und zu sich nehmen.
Mangels anderer Vereinbarung zwischen den Eltern gilt folgende Regelung:
Das Kind verbringt die Wochenenden alternierend einmal mit dem Vater, einmal mit der Mutter.
Der Vater holt an jenen Wochenenden, welche LI bei ihm verbringt, das Kind am Freitag um
17.30 Uhr bei der Mutter ab und bringt es am Sonntagabend um 18 Uhr zur Mutter zurück.
pagina 2 di 5 Während der Woche verbringt LI jeden Mittwochnachmittag und jeden zweiten
Freitagnachmittag ab 14.30 Uhr beim Vater. Der Vater holt das Kind bei der Mutter ab und bringt es um 18 Uhr zur Mutter zurück.
Während der Sommerferien verbringt das Kind zwei nicht aufeinanderfolgende Wochen Urlaub mit jedem Elternteil. Die entsprechenden Zeiträume werden jährlich innerhalb März (spätestens bis 1. April) Für die restliche Zeit während der Sommerferien Parte_3 bleibt die Regelung wie unter dem Schuljahr aufrecht.
unter dem bzw. Kindergartenjahr bleibt die Regelung wie zu den Controparte_4 Per_4
Schulzeiten aufrecht.
Der Geburtstag des Kindes wird mit beiden Elternteilen gefeiert, bei den Familienfeiern des
Kindes (Erstkommunion, Firmung usw.) werden die Eltern dafür Sorge tragen, dass beide
Elternteile ihren Beitrag leisten und die Feiern mitgestalten können.
Das Weihnachts- und Osterfest findet jährlich abwechselnd beim Vater bzw. bei der Mutter statt;
beim Elternteil bei dem gefeiert wird, verbringt LI auch die Nacht. Beide Eltern sind bei der Per_ Bescherung und beim Essen mit anwesend. Weihnachten 2024 wird beim Vater gefeiert.
Weihnachtsgeschenke und Osternester werden unter den Eltern abgesprochen und weiterhin gemeinsam gekauft und geschenkt, um Machtkämpfe wer das größere oder teurere Geschenk hat zu vermeiden. Per_ Den Besuchskalender für macht die Mutter jährlich in Absprache mit dem Vater am
Computer und händigt dem Vater diesen in Papierform noch im Dezember des Vorjahres aus.
Eventuelle Änderungswünsche müssen von den Parteien frühzeitig mitgeteilt und abgesprochen werden. Sollten veränderte Arbeitszeiten oder der Schuleintritt des Kindes Änderungen der
Umgangsregelung erforderlich machen, wird dies zwischen den Parteien abgesprochen und diskutiert.
3.Ordentlicher Unterhaltsbeitrag für das Kind
Herr zahlt an AU BE für das Kind einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Per_2
Höhe von monatlich je 250,00 Euro.
Dieser Betrag wird jährlich im Jänner aufgewertet, das erste Mal Jänner 2025, mit Basis Jänner
2024. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
pagina 3 di 5 Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Kindes geschuldet und innerhalb des 10. jeden Monats im Voraus auf das von AU BE zu bezahlen. Per_6
4. oder andere Investitionsanlage Controparte_5
Die Parteien vereinbaren, dass der Vater monatlich 50,00 Euro als Sparanlage auf ein auf den
Namen LI PA lautendes, frei wählbares Investitionskonzept einlegt, bis zum 18.
. Auf Nachfrage muss der Vater der Mutter Auszüge übermitteln. Nach Controparte_6 seinem 18. Geburtstag kann LI PA frei über das für ihn angelegte Geld verfügen.
Die Mutter wird monatlich 40,00 Euro auf ein überweisen und dem Vater auf CP_5
Nachfrage Auszüge übermitteln. Das von der Mutter angelegte Geld ist für und PEona_7 soll von der Mutter für ihren Anteil an größeren Ausgaben für LI wie Zahnspange,
, Sportausrüstung, Führerschein verwendet werden. Jede Abhebung muss mit dem PEona_8
Per_ Vater abgesprochen und belegt werden. Sollte zum 18. Geburtstag von noch Geld auf dem vorhanden sein, wird es auf seinen Namen übertragen. CP_5
5.Außerordentliche Spesen
Die außerordentlichen Spesen werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen. Spesen für die Tagesmutter, Kindergartenspesen und Arztspesen gelten als außerordentliche Spesen und werden entsprechend zwischen den Eltern aufgeteilt. Die Parteien verweisen in Bezug auf alle anderen Kosten für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen auf das Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft am
Landesgericht Bozen, Anwaltskammer Bozen und Beobachtungsstelle für Familienrecht, Sektion
Bozen in geltender Fassung.
Die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt jährlich zum Jahresende bei Vorlage der entsprechenden Dokumentation. Die Zahlungen sollten möglichst mittels Banküberweisung erfolgen und auf Nachfrage werden die Belege dem jeweils anderen Elternteil samt
Zahlungsbestätigung übergeben. Nur nachgewiesene Spesen können zurückverlangt werden.
Es wird festgehalten, dass beide Elternteile bereits jetzt ihr Einverständnis für zwei mit
„normalen“ Spesen verbundenen Kursen pro Jahr erteilen, die Kursgebühren und die notwendige
Ausrüstung übernehmen die Elternteile jeweils zur Hälfte. Controparte_7
.
[...]
6.Öffentliche Beiträge und Steuerabsetzbeträge
Das nationale einheitliche Familiengeld (assegno unico ed universale per i figli) und andere pagina 4 di 5 Con Familienzulagen, insbesondere das Familien- / bzw. Kindergeld Provinz, sowie etwaige weitere öffentliche Beiträge stehen AU zur Gänze zu. Diese verpflichtet sich, in Per_1
Zukunft für sämtliche, die außerordentlichen Spesen betreffenden Beiträge anzusuchen und Herr
PA über deren Gewährung zu informieren und nach etwaiger Ausbezahlung entweder den entsprechenden Betrag von dem eventuell noch nicht bezahlten Anteil des Vaters abzuziehen oder, falls der Betrag bereits bezahlt wurde, dem Vater den ihm zustehenden Anteil zu überweisen.
Etwaige Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
7.Reisepässe und PEonalausweise
Beide Elternteile erteilen sich gegenseitig die Genehmigung, die Ausstellung der Identitätskarten und des Reisepasses zu touristischen Zwecken für das minderjährige Kind zu beantragen.
8.Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche
Die vermögensrechtlichen Belange und die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wurden bereits anlässlich der Ehetrennung geregelt und entsprechend sind keine Vereinbarungen hierzu mehr nötig.
9.Regelung der Verfahrens- und Anwaltskosten
Die Parteien übernehmen die Gerichtsspesen und das Anwaltsentgelt je zur Hälfte.
am 17.09.2025 CP_1
Der Urteilverfasser Der Präsident
Morris Controparte_8
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