Sentenza 22 aprile 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 22/04/2026, n. 95 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 95 |
| Data del deposito : | 22 aprile 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00095/2026
N. 00192/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 192 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
IS ÖN, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Lorenz Michael Baur und Janis Noel Tappeiner, digitales Domizil ist die in den Justizregistern jeweils eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil die Kanzlei von RA Janis Noel Tappeiner in Lana, Maria-Hilf-Straße, 8;
gegen
Gemeinde AL, in Person des derzeitigen gesetzlichen Vertreters, vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, mit Wahldomizil in deren Ämtern in Trient, largo Porta Nuova, 9;
für die Aufhebung
1) des Beschlusses des Gemeinderats Nr. 35 vom 18.06.2025 und veröffentlicht am 30.07.2025 der Marktgemeinde AL mit Gegenstand: „ Urbanistik – Genehmigung einer Abänderung des Art. 9 der Durchführungsbestimmungen des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft der Gemeinde AL betreffend die Wohnbauzone B – Auffüllzone “
- sowie aller vorbereitenden, der angefochtenen Maßnahme vorangehenden, ihr nachfolgenden oder sonst wie damit zusammenhängenden Akte, auch wenn sie nicht namentlich erwähnt sind, insbesondere:
2) des Beschlusses des Gemeindeausschusses Nr. 168 vom 15.04.2025 sowie
3) des Sitzungsentscheids der Gemeindekommission für Raum und Landschaft vom 19.02.2025, nicht veröffentlicht und der Rekursstellerin nach entsprechendem Antrag auf Akteneinsicht am 29.07.2025 zur Kenntnis gebracht.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde AL;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2026 des Berichterstatters Gerichtsrat MI Menestrina und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt, sowie desselben Berichterstatters in der wiedereinberufenen nicht öffentlichen Sitzung vom 24. März 2026;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
ER
1. Mit einleitendem Rekurs ficht die Rekursstellerin die im Vorspann angeführten Maßnahmen an, die eine Abänderung des Art. 9 der Durchführungsbestimmungen zum Gemeindeplan für Raum und Landschaft der Gemeinde AL betreffend die „ Wohnbauzone B – Auffüllzone“ zum Gegenstand haben.
Zur Untermauerung ihrer Klagelegitimation und ihres Anfechtungsinteresses führt die Rekursstellerin aus, Eigentümerin einer Liegenschaft in einer „ B“ - Zone in der Gemeinde AL zu sein und dass die Abänderung der urbanistischen Parameter, welche im Wesentlichen auf eine Erhöhung der Baumassendichte abzielt, zu einer erheblichen Mehrbelastung in der Zone führen würden, die unverantwortlich wäre und zu nicht unterschätzenden Risiken und Nachteilen für ihr Grundstück, welches sich angrenzend zu einer Gefahrenzone bei der Etsch befinden würde, führen würde. Zudem befürchtet die Rekursstellerin einen Verlust an Sonnenlicht, eine Minderung der Lebensqualität und einen Wertverlust der Immobilie zu erleiden, wenn der unmittelbar vor ihrer Liegenschaft stehende Beherbergungsbetrieb die baulichen Möglichkeiten mit der Erhöhung des Gebäudes ausschöpfen wird.
1.2 Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
I) „ Fehlende bzw. unzureichende Begründung, Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 7 LG Nr. 17/1993, Unlogik und Irrationalität der getroffenen Entscheidungen sowie Befugnisüberschreitung. Verletzung von Art. 103 Abs. 5 LG Nr. 9/2018 ”.
II) “ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 41, Abs. 5 i.V.m. Art. 53 und Art. 54, Abs. 2 L.G. 9/2018, Art. 6 und ff. L.G. 17/2017, von Art. 4 und 6 Leitfaden zur strategischen Umweltprüfung SUP für die Raumplanungsinstrumente der Gemeinden vom Juli 2023 sowie der Richtlinie 2001/42/EG; Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen und fehlender bzw. unzureichender Ermittlungstätigkeit; fehlende bzw. unzureichende Begründung .“
III) „ Verletzung des Gefahrenzonenplans der Gemeinde AL, zuletzt abgeändert mit Beschluss der Landesregierung Nr. 731 vom 16.09.2025, Verletzung von Art. 56 Abs. 2 LG Nr. 9/2018 .“
2. Die Gemeinde AL hat sich formell in das Verfahren eingelassen und mit Verteidigungsschriftsatz prozessrechtlich vorab die Unzulässigkeit des Rekurses wegen mangelnden Klageinteresses eingewendet, da die Rekursstellerin weder die konkrete und aktuelle Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre noch den konkreten Nutzen, den sie aus der Aufhebung der Maßnahme erzielen würde, ausreichend angeführt und spezifisch begründet hätte und nur ein rein hypothetisches Interesse geltend gemacht hätte.
Hilfsweise hat die Gemeinde auch die Unzulässigkeit des Rekurses wegen Verfristung geltend gemacht, da der Gemeinderatsbeschluss nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der erfolgten Veröffentlichung an der digitalen Amtstafel der Gemeinde angefochten worden sei.
In der Sache hat die Gemeinde zudem die kostenpflichtige Abweisung der Rekursgründe wegen Unbegründetheit und Unzulässigkeit beantragt.
3. In Hinblick auf die öffentliche Verhandlung vom 25.02.2026 hat die Rekursstellerin einen Verteidigungsschriftsatz gelegt in dem sie den Einwänden der Verwaltung erwidert hat und am Tag vor der Verhandlung hat die Rekursstellerin noch weitere Unterlagen gelegt.
4. In der Verhandlung hat der Präsident, im Sinne von Art. 73 Absatz 3 VwPO, den Prozessvertreter der Rekursstellerin darauf hingewiesen, dass das angeführte Rechtschutzbedürfnis maßgeblich auf der zu erwartenden Ausschöpfung der baulichen Möglichkeiten des Beherbergungsbetriebes auf Bp. 245 KG EI aufbaut, ohne dass der Rekurs auch dem Eigentümer desselben zugestellt worden wäre, weshalb der Rekurs für unzulässig erklärt werden könnte.
Die Rekursstellerin hat daraufhin die Gewährung einer Frist beantragt, um auf die von Amts wegen aufgeworfene Frage schriftlich Stellung zu nehmen, und ersucht, die verspätet hinterlegten Unterlagen zu berücksichtigen.
5. Innerhalb der gewährten Frist hat sodann die Rekursstellerin eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, weshalb die Streitsache nochmals am 24 März 2026 im Beratungszimmer aufgerufen und in der Folge zur Entscheidung einbehalten worden ist.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Präliminär wird die verspätete Hinterlegung der am 24.02.2025, bzw. am Tag vor der öffentlichen Verhandlung und somit in Verletzung des Art. 73 VwPO hinterlegten Unterlagen festgestellt, welche somit für die Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden können.
Abgesehen vom Umstand, dass kein Antrag im Sinne von Art. 54 VwPO gestellt wurde, gilt es anzumerken, dass die Rekursstellerin einen Beschluss des Gemeinderates vom 18.12.205 und eine „ Identifizierung von Verdichtungspotentialen “ vom 24.10.2024 gelegt hat, und somit Unterlagen, die es vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Hinterlegung von Dokumenten, welche im Anlassfall am 15.01.2026 abgelaufen ist, bereits gegeben hat. Es entgeht somit, auf Grund welcher Umstände eine fristgerechte Hinterlegung dieser Unterlagen innerhalb der genannten Fallfrist nicht möglich oder äußerst schwierig gewesen sein sollte, weshalb auch die Voraussetzung für eine Ermächtigung zur verspäteten Hinterlegung nicht gegeben ist.
2. Vorab müssen die von der Gemeinde erhobenen Unzulässigkeitseinwände geprüft werden.
3. Zum besseren Verständnis der zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen gilt es folgende entscheidungserheblichen Umstände hervorzuheben.
3.1 Mit den angefochtenen Maßnahmen hat die Gemeinde AL eine Änderung des Art. 9 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan in Bezug auf die „ Wohnbauzone B – Auffüllzone“ genehmigt, um sowohl der aktuellen Rechtslage als auch den Bedürfnissen der Gemeinde, durch gezielte Verdichtung und Anpassungen an die neuen landesgesetzlichen Vorgaben, die bauliche Nutzung im Gemeindegebiet und insbesondere in den Auffüllzonen effizienter und nachhaltiger zu gestalten.
Im Wesentlichen wurde beschlossen, i) in den verschiedenen „B“ - Zonen die Baumassendichte jeweils um 0,3 m³/m² zu erhöhen und die Inanspruchnahme dieser Erhöhung an die Erstellung eines Durchführungsplanes zu binden, ii) die überbaute Fläche um 5 % zu erhöhen und deshalb die höchstzulässige überbaute Fläche auf 40 % des Grundstücks zu beschränken und iii) die Gebäudehöhe um 1,5 m zu erhöhen und deshalb die höchstzulässige Gebäudehöhe auf 9 m festzusetzen.
