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Sentenza 11 novembre 2025
Sentenza 11 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/11/2025, n. 969 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 969 |
| Data del deposito : | 11 novembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES Controparte_2
[...]
ZWEITE FÜR Per_1 CP_3
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_1 CP_4
-
[...] [...]
- Parte_2 Parte_3 Pt_2
erlässt folgendes
CP_5
im Ehetrennungsverfahren erster Instanz eingeschrieben unter Nr. 1383/2025 allg.
Reg., gemäß Art. 473bis.47 ZPO und behängend zwischen:
geboren am 05/09/1968 in MERAN (BZ), Steuernummer: Per_2
, vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1 Persona_3
Pers und Dr. , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_5
Seite 1 von 7 hervorgeht,
- antragstellende Partei -;
und geboren am 05/01/1967 in MERAN (BZ), Controparte_6
Steuernummer: , vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2
und RA Dr. , laut Vollmacht, welche aus Persona_6 Persona_7
den Akten hervorgeht,
- Antragsgegner -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Controparte_2
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet
dass das gegenständliche Verfahren strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien im
Laufe des Verfahrens einvernehmliche Schlussanträge gestellt und den Ausspruch
der Ehetrennung (und nachfolgend der Scheidung) zu den im Spruch dieses Urteils
zitierten Bedingungen beantragt haben;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
Seite 2 von 7 dass laut Ausführungen der Parteien sich die eheliche Gemeinschaft seit langer Zeit
in schwerer Krise befindet, sodass die Fortsetzung derselben untragbar scheint;
da die eheliche Beziehung unheilbar zerrüttet ist, sind nach Art. 151, Absatz 1, ZGB
die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung gegeben;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
dass - dem Verfahrensausgang folgend - die Verfahrenskosten zwischen den
Parteien aufgehoben werden müssen.
CP_7
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artikel 150 ff. und 337bis ff. ZGB sowie 473bis.11 ff.
und 473.bis 47 ff. ZPO;
erklärt
das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 12/11/1994 in der
Seite 3 von 7 Meran zwischen: Pt_4
, geboren am 05/09/1968 in MERAN (BZ), Per_2
und
, geboren am 05/01/1967 in MERAN (BZ), Controparte_6
geschlossenen Ehe mit der Ermächtigung getrennt von Tisch und Bett im gegenseitigen Respekt zu leben zu den nachstehenden Bedingungen, welche von den Parteien einvernehmlich beantragt wurden:
„1.) Die Eheleute werden ermächtigt, in Hinkunft getrennt von Tisch und Bett zu
leben.
2) Die Töchter AI und sind beide wirtschaftlich Persona_8 Persona_9
unabhängig, sodass keine Unterhaltszahlung geschuldet ist.
3) FR und Herr , im Interesse und auf Controparte_6 Persona_10
den Namen von FR eine Eigentumswohnung in Riffian (mat. Controparte_6
Anteile 15, 167 und 74 der Bp. 783 K.G. Riffian) zum Kaufpreis von € 327.500,00
von der Gesellschaft Pohl Immobilien GmbH zu erwerben.
Der Erwerb der obigen Wohnung und ) wird über ein Per_11 Per_12
in Höhe von insgesamt € 345.000,00 mit einer Laufzeit von 18 Per_13 Per_14
und mit monatlichen Darlehensraten von € 2.160,00 finanziert, wobei die
Darlehensraten wie folgt bezahlt werden: € 680,00 werden von den Per_15
und;
jeweils € 400,00 werden Per_16 Controparte_6 Persona_17
Seite 4 von 7 von den Töchtern AI und AI bezahlt. , Per_9 Persona_8 Controparte_6
und haften solidarisch für die Per_2 Persona_9 Controparte_8
Zahlung der Darlehensarten.
In diesem Sinne verpflichtet sich Herr ausdrücklich, mit einem Per_2
monatlichen Betrag von € 680,00 zum Erwerb der Wohnung von FR ER
IS bzw. zur Tilgung der entsprechenden Finanzierung beizutragen. Die
Verpflichtung besteht bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens.
4) Sollte FR ER IS ihren Anteil an den Darlehensraten für die Dauer
eines Jahres ununterbrochen nicht bezahlen, wird vereinbart, dass die oben
genannte Liegenschaft vermietet wird.
5) verpflichtet sich im Gegenzug, die Familienwohnung in Parte_5
Dorf Tirol, Gnaidweg Nr. 5, im der AI CP_9 Controparte_10
& Co. innerhalb 10.01.2026 zu räumen.
6) Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Einigung zwischen
den Eheleuten voraussetzt, dass FR ER IS ein ausreichendes
monatliches Einkommen erzielt, um die Darlehensraten und die laufenden Spesen
der zu erwerbenden Wohnung stemmen zu können.
Aus diesem Grund stellen die zwischen den Parteien sowie die zwischen der CP_10
KG d. AI & Co., und CP_10 Per_2 Controparte_11
Vereinbarungen- wie in den Prämissen dargelegt- eine wesentliche Grundlage für
Seite 5 von 7 die gegenständliche Einigung zwischen den Eheleuten dar.
Ohne die entsprechenden Vereinbarungen wäre eine einvernehmliche Ehetrennung
und Ehescheidung nicht möglich gewesen, sodass sie wesentlichen Bestandteil der
Einigung zwischen den Eheleuten darstellen.
7) Die Parteien erklären, dass nach gänzlicher Erfüllung obiger Verpflichtungen
alle vermögensrechtlichen Aspekte der Ehe geregelt sind und dass keine weiteren,
wie auch immer gearteten, gegenseitigen Forderungen vermögensrechtlicher Natur
mehr bestehen bzw. unwiderruflich darauf verzichtet wird.
Mit Erfüllung der gegenständlichen Vereinbarungen erklären die Ehegatten
sämtliche gegenseitigen vermögensrechtlichen Forderungen als verglichen.
8) trägt die Kosten des eigenen Anwalts. Die Anwälte unterzeichnen Parte_6
auch zum Verzicht auf die Solidarhaftung gemäß Berufsgesetz“;
ordnet
dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 07/11/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Seite 6 von 7 ÜN OR
(digitale Unterschrift)
EA PA
(digitale Unterschrift)
Seite 7 von 7