TRIB
Sentenza 27 agosto 2025
Sentenza 27 agosto 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/08/2025, n. 517 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 517 |
| Data del deposito : | 27 agosto 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 1790/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Julia Dorfmann Vorsitzende
Morris Recla berichterst.
[...]
Parte_1 hat folgendes
[...]
, im Verfahren auf Abänderung der Trennungsbedingungen, laut CP_2 Controparte_3
Nr. 1412/2022 vom 30.03.2022;
[...] gemäß Art. 473 bis.29 ZGB) unter Nr. 1790/2025 allg. Reg., behängend zwischen den Parteien
, Parte_2 und
, CP_4 beide vertreten und verteidigt durch RA und , laut CP_5 Controparte_6
Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Zwischen den Parteien wurde mit Homologierungsdekret des Landesgerichts Bozen Nr. 1412/2022 vom 30.03.2022 die Ehetrennung ausgesprochen.
Die Parteien haben nun am 05/05/2025 einen einvernehmlichen Antrag auf Abänderung der geltenden
Bedingungen vorgebracht einvernehmliche Schlussanträge gestellt.
Den von den Parteien gemeinsam gestellten Schlussanträge muss stattgegeben werden, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche Ordnung verletzen und weil sie auch dem Wohl der
Kinder nicht widersprechen.
Zu den Prozessspesen ergeht keine Entscheidung, weil die Parteien das Verfahren einvernehmlich eingeleitet und einvernehmliche Anträge gestellt haben, weswegen keine der Parteien als unterlegen gilt.
Parte_3 die eigene erachtet, nach Einsichtnahme in Art. 473 bis.51 ZPO und nach Feststellung Persona_1 der ordnungsgemäßen Abwicklung des gegenständlichen Verfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt zu Recht:
Die Trennungbedingungen, laut Homologierungsdekret des Landesgerichts Bozen Nr. 1412/2022 vom 30.03.2022 werden hiermit wie folgt abgeändert / ersetzt:
„3) Sorgerecht: das Sorgerecht für die gemeinsamen Töchter NA (geboren am 29.09.2006) und
EN (geboren am 02.06.2008) steht beiden Eltern gemeinsam zu.
Den meldeamtlichen Wohnsitz behält die Tochter EN in der Familienwohnung in Brixen,
Alpinistraße 21. Die Tochter NA hat ihren meldeamtlichen Wohnsitz in der Wohnung des Vaters, in
Brixen, in der Alpinistraße 21/6 – 2. Stock
Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich die Töchter gerade aufhalten. Die Entscheidungen von größerem Interesse für die Töchter werden von den Eltern gemeinsam getroffen.“
Die Verfahrenspesen werden zwischen den Parteien zur Gänze kompensiert.
25/08/2025
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Morris Persona_2