Sentenza 19 gennaio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 19/01/2026, n. 9 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 9 |
| Data del deposito : | 19 gennaio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00009/2026
N. 00178/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 178 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
TI TI, vertreten und verteidigt von RA Peter Paul Brugger, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und physisches Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Kapuzinergasse, Nr. 5;
gegen
Gemeinde Kaltern, vertreten und verteidigt durch die Staatsadvokatur Trient, mit Domizil ex lege am Sitz derselben in Trient, Largo Porta Nuova, Nr. 9;
und gegen
UR DA, nicht eingelassen;
ND DA, vertreten und verteidigt von RA BU ZI, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und physisches Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Italienallee, Nr. 23;
für die Aufhebung
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit
der Baugenehmigung Nr. 20 vom 10.4.2025, in die der Rekurssteller am 14.5.2025 Einsicht erlangt hat, sowie jede weitere vorhergehende und darauf aufbauende Verwaltungsmaßnahme,
und zwecks Anordnung der Einstellung der entsprechenden Bauarbeiten bis zur Entscheidung in der Sache selbst.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Gemeinde Kaltern und von ND DA;
Nach Prüfung des am selben Tag hinterlegten Schreibens vom 15.12.2025, in dem die rekursstellende Partei gemäß Art. 84 Absatz 1 VwPO sowie auf Grundlage der ihr am 14.7.2025 erteilten Prozessvollmacht erklärt, auf den gegen die eingelassenen Parteien gerichteten Rekurs unter gegenseitiger Kostenaufrechnung zu verzichten, wobei hinsichtlich der Gemeinde Kaltern eine außergerichtliche Einigung erzielt wurde, und beantragt wird, dass das Verwaltungsgericht das Erlöschen des Verfahrens feststellen möge;
Nach Einsicht in die Artikel 35 Absatz 1, Buchst. c), und 85 Absatz 9, VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026 des Berichterstatters, Gerichtsrat Dr. RI VA, und der Verteidiger der Parteien, wie im Protokoll angegeben;
In Erwägung, dass:
- der Rechtsbeistand der rekursstellenden Partei sich bei der heutigen Verhandlung auf die zugestellte Verzichtserklärung mit Spesenkompensation berief und auf alle Fälle den Wegfall des Streitinteresses bei Kostenkompensierung geltend machte;
- gemäß Art. 84 Absatz 3 der VwPO der Prozess erlischt, wenn die beklagte Partei dem Verzicht zustimmt,
- der gegenständliche Verzicht formell unwirksam ist, da er ohne das erforderliche ius postulandi abgegeben wurde;
- Art. 84 Absatz 1 der VwPO nämlich vorschreibt, dass die Partei in jeder Lage und Instanz des Rechtsstreits auf den Rekurs verzichten kann, indem sie eine von ihr selbst oder von einem mit besonderer Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt unterschriebene Erklärung im Sekretariat hinterlegt oder indem sie eine solche Erklärung in der Verhandlung abgibt und dies im betreffenden Protokoll festgehalten wird;
- der zitierte Art. 84 Absatz 1 VwGO als Sonderbestimmung im Verhältnis zur allgemeinen Vorschrift über die Prozessvollmacht gemäß Art. 24 derselben Verwaltungsprozesssordnung zu betrachten ist;
- für einen wirksamen Verzicht auf den Rekurs nicht die allgemeine ad litem Vollmacht , die zu Beginn des Verfahrens erteilt wurde, ausreichend ist, sondern es einer Sondervollmacht bedarf, die ausdrücklich auf die herbeizuführende abdicative Wirkung des Verzichts ausgerichtet ist – als dispositiver Akt der zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Position –, der daher eine Handlung darstellen kann, die auf die Erlangung einer Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens gemäß Zusammenschau der Art. 35 Absatz 2 Buchst. c) und 85 Absatz 9, VwPO ausgerichtet ist;
- der formell unwirksame Verzicht dennoch, sofern keine Erwiderungen oder abweichenden Anträge der Gegenseite vorliegen, gemäß Art. 84 Absatz 4 VwPO, ein Argument (vgl. VwG Kalabrien, Reggio Calabria, 21. Oktober 2019, Nr. 605, mit zahlreichen Verweisen) für das nachträgliche Fehlen des Interesses an der Entscheidung darstellt;
- nach gefestigter Rechtsprechung aus dem formell unwirksamen Verzicht daher auf das nachträgliche Fehlen des Interesses an der Entscheidung geschlossen werden kann (vgl. ex multis Staatsrat, VII Sek., 31. August 2023, Nr. 8103, und V Sek., 28. Februar 2023, Nr. 2090; sowie speziell in Bezug auf den vom alleinigen, ohne Sondervollmacht handelnden Verteidiger unterzeichneten Verzicht: Staatsrat, IV Sek., 20. April 2017, Nr. 1846; VwG Ligurien, I Sek., 3. Juli 2024, Nr. 481 und 11. November 2023, Nr. 928; VwG Sizilien, Palermo, IV Sek., 29. Januar 2024, Nr. 321; VwG Lombardei, Mailand, II Sek., 21. November 2023, Nr. 2760; VwG Kampanien, Salerno, II Sek., 3. März 2022, Nr. 596; VwG Sizilien, Catania, I Sek., 15. Februar 2021, Nr. 498; VwG Venetien, I Sek., 14. März 2019, Nr. 320);
- der Prozessbevollmächtigte bei der heutigen Verhandlung den nachträglichen Wegfall des Streitinteresses bekräftigt hat;
Dies alles vorausgeschickt ist der Rekurs gemäß Art. 35 Absatz 1 Buchst. c) und Art. 84 Absatz 4 VwPO wegen des nachträglich weggefallenen Streitinteresses als unverfolgbar zu erklären.
Aufgrund der rein verfahrensrechtlichen Natur der Entscheidung und dem Einverständnis der eingelassenen Parteien erscheint eine Spesenkompensierung als gerechtfertigt.
A.D.G.
erklärt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung, den eingangs genannten Rekurs für unverfolgbar wegen des nachträglichem Wegfalls des Streitinteresses.
Kosten unter den Parteien ausgeglichen.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 14. Januar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
HA HE, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat
RI VA, Gerichtsrat, Verfasser
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| RI VA | HA HE |
DER GENERALSEKRETÄR