Sentenza 5 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 05/12/2025, n. 322 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 322 |
| Data del deposito : | 5 dicembre 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00322/2025
N. 00134/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 134 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
ER ER, vertreten und verteidigt von RA Lukas Harder, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alexandra Roilo, Jutta Segna, Lukas Plancker und Patrizia Gianesello, digitales Domizil sind die in den Justizregistern jeweilig eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adressen und Wahldomizil die Anwaltschaft der Provinz, in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, 1;
Gemeinde FE, in Person des derzeitigen Bürgermeisters, nicht eingelassen;
für die Aufhebung
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit
1) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 242 vom 08.04.2025 mit Betreff „ ER ER, Gemeinde FE - Aufsichtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Projektes im Sanierungswege für den Abbruch und Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Gebäudes mit Kochhütte - Ablehnung “,
2) des Bescheides der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol Abteilung Nr. 28, Amt für Natur, Nr. 2022/503 - ER FR ER - Akte Nr. [...]-22062022-1422 SUAP 7897 „ Projekt im Sanierungswege für den Abbruch und den Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Gebäudes mit Kochhütte auf der Bp. 1802, Gp. 3347 K.G. FE “ vom 20.12.2022 (übermittelt am 21.12.2022);
3) der darin erwähnten Mitteilung der angeblichen Hinderungsgründe vom 19.09.2022;
4) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 243 vom 08.04.2025 betreffend „ ER ER - Aufsichtsbeschwerde gegen die Anordnung zu Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Gp. 3447 der K.G. FE - Ablehnung “,
5) der Maßnahme des Direktors des Ressorts für Raumentwicklung, Landschaft und Landesdenkmalamt in Vertretung der Direktorin der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung vom 13.04.2022 zur Anordnung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß Art. 99 des Landesgesetztes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („ Raum und Landschaft “) betreffend das Naturdenkmal „ Buckelwiesen EN “ (NDM114/G07) auf der Gp. 3447, K.G. FE in der Gemeinde FE;
6) des der genannten Anordnung vorgegangenen Schreibens vom 22.12.2021, Prot. