TRIB
Sentenza 19 dicembre 2025
Sentenza 19 dicembre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 19/12/2025, n. 199 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 199 |
| Data del deposito : | 19 dicembre 2025 |
Testo completo
LANDESGERICHT
[...]
Controparte_1
221/2024
Es haben innert der gegebenen Fristen im Sinne des Art 127ter ZPO schriftliche
Antrage hinterlegt:
- Fuer , RA Persona_1 Persona_2
- Fuer , Per_3 Persona_4 Per_5 Persona_6
[...]
Die Parteien stellen die Schlussanträge laut Akten, auf welche sie sich berufen.
Nach Beendigung der schriftlichen Erörterung und nach Einsicht in die
Schlussanträge der Parteien verkündigt der Richter in der Verhandlung durch
Hinterlegung des Urteils laut Artt. und 429 Z.P.O.
pagina1 di 8 Der
[...]
Parte_1
pagina2 di 8 allg. Reg 221/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Parte_2
Das , erlässt, in Person des Einzelrichters ER NE Parte_3
folgendes
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 221/2024 eingeleitet von
, , vertreten und verteidigt von RA Persona_1 C.F._1
LEITER Per_2
als Antragsteller
gegen
, vertreten und Per_3 Persona_4 Per_5 P.IVA_1
verteidigt von RA Persona_7
als Antragsgegner
Gegenstand des Rechtsstreits: Arbeitsunfall
pagina3 di 8 SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
Möge der geehrte angerufene Richter am Landesgericht Bozen, aus den angeführten Gründen und contrariis reiectis,
- feststellen und erklärten, dass es sich beim Vorfall vom 11.06.2022, im Zuge dessen sich RG AN schwerwiegende Verletzungen zugezogen hat, um einen Arbeitsunfall handelt und jedenfalls für diesen Vorfall
Versicherungsschutz zu Gunsten von RG AN laut Artt. 205 ff. VPR Nr.
1124/1965 besteht;
- entsprechend alle gegenständlichen Bescheide der Antragsgegnerin, welche mit Bezug auf den Vorfall des 11.06.2022 Versicherungsschutz zu Gunsten von
AN negieren und/oder von diesem Rückzahlungen verlangen, für Per_1
unbegründet erklären und/oder diese aufheben und/oder annullieren;
- in jedem Fall die Antragsgegnerin, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, verurteilen, die aufgrund der im Zuge des
Amtssachverständigengutachtens festgestellten oder jedenfalls im
Verfahrensverlauf resultierenden Werte der vollständigen oder , Per_8
dauerhaften Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität, oder auch der zeitweiligen
Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität, geschuldeten Zahlungen, aus welchem Titel auch immer, vorzunehmen, zuzüglich der geschuldeten Geldentwertung und
Zinsen laut Gesetz.
In jedem Fall mit der Verurteilung der Antragsgegnerin zu den Kosten,
Gebühren und Honoraren dieses Verfahrens, wobei beantragt wird, dass die pagina4 di 8 Gerichts- und Anwaltsspesen im Sinne des Art. 4 Abs.
1-bis M.D. 55/2014 erhöht werden mögen, da bei der Abfassung der entsprechenden Schriftsätze die vorgesehenen Kriterien eingehalten wurden.
des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
… beantragt der PSV der , dass der löbliche Richter für Arbeits- und Per_3
Sozialrechtsstreitigkeiten
- den Wegfall des Streitgegenstandes verfügen möge, da die Ergebnisse Per_3
des Amtsgutachtens im Verwaltungswege vollumfänglich umgesetzt hat;
- die Prozesskosten zwischen den Parteien aufrechnen bzw. Controparte_2
in untergeordneter Hinsicht:
die Prozesskosten zwischen den Parteien weitestgehend teilweise aufrechnen bzw. ; Controparte_3
in weiters untergeordneter Hinsicht:
- die Prozesskosten zwischen den Parteien nach dem Tarifminium liquidieren.
pagina5 di 8 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Antragsteller lud das vor, um feststellen und erklären zu lassen, Per_3
dass es sich beim Vorfall vom 11.06.2022, im Zuge dessen sich RG AN schwerwiegende Verletzungen zugezogen hat, um einen Arbeitsunfall handelt und jedenfalls für diesen Vorfall Versicherungsschutz durch das zu Per_3
Gunsten von RG AN laut Artt. 205 ff. VPR Nr. 1124/1965 besteht und nach entsprechender rechtsmedizinischer Begutachtung des RG AN zur entsprechenden Sozialversicherungsleistung zu Gunsten des Antragstellers eben wegen dessen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität verurteilen.
2. Das ließ sich in das Verfahren ein und bestritt den Per_3
Kausalzusammenhang zwischen der derzeitigen Invalidität des Antragstellers und dem Arbeitsunfall.
