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Sentenza 25 luglio 2025
Sentenza 25 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 25/07/2025, n. 721 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 721 |
| Data del deposito : | 25 luglio 2025 |
Testo completo
N. R.G. 1219/2024
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN Pt_1
DAS LANDESGERICHT Pt_2
Pt_3 Parte_4 erlässt durch
Parte_5 CP_1
Recla berichterstattender
[...] Pt_6
Parte_7 Parte_8 in dem unter Nummer 1219/2024 All. Reg. behängenden Verfahren folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
ER vertreten und verteidigt von RA Dr. und mit erwähltem Domizil in Per_1 Persona_2
Persona_3
- CP_2 und
, , , CP_3 Parte_9 Persona_4 und , vertreten und verteidigt von RA Dr. und mit Persona_5 Persona_6 erwähltem Domizil in Persona_3
, vertreten und verteidigt von RA Dr. und mit Parte_10 Persona_7 erwähltem Domizil in Persona_3
, Controparte_4 [...]
, Controparte_5 [...]
, Controparte_6 [...]
, CP_7 [...]
, Controparte_8 [...]
, CP_9 [...]
, ; Controparte_10 CP_5
- Beklagte-
pagina 1 di 3 und am Landesgericht Bozen Controparte_11
- streitbeigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtstreits: Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß Art. 269
ZGB und art. 473 bis. 14 ZPO.
Der Rechtsstreit wurde in der Verhandlung vom 19/06/2025 über folgende
Persona_8
Der Klägerin:
“Möge das Gericht, contrariis reiectis:
1) feststellen und erklären, dass geboren am 21.08.1945 in Schluders und Persona_9 gestorben am 19.04.2021 in Schlanders, der leibliche Vater von ER geboren am Per_1
22.11.1973 in Schluderns, ist und folglich dem Standesbeamten der Gemeinde Schluderns anordnen, die entsprechende Anmerkungen beim Geburtsakt von ER vorzunehmen;
Per_1
2) bei Bestreiten des Klagebegehrens die Beklagten zum Ersatz aller Verfahrenskosten an die Klägerin verurteilen”; der Beklagten , , , und CP_3 Parte_9 Persona_4 [...]
Per_5
“Möge das angerufene Landesgericht nach vorhergehender jeglicher nützlichen Erklärung, contrariis reiectis, und unter dem Vorbehalt von zusätzlichen Einwendungen, und Controparte_12
, aufgrund der oben angeführten Gründe Controparte_13
- unter Berücksichtigung der Umstände bewerten, ob die vorliegenden Elemente zur beantragten
Feststellung der Vaterschaft ausreichend sind und die entsprechenden Verfügungen treffen;
- im Falle der Anordnung einer Exhumierung oder der Erstellung eines Abstammungsgutachtens, die
Klägerin RA ER zur Tragung der entsprechenden Kosten verurteilen;
in jedem Fall die zur Rückerstattung der Spesen, und Persona_10 Per_11 Per_12 dieses Verfahrens, zuzüglich Fürsorgebeitrag und MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen verurteilen”; der Beklagten : Pt_5 Parte_10
“Möge das angerufene Landesgericht, contrariis reiectis, hinsichtlich der Anträge, Beweisanträge und vorgelegten Unterlagen, unter Wahrung des rechtlichen
Gehörs, die geeigneten Verfügungen treffen und Maßnahmen erlassen;
in jedem Fall: zu Lasten von Frau RE WE treffen, auch Persona_13 Pt_10 auf der Grundlage des fehlenden Bestreitens des Klagebegehrens. pagina 2 di 3 Nach Maßgabe des DPR 115/2002 wird erklärt, dass die vorliegende Einlassung keine Veränderung des Streitwertes mit sich führt und keine Streitverkündigung beantragt ist.
Im Beweiswege wird der weitestgehende Vorbehalt formuliert, auch im Rahmen der Fristen nach Art.
171-ter ZPO Beweisanträge zu formulieren, Beweiskapitel zu formulieren, Zeugen zu benennen”; des beigetretenen Staatsanwalts
“Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Annahme der Schlussanträge der antragstellenden Partei”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage auf , dass Herr WE , geboren am 21.08.1945 in Schluderns CP_14 Persona_9
(BZ) und am 19.04.2021 in Schlanders (BZ) gestorben, der leiblicher Vater der Klägerin ER RA ist, ist begründet.
Im Laufe des Verfahrens wurde die Aufnahme eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zwecks
Feststellung der Vaterschaft für notwendig erachtet.
Am 27.05.2024 hat die Prof. schließlich ihr Gutachten hinterlegt, laut welchem die Persona_14
Vaterschaft von Herrn WE AN NT gegenüber seiner ER mit einer Per_15 Per_1
Wahrscheinlichkeit von 99.99999% erwiesen ist.
Dem Antrag ist somit stattzugeben.
Die Spesen, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens werden zur Gänze zwischen den Parteien kompensiert.
Controparte_15
Hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1. Es wird festgestellt, dass geboren am 21.08.1945 in Schluderns (BZ) Persona_9
und am 19.04.2021 in Schlanders (BZ) gestorben leiblicher Vater von ER RA, geboren am
22.11.1973 in Schluderns (BZ) ist.
2. Dem Standesbeamten der Gemeinde Schluderns (BZ) wird angeordnet, dieses Urteil bei
Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehen Form in der Geburtsurkunde von ER RA anzumerken.
3. Die Verfahrenspesen werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 23/07/2025. Pt_2
Der berichterstattende Richter Der
[...]
Recla CP_16 Parte_5
pagina 3 di 3
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN Pt_1
DAS LANDESGERICHT Pt_2
Pt_3 Parte_4 erlässt durch
Parte_5 CP_1
Recla berichterstattender
[...] Pt_6
Parte_7 Parte_8 in dem unter Nummer 1219/2024 All. Reg. behängenden Verfahren folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
ER vertreten und verteidigt von RA Dr. und mit erwähltem Domizil in Per_1 Persona_2
Persona_3
- CP_2 und
, , , CP_3 Parte_9 Persona_4 und , vertreten und verteidigt von RA Dr. und mit Persona_5 Persona_6 erwähltem Domizil in Persona_3
, vertreten und verteidigt von RA Dr. und mit Parte_10 Persona_7 erwähltem Domizil in Persona_3
, Controparte_4 [...]
, Controparte_5 [...]
, Controparte_6 [...]
, CP_7 [...]
, Controparte_8 [...]
, CP_9 [...]
, ; Controparte_10 CP_5
- Beklagte-
pagina 1 di 3 und am Landesgericht Bozen Controparte_11
- streitbeigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtstreits: Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß Art. 269
ZGB und art. 473 bis. 14 ZPO.
Der Rechtsstreit wurde in der Verhandlung vom 19/06/2025 über folgende
Persona_8
Der Klägerin:
“Möge das Gericht, contrariis reiectis:
1) feststellen und erklären, dass geboren am 21.08.1945 in Schluders und Persona_9 gestorben am 19.04.2021 in Schlanders, der leibliche Vater von ER geboren am Per_1
22.11.1973 in Schluderns, ist und folglich dem Standesbeamten der Gemeinde Schluderns anordnen, die entsprechende Anmerkungen beim Geburtsakt von ER vorzunehmen;
Per_1
2) bei Bestreiten des Klagebegehrens die Beklagten zum Ersatz aller Verfahrenskosten an die Klägerin verurteilen”; der Beklagten , , , und CP_3 Parte_9 Persona_4 [...]
Per_5
“Möge das angerufene Landesgericht nach vorhergehender jeglicher nützlichen Erklärung, contrariis reiectis, und unter dem Vorbehalt von zusätzlichen Einwendungen, und Controparte_12
, aufgrund der oben angeführten Gründe Controparte_13
- unter Berücksichtigung der Umstände bewerten, ob die vorliegenden Elemente zur beantragten
Feststellung der Vaterschaft ausreichend sind und die entsprechenden Verfügungen treffen;
- im Falle der Anordnung einer Exhumierung oder der Erstellung eines Abstammungsgutachtens, die
Klägerin RA ER zur Tragung der entsprechenden Kosten verurteilen;
in jedem Fall die zur Rückerstattung der Spesen, und Persona_10 Per_11 Per_12 dieses Verfahrens, zuzüglich Fürsorgebeitrag und MwSt. und zuzüglich der nachfolgenden Spesen verurteilen”; der Beklagten : Pt_5 Parte_10
“Möge das angerufene Landesgericht, contrariis reiectis, hinsichtlich der Anträge, Beweisanträge und vorgelegten Unterlagen, unter Wahrung des rechtlichen
Gehörs, die geeigneten Verfügungen treffen und Maßnahmen erlassen;
in jedem Fall: zu Lasten von Frau RE WE treffen, auch Persona_13 Pt_10 auf der Grundlage des fehlenden Bestreitens des Klagebegehrens. pagina 2 di 3 Nach Maßgabe des DPR 115/2002 wird erklärt, dass die vorliegende Einlassung keine Veränderung des Streitwertes mit sich führt und keine Streitverkündigung beantragt ist.
Im Beweiswege wird der weitestgehende Vorbehalt formuliert, auch im Rahmen der Fristen nach Art.
171-ter ZPO Beweisanträge zu formulieren, Beweiskapitel zu formulieren, Zeugen zu benennen”; des beigetretenen Staatsanwalts
“Die Staatsanwaltschaft befürwortet die Annahme der Schlussanträge der antragstellenden Partei”.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage auf , dass Herr WE , geboren am 21.08.1945 in Schluderns CP_14 Persona_9
(BZ) und am 19.04.2021 in Schlanders (BZ) gestorben, der leiblicher Vater der Klägerin ER RA ist, ist begründet.
Im Laufe des Verfahrens wurde die Aufnahme eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zwecks
Feststellung der Vaterschaft für notwendig erachtet.
Am 27.05.2024 hat die Prof. schließlich ihr Gutachten hinterlegt, laut welchem die Persona_14
Vaterschaft von Herrn WE AN NT gegenüber seiner ER mit einer Per_15 Per_1
Wahrscheinlichkeit von 99.99999% erwiesen ist.
Dem Antrag ist somit stattzugeben.
Die Spesen, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens werden zur Gänze zwischen den Parteien kompensiert.
Controparte_15
Hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1. Es wird festgestellt, dass geboren am 21.08.1945 in Schluderns (BZ) Persona_9
und am 19.04.2021 in Schlanders (BZ) gestorben leiblicher Vater von ER RA, geboren am
22.11.1973 in Schluderns (BZ) ist.
2. Dem Standesbeamten der Gemeinde Schluderns (BZ) wird angeordnet, dieses Urteil bei
Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehen Form in der Geburtsurkunde von ER RA anzumerken.
3. Die Verfahrenspesen werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 23/07/2025. Pt_2
Der berichterstattende Richter Der
[...]
Recla CP_16 Parte_5
pagina 3 di 3