4. Die Rekursstellerin führt aus, in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Bp. 234 in der Fraktion EI der Gemeinde AL, welche sich in einer „ B5 “ - Wohnbauzone direkt angrenzend an der Etsch befindet, schon während der Genehmigungsphase einen Einwand gegen die geplante Änderung eingebracht zu haben, mit welchem sie eine pauschale Änderung aller Auffüllzonen ohne die Eigenständigkeit der einzelnen zu berücksichtigen, als nicht zielführend gerügt hat und auch beklagt hat, dass dadurch insbesondere die Bp. 245 K.G. EI, auf welcher sich der benachbarte Beherbergungsbetrieb befindet, einen Vorteil erfahren würde.
Zur Untermauerung ihres Rechtsschutzbedürfnisses verweist die Rekursstellerin zudem auch auf ein technisches Gutachten, in welchem hervorgehoben wird, dass aus städtebaulicher Sicht es fraglich erscheint, die urbanistischen Parameter der Wohnbauzonen „ B “ einheitlich zu ändern, ohne zwischen den einzelnen Zonen zu differenzieren, die im Anlassfall in der Gefahrenzonenkarte auch mit unterschiedlichen hydraulischen Gefahrenstufen gekennzeichnet sind. Laut diesem technischen Gutachten würde sich die genehmigten Erhöhungen der Parameter in Bezug auf die überbaute Fläche um 5% sowie in Bezug auf die Baumassendichte um 0,5 m³/m² auf die Bodenversiegelung und somit auf das hydrologische Gleichgewicht des Landes auswirken, was zu „ dramatischen Folgen “ für das Grundstück der Rekursstellerin führen würde, welches sich in der Nähe der Etsch befindet, die wiederum laut Gefahrenzonenplan mit sehr hoher Gefahr ausgewiesen ist. Mit Bezug auf die Anhebung der Gebäudehöhe wird im technischen Gutachten hervorgehoben, dass dies eindeutig zu Lasten der angrenzenden Wohnbauten gehen würde, da dadurch ein Verlust an Sonnenlicht einhergehe. Im spezifischen Fall der Rekursstellerin würde diese, „ sofern dem genau davorliegenden Beherbergungsbetrieb (B.P. 245) die Möglichkeit gegeben wird, sein Gebäude um ganze 1,50 m aufzuhöhen “, eine Minderung der Lebensqualität und einen nicht unbedeutenden Wertverlust erleiden.
Weiters hebt die Rekursstellerin noch hervor, wie für die Ausschöpfung der baulichen Möglichkeiten des genannten Beherbergungsbetriebes vor nicht allzu langer Zeit ein entsprechendes Projekt bei der Gemeinde AL eingereicht und auch genehmigt worden war und dass, nach Einreichung eines Rekurses beim Verwaltungsgericht, die Gemeinde die entsprechende Baugenehmigung im Selbstschutzwege annulliert hatte.
5. Dies vorausgeschickt kann zur Prüfung der von der Gemeinde erhobenen präjudiziellen Einwände der Unzulässigkeit wegen mangelnden Klageinteresses und hilfsweise der Unstatthaftigkeit wegen Verfristung der Anfechtung übergegangen werden.
6. Insbesondere bemängelt die Gemeinde, mit Verweis auf das Urteil Nr. 7/2022 dieses Gerichtes bestätigt durch Urteil des Staatsrates Nr. 7154/2023, dass die Rekursstellerin nicht ausreichend die konkrete und aktuelle Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre und dementsprechend auch nicht den tatsächlichen erhofften Nutzen, den sie aus der beantragten Aufhebung der angefochtenen Maßnahme erzielen würde, angeführt und dargelegt hätte.
Zudem wendet die Gemeinde noch ein, dass die bloße Genehmigung der teilweisen Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan, noch keine negative Auswirkungen auf das Eigentum der Rekursstellerin haben würde, was zur Folge hätte, dass das geltend gemachte Anfechtungsinteresse auch nicht konkret und aktuell sein könnte, sondern höchstens nur hypothetisch und weit entfernt.