3. Es wurde ein ASV-Gutachten durchgeführt, welches die Position des
Antragstellers bestätigte. Daraufhin liquidierte das die entsprechende Per_3
Versicherungsleistung, iHv 20.426,70 Euro. Dies widerspiegelt sich auch in den
Schlussantraegen des wider, wo die Position des Rekurswerbers Per_3
anerkennt wird.
In der Sache ist somit der Streitgegenstand abhandengekommen, die
Entscheidung betrifft nur mehr die Verfahrenskosten, welche im Sinne des abstrakten Unterliegens angelastet werden.
4. Diese werden nach dem Liquidatum berechnet, also der jährlichen
Versicherungsleistung, die im Sinne des Art 13 ZPO Abs 2 verzehnfacht wird,
pagina6 di 8 zuzüglich der gesondert bestimmten Leistungen, wie vom belegt (Dok. Per_3
40-42).
Es ist somit ein Streitwert bis 260.000 Euro anzuwenden.
Im Grunde hat der Rechtsstreit mehr oder minder nur den Kausalzusammenhang zwischen bestehender Invalidität und Arbeitsunfall zum Gegenstand. Dies ist rechtlich nicht sehr schwierig, eher ist die kompliziert. Es Controparte_4
kommen daher für die Studienfase und die Einleitung des Verfahrens die
Mittelwerte zur Anwendung.
Das Verfahren selbst bestand dann eigentlich nur mehr im Durchführen des
ASV-Gutachtens, wogegen die Entscheidungsfase gar nur mehr das Ausmaß der
Prozesskosten zum Gegenstand hat. Für die weiteren Fasen kommen somit die
Mindestwerte zur Anwendung.
Prozessfase Entgelt
Studium: € 2.552,00
Einleitung € 1.701,00
Verhandlungsfase: € 1.914,00
Entscheidung: € 2.074,00
Insg. € 8.241,00
Erhöhung um 30% wegen PCTtauglicher Verfahrensakte: € 2.472,3
dem Antragsteller € 10.713,30 zu, zzgl 15% allg Kosten, Parte_4
Barauslagen, PSV Kosten und ASV Spesen. Eine Kompensation kommt nicht in pagina7 di 8 Frage, nachdem das Verfahren notwendig war, um die Ansprüche des
Antragstellers durchzusetzen.
CP_5
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
Erklärt das Abhandenkommen des Streitgegenstandes;
Verurteilt den Antragsgegner die Controparte_6
Verfahrenskosten iHv Antragsteller € 10.713,30 zu, zzgl 15% allg Kosten,
Barauslagen, PSV Kosten und ASV Spesen zu ersetzen.
So befunden, am 24/10/2025
Der Arbeitsichter
ER NE
pagina8 di 8
[...]
Controparte_1
221/2024
Es haben innert der gegebenen Fristen im Sinne des Art 127ter ZPO schriftliche
Antrage hinterlegt:
- Fuer , RA Persona_1 Persona_2
- Fuer , Per_3 Persona_4 Per_5 Persona_6
[...]
Die Parteien stellen die Schlussanträge laut Akten, auf welche sie sich berufen.
Nach Beendigung der schriftlichen Erörterung und nach Einsicht in die
Schlussanträge der Parteien verkündigt der Richter in der Verhandlung durch
Hinterlegung des Urteils laut Artt. und 429 Z.P.O.
pagina1 di 8 Der
[...]
Parte_1
pagina2 di 8 allg. Reg 221/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Parte_2
Das , erlässt, in Person des Einzelrichters ER NE Parte_3
folgendes
URTEIL in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen Nr. 221/2024 eingeleitet von
, , vertreten und verteidigt von RA Persona_1 C.F._1
LEITER Per_2
als Antragsteller
gegen
, vertreten und Per_3 Persona_4 Per_5 P.IVA_1
verteidigt von RA Persona_7
als Antragsgegner
Gegenstand des Rechtsstreits: Arbeitsunfall
pagina3 di 8 SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
Möge der geehrte angerufene Richter am Landesgericht Bozen, aus den angeführten Gründen und contrariis reiectis,
- feststellen und erklärten, dass es sich beim Vorfall vom 11.06.2022, im Zuge dessen sich RG AN schwerwiegende Verletzungen zugezogen hat, um einen Arbeitsunfall handelt und jedenfalls für diesen Vorfall
Versicherungsschutz zu Gunsten von RG AN laut Artt. 205 ff. VPR Nr.
1124/1965 besteht;
- entsprechend alle gegenständlichen Bescheide der Antragsgegnerin, welche mit Bezug auf den Vorfall des 11.06.2022 Versicherungsschutz zu Gunsten von
AN negieren und/oder von diesem Rückzahlungen verlangen, für Per_1
unbegründet erklären und/oder diese aufheben und/oder annullieren;
- in jedem Fall die Antragsgegnerin, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, verurteilen, die aufgrund der im Zuge des
Amtssachverständigengutachtens festgestellten oder jedenfalls im
Verfahrensverlauf resultierenden Werte der vollständigen oder , Per_8
dauerhaften Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität, oder auch der zeitweiligen
Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität, geschuldeten Zahlungen, aus welchem Titel auch immer, vorzunehmen, zuzüglich der geschuldeten Geldentwertung und
Zinsen laut Gesetz.
