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Sentenza 27 gennaio 2025
Sentenza 27 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/01/2025, n. 62 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 62 |
| Data del deposito : | 27 gennaio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht EN
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 1545/2024
Das Landesgericht EN, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Vorsitzende Persona_1 Persona_2
Dr. - CP_2 CP_3
Dr. - Persona_3 CP_3
hat gemäß Art. 473-bis.51 ZPO folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren auf Ehetrennung eingeleitet von den Parteien
, Persona_4
und
CP_4
beide vertreten und verteidigt durch RA und RA Persona_5
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_6
Zustellungsbevollmächtigte,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht EN, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
Controparte_5
Erachtet
1 - dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_6
wird die in EN (BZ) am 19/09/1998 zwischen
, geboren in BRUNECK (BZ) am 17/07/1969; Persona_4
und geboren in BOZEN (BZ) am 02/12/1968; CP_4
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde EN (BZ), wo die unter CP_7
Nr. 106, Teil II, Serie A, des Jahres 1998 eingetragen ist, angewiesen, dieses
2 Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also homologiert werden:
1. Controparte_8
beide Kinder mittlerweile volljährig sind ist es der Wille der Parteien,
[...]
dass der Sohn IP, solange er noch zur Schule geht, jedes zweite
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend mit dem Vater verbringt.
Während der Woche soll IP weiterhin jeden Montag und Mittwoch beim
Vater zu Mittag essen.
Während der Sommerferien verbringen beide Söhne zwei auch nicht aufeinanderfolgende Wochen Urlaub mit jedem Elternteil. Die entsprechenden
Zeiträume werden jährlich innerhalb Mai zwischen den Eltern Für Per_7
die restliche Zeit während der Sommerferien bleibt die Regelung wie unter dem
Schuljahr aufrecht.
Die Ferien unter dem Schuljahr verbringt IP zur Hälfte bei der Mutter, zur
Hälfte beim Vater. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung verbringt der Sohn in einem Jahr (d.h. beginnend mit 2024) die Novemberferien mit dem Vater, den
24. Dezember mit der Mutter, die Zeit ab 25. Dezember und bis zum 1. Januar mit dem Vater, 1. Januar bis Schulbeginn / Kindergartenbeginn mit der Mutter, die Winterferien mit der Mutter, die Osterferien bis inklusive Ostersonntag mit dem Vater, den Ostermontag und bis Schulbeginn mit der Mutter. Parte_1
(also wieder ab Oktober 2021) wird abgewechselt und so fort. Die anderen
Feiertage (wie 8. Dezember, 25. April, 1. Mai, Pfingsten, 2. Juni) verbringt der
Sohn auch abwechselnd mit dem einen und dem anderen Elternteil.
Die Geburtstage werden mit beiden gefeiert, bei den Familienfeiern Persona_8
werden die Eltern dafür Sorge tragen, dass beide Elternteile ihren Beitrag leisten und die Feiern mitgestalten können.
2. Ordentlicher Unterhaltsbeitrag für die Kinder
3 Beide Elternteile zahlen an LE monatlich Euro 500,00 seit September 2023 als ordentlichen Unterhaltsbeitrag, welcher damit auch die Miete am Studienort bezahlt.
Herr PI zahlt an AU IS für IP ab April 2024 einen monatlichen ordentlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 450,00.
Die Beträge werden jährlich aufgewertet, das erste Mal im April 2025, mit Basis
April 2024. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die
Gemeinde EN monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder geschuldet und innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus zu bezahlen.
3. Außerordentliche Spesen
Die außerordentlichen Spesen für beide Söhne werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen.
Die Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen auf das Einvernehmensprotokoll zwischen
Landesgericht EN, Staatsanwaltschaft am Landesgericht EN,
Anwaltskammer EN und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion
EN vom 06.09.2018.
Die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden Dokumentation, möglichst zeitnah und zumindest alle drei
Monate.
Es wird festgehalten, dass beide betreffend IP bereits jetzt ihr Persona_9
Einverständnis für zwei mit „normalen“ Spesen verbundenen Kursen pro Jahr erteilen, die Kursgebühren und die notwendige Ausrüstung übernehmen die
Elternteile jeweils zur Hälfte.
4. Öffentliche Beiträge und Steuerabsetzbeträge
Das einheitliche Familiengeld (assegno unico) beantragen die Elternteile jeweils zu 50 %. Sonstige eventuelle Familienzulagen, sowie etwaige weitere
4 öffentliche Beiträge, stehen AU IS zu. Diese verpflichtet sich, in
Zukunft für sämtliche die außerordentlichen Spesen betreffenden Beiträge anzusuchen und RN PI über deren Gewährung zu informieren und nach etwaiger Ausbezahlung entweder den entsprechenden Betrag von dem eventuell noch nicht bezahlten Anteil des Vaters abzuziehen oder, falls der Betrag bereits bezahlt wurde, dem Vater den ihm zustehenden Anteil zu überweisen.
Etwaige Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
5. Saldoquittung
Beide Parteien erklären, neben den hier geregelten Bedingungen, keine weiteren, auch anders gearteten Forderungen, unabhängig aus welchem Titel heraus, mehr gegeneinander zu haben und zu stellen und jedenfalls darauf zu verzichten.
6. Regelung der Verfahrens- und Anwaltskosten
Die Parteien übernehmen die Gerichtsspesen und das Anwaltsentgelt je zur
Hälfte.
EN, am 16/01/2025
Der Präsident
Dr. Andrea Pappalardo
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