6.1 Auf diesen Einwand hat die Rekursstellerin ihrerseits erwidert, dass sie im Anlassfall kein Anspruchsinteresse, wie in dem von der Gemeinde zitierten Urteil, sondern ein Abwehrinteresse geltend machen würde, weshalb sie sehr wohl Inhaberin eines Interesses zur Anfechtung der Planungsinstrumente sei, da sie – wie im Urteil des Verwaltungsgerichtes Ligurien (Nr. 974/2018) festgehalten - Verfügungen anfechte, die direkt ihr Eigentum betreffen bzw. einen bedeutenden Wertverlust und Einschränkungen in der Nutzung desselben bewirken würden („ Infatti, per consolidato orientamento giurisprudenziale (di cui ha fatto recentemente applicazione la Sezione con le sentenze n. 941 del 19 dicembre 2017 e n. 307 del 11 aprile 2017), onde non dischiudere la via a vere e proprie forme di azione popolare, l’impugnazione degli strumenti urbanistici, generali e attuativi, è ammissibile nel caso in cui la parte ricorrente si dolga di prescrizioni che riguardano direttamente i beni di proprietà ovvero comportano un significativo decremento del valore di mercato o dell’utilità dei suoi immobili (cfr., fra le ultime, Cons. Stato, sez. IV, 4 dicembre 2017, n. 5674) .“
6.2 Zusammenfassend gründet im Anlassfall deshalb die Rekursstellerin ihr behauptetes Anfechtungsinteresse einerseits auf eine, nicht näher beschriebene Erhöhung der hydraulischen Gefahr, die mit der „ Anhebung der Versiegelung auf 80%(!) “ in Zusammenhang stehen würde, und andererseits auf einen angeblichen Wertverlust der Immobilie, der von der Nutzung der neuen Baumöglichkeiten auf der benachbarten Bp. 245 K.G. EI abhängen würde.
Somit stützt die Rekursstellerin ihr Rechtschutzbedürfnis nicht auf einen Umstand, der direkt ihr Grundstück betrifft bzw. sie führt nicht aus, durch die bekämpfte Maßnahmen direkt benachteiligt zu werden, da ihr erklärtes Ziel jenes ist, zu vermeiden, dass Dritte diese neuen Baumöglichkeiten nutzen können und sie in der Folge einen Nachteil erleiden könnte. Trotz der Erhöhung einiger urbanistischer Parameter, die auch ihr Grundstück betreffen, beklagt die Rekursstellerin in generischer Weise Einschränkungen in der Nutzung der eigenen Immobilie zu erleiden.
6.2.1 Zum Nachweis dieses Nachteils verweist die Rekursstellerin einerseits, sehr allgemein und generisch, auf eine Erhöhung der hydrologischen Gefahr. Die diesbezüglichen Ausführungen sind so allgemein gehalten, dass die Rekursstellerin auch vermeidet festzumachen, ob diese angebliche Erhöhung der hydraulischen Gefahr nur im Bereich ihres Grundstückes oder auf dem ganzen Gemeindegebiet zu erwarten sei. In suggestiver Weise wird im technischen Gutachten behauptet, dass Überflutungen und Vermurungen von der „unverantwortlichen“ Bodenversiegelung abhängen würden, „ welche mit der überbauten Fläche einhergeht “ und „ im Falle des Grundstückes von FR ÖN … dezidiert dramatische Folgen mit sich führen würde .“
Diesbezüglich muss jedoch angemerkt werden, dass EI von den sechs Fraktionen der Gemeinde AL in denen sich die von den angefochtenen Maßnahmen betroffenen „ B “ - Wohnbauzonen befinden, die nördlichste ist und zudem in dieser Fraktion nur eine weitere sehr kleine Wohnbauauffüllzone weiter flussaufwärts und somit nördlich der Wohnbauzone, in welcher das Wohnhaus der Rekursstellerin liegt, ausgewiesen ist.
Auf Grund dieser orographischen Lage kann somit der Argumentation des Technikers der Rekursstellerin im spezifischen Fall nicht gefolgt werden, da es in keiner Weise nachvollzogen werden kann, wie die Erhöhung der Baudichte in der genannten kleinen Wohnbauzone, die gerade drei Gebäude umfasst, zu den lediglich behaupteten und in keiner Weise belegten „ dramatischen Folgen “ führen könnte.
Die Rechtsprechung klärt, dass es nicht ausreichend ist, einen Schaden lediglich zu behaupten, da dies auch nur auf einer subjektiven Wahrnehmung beruhen könnte, sondern es muss zumindest ein Ansatz eines Beweises in Bezug auf den Nachteil und den Nutzen, den man aus der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme erzielen möchte geliefert werden. („ Si è sempre avuto modi di precisare come il semplice dato materiale della vicinitas , non sempre costituisca oggettivo ed incontrovertibile elemento di individuazione della legittimazione e dell’interesse ad agire, dovendosi comprovare il reale pregiudizio che venga a derivare dalla realizzazione dell’intervento assentito, specificando con riferimento alla situazione concreta e fattuale come, perché, ed in quale misura il provvedimento impugnato incida la posizione sostanziale dedotta in causa, determinandone una lesione concreta, immediata e di carattere attuale. Infatti una diversa posizione che non tenesse conto della situazione dedotta in causa, finirebbe per avallare una inammissibile sorta di azione popolare nei confronti dell’operato dell’amministrazione .”; Staatsrat, Nr. 4262 vom 19.05.2025.)
Andererseits gehört berücksichtigt, dass wenn die Rekursstellerin beabsichtigt, die bekämpfte Änderung der Durchführungsbestimmungen in Bezug auf das gesamte Gemeindegebiet und nicht nur in Bezug auf die Fraktion EI, in welcher sich ihr Grundstück befindet, zu Fall zu bringen, so müsste ihr wohl die Klagslegitimation abgesprochen werden, da unsere Rechtsordnung Verfahren zur alleinigen Verteidigung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandeln nicht zulässt. („ Come già la Sezione ha avuto modo di ricordare più volte, (cfr., tra le molte, Cons. Stato, Sez. VI, 22 dicembre 2022 n. 11240) va ribadito che in materia di controversie in ordine al rilascio di titoli edilizi, così come – evidentemente, stante la sicura stretta attinenza degli interessi coltivati - in materia di controversie aventi ad oggetto una contestazione di una modifica dello strumento urbanistico in quanto utile a consentire a taluni proprietari di immobili viciniori (rispetto a quello di proprietà di colui che lamenta la illegittimità dell’agire dell’amministrazione) di ottenere titoli edilizi (così asseritamente pregiudicando la posizione soggettiva di chi contesta la legittimità del potere di modifica dello strumento urbanistico concretamente esercitato dall’amministrazione), è necessaria l'allegazione e della prova della sussistenza, in capo alla parte ricorrente, di una situazione legittimante differenziata da quella riferibile al quisque de populo e di un interesse personale, concreto ed attuale, riferibile a un pregiudizio puntuale e specifico recato alla loro sfera giuridica - sia esso di carattere patrimoniale o di peggioramento delle condizioni di vita e di salute, oppure di deterioramento delle concrete e oggettive connotazioni urbanistico e ambientali dell'area. In tale ottica, non può ritenersi sufficiente a radicare la legittimazione e l'interesse ad agire o a resistere la mera circostanza della prossimità dell'opera, dovendo essere per contro fornita la prova concreta (o quantomeno un principio di prova) del vulnus specifico inferto dagli atti impugnati alla sfera giuridica dei soggetti residenti e/o proprietari degli immobili insistenti in detta zona. Deve cioè trattarsi di pregiudizi concreti e oggettivi, che non possono esaurirsi in una mera prospettazione soggettiva e arbitraria di ipotetici pregiudizi, con una valutazione certamente non sostituibile da una prospettazione soggettiva dei privati in funzione dell'esercizio di una correlativa tutela giudiziale, a pena di introdurre, attraverso l'elevazione di un astratto interesse alla legalità a criterio di legittimazione, un'inammissibile (perché priva di base legale) azione popolare sulla base di considerazioni e prospettazioni del tutto soggettive del singolo ricorrente .”, Staatsrat, Nr. 7154 vom 21.07.2023).
6.2.2 Abgesehen von dem fehlenden Nachweis eines konkreten Nachteils gehört auch angemerkt, dass die angefochtene Änderung der Durchführungsbestimmungen lediglich die urbanistischen Parameter der Baumassendichte, der überbauten Fläche und der Gebäudehöhe zum Gegenstand hat, während der Parameter der „ höchstzulässigen Versiegelung des Bodens: 80% “, der nach Maßgabe der Rekursstellerin mit der hydrologischen Gefahr in Verbindung gebracht werden müsste, keine Änderung erfahren hat.
In Ermangelung einer ausführlicheren Argumentation und der Lieferung auch nur des Ansatzes eines Beweiselementes, kann somit der Aussage, dass „ die Bodenversiegelung mit der überbauten Fläche einhergeht “ nicht gefolgt werden. Es handelt sich nämlich um zwei unterschiedliche urbanistische Parameter, die nicht unbedingt zusammenhängen müssen, denn es gibt durchaus Grundstücke, in denen die höchstzulässige Versiegelung bereits erreicht ist, obwohl noch kein Gebäudeteil darauf errichtet ist, wie z.B. bei asphaltierten und somit versiegelten Parkflächen.
6.2.3 Da somit die hypothetische Erhöhung der hydrologischen Gefahr in Bezug auf das Rechtschutzbedürfnis nicht Berücksichtigung finden kann, ist das geltend gemachte Klagsinteresse, darauf zu beschränken, dass die Rekursstellerin vermeiden möchte, dass auf dem angrenzenden Grundstück der Beherbergungsbetrieb, auf Grund der neu zuerkannten Baumöglichkeiten, erhöht wird. Denn in keiner Weise werden die der Rekursstellerin zuerkannten Baumöglichkeiten beanstandet.
Dem Kollegium ist die von der Rekursstellerin zitierte Rechtsprechung, welche klärt, dass bei Anfechtung von Planungsinstrumenten es in der Regel keine Gegenbetroffene gibt, denen der Rekurs zugestellt werden muss, durchaus bekannt.
In jenen Fällen jedoch, in denen der Rekurs maßgeblich die Position anderer spezifischen Rechtssubjekte betrifft und diese leicht ausfindig gemacht werden können, erachtet ein Teil der Rechtsprechung es jedoch für notwendig, bei sonstiger Unzulässigkeit des Rekurses, das rechtliche Gehör auch gegenüber diesen Personen zu gewähren (vgl. Staatsrat, Sekt. IV, Nr. 2839 vom 17.05.2012; TAR Mailand, Nr. 1627 vom 28.06.2023).
Im Anlassfall, in dem das erklärte Rechtschutzbedürfnis der Rekursstellerin lediglich darin besteht, einen möglichen Verlust an Sonnenlicht durch die Erhöhung des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück zu vermeiden, erachtet das Kollegium deshalb, dass es notwendig gewesen wäre, den Nachbarn den Rekurs auch zuzustellen, da er eindeutig als Gegeninteressierter erkennbar war.
6.2.4 Abschließend muss auch noch hervorgehoben werden, dass die neuen Baumöglichkeiten ausdrücklich an die Genehmigung eines Durchführungsplanes bedingt sind.
Es ist folglich nicht nachvollziehbar, welchen konkreten und vor allem welchen aktuellen Schaden die Rekursstellerin durch die Genehmigung der streitgegenständlichen Änderung der Durchführungsbestimmungen erleiden könnte, zumal die Möglichkeit der Nutzung der Baumöglichkeiten an die vorherige Genehmigung eines Durchführungsplanes gebunden ist. Die Rechtsprechung klärt, dass in derartigen Fällen auch kein konkretes und aktuelles Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein kann („ Ai fini della sussistenza dell’interesse a impugnare in via immediata provvedimenti amministrativi che possiedono … carattere normativo, occorre che questi siano idoneo a ledere la sfera giuridica del ricorrente in modo diretto, concreto e attuale. Ove così non sia, tali provvedimenti divengono impugnabili solo congiuntamente all’atto che ne faccia applicazione, provocando, a danno dell’interessato, l’effettivo pregiudizio ( ex plurumis Cons. Stato, Sez. VI, 8/4/2011, n. 2184; Sez. IV, 21/5/2021, n. 3953; 27/1/2020, n. 665; Sez. V, 20/8/2019, n. 5750). ” Staatsrat, Sekt. VI, Nr. 5270 vom 30.05.2023, VwG Bozen, Urteil Nr. 71 vom 07.03.2025; VwG Bozen, Urteil Nr. 240 vom 10.10.2019).
7. Dies vorausgeschickt ist der Rekurs für unzulässig zu erklären.
Nach Dafürhalten des Kollegiums liegen ausreichend Gründe für eine Kostenkompensierung vor, wobei der Einheitsbetrag zu Lasten der Rekursstellerin verbleibt.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung, den eingangs genannten Rekurs wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnis für unzulässig.
Spesenkompensation. Der Einheitsbetrag bleibt zu Lasten der Rekursstellerin.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in den nicht öffentlichen Sitzungen vom 25. Februar 2026, 24. März 2026, mit der Beteiligung der Richter:
PH RC, Präsident
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
MI Menestrina, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
| DER ER | DER PRÄSIDENT |
| MI Menestrina | PH RC |
DER GENERALSEKRETÄR