In jedem Fall mit der Verurteilung der Antragsgegnerin zu den Kosten,
Gebühren und Honoraren dieses Verfahrens, wobei beantragt wird, dass die pagina4 di 8 Gerichts- und Anwaltsspesen im Sinne des Art. 4 Abs.
1-bis M.D. 55/2014 erhöht werden mögen, da bei der Abfassung der entsprechenden Schriftsätze die vorgesehenen Kriterien eingehalten wurden.
des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
… beantragt der PSV der , dass der löbliche Richter für Arbeits- und Per_3
Sozialrechtsstreitigkeiten
- den Wegfall des Streitgegenstandes verfügen möge, da die Ergebnisse Per_3
des Amtsgutachtens im Verwaltungswege vollumfänglich umgesetzt hat;
- die Prozesskosten zwischen den Parteien aufrechnen bzw. Controparte_2
in untergeordneter Hinsicht:
die Prozesskosten zwischen den Parteien weitestgehend teilweise aufrechnen bzw. ; Controparte_3
in weiters untergeordneter Hinsicht:
- die Prozesskosten zwischen den Parteien nach dem Tarifminium liquidieren.
pagina5 di 8 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Antragsteller lud das vor, um feststellen und erklären zu lassen, Per_3
dass es sich beim Vorfall vom 11.06.2022, im Zuge dessen sich RG AN schwerwiegende Verletzungen zugezogen hat, um einen Arbeitsunfall handelt und jedenfalls für diesen Vorfall Versicherungsschutz durch das zu Per_3
Gunsten von RG AN laut Artt. 205 ff. VPR Nr. 1124/1965 besteht und nach entsprechender rechtsmedizinischer Begutachtung des RG AN zur entsprechenden Sozialversicherungsleistung zu Gunsten des Antragstellers eben wegen dessen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität verurteilen.
2. Das ließ sich in das Verfahren ein und bestritt den Per_3
Kausalzusammenhang zwischen der derzeitigen Invalidität des Antragstellers und dem Arbeitsunfall.
3. Es wurde ein ASV-Gutachten durchgeführt, welches die Position des
Antragstellers bestätigte. Daraufhin liquidierte das die entsprechende Per_3
Versicherungsleistung, iHv 20.426,70 Euro. Dies widerspiegelt sich auch in den
Schlussantraegen des wider, wo die Position des Rekurswerbers Per_3
anerkennt wird.
In der Sache ist somit der Streitgegenstand abhandengekommen, die
Entscheidung betrifft nur mehr die Verfahrenskosten, welche im Sinne des abstrakten Unterliegens angelastet werden.
4. Diese werden nach dem Liquidatum berechnet, also der jährlichen
Versicherungsleistung, die im Sinne des Art 13 ZPO Abs 2 verzehnfacht wird,
pagina6 di 8 zuzüglich der gesondert bestimmten Leistungen, wie vom belegt (Dok. Per_3
40-42).
Es ist somit ein Streitwert bis 260.000 Euro anzuwenden.
Im Grunde hat der Rechtsstreit mehr oder minder nur den Kausalzusammenhang zwischen bestehender Invalidität und Arbeitsunfall zum Gegenstand. Dies ist rechtlich nicht sehr schwierig, eher ist die kompliziert. Es Controparte_4
kommen daher für die Studienfase und die Einleitung des Verfahrens die
Mittelwerte zur Anwendung.
Das Verfahren selbst bestand dann eigentlich nur mehr im Durchführen des
ASV-Gutachtens, wogegen die Entscheidungsfase gar nur mehr das Ausmaß der
Prozesskosten zum Gegenstand hat. Für die weiteren Fasen kommen somit die
Mindestwerte zur Anwendung.
Prozessfase Entgelt
Studium: € 2.552,00
Einleitung € 1.701,00
Verhandlungsfase: € 1.914,00
Entscheidung: € 2.074,00
Insg. € 8.241,00
Erhöhung um 30% wegen PCTtauglicher Verfahrensakte: € 2.472,3
dem Antragsteller € 10.713,30 zu, zzgl 15% allg Kosten, Parte_4
Barauslagen, PSV Kosten und ASV Spesen. Eine Kompensation kommt nicht in pagina7 di 8 Frage, nachdem das Verfahren notwendig war, um die Ansprüche des
Antragstellers durchzusetzen.
CP_5
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
Erklärt das Abhandenkommen des Streitgegenstandes;
Verurteilt den Antragsgegner die Controparte_6
Verfahrenskosten iHv Antragsteller € 10.713,30 zu, zzgl 15% allg Kosten,
Barauslagen, PSV Kosten und ASV Spesen zu ersetzen.
So befunden, am 24/10/2025
Der Arbeitsichter
ER NE
pagina8 di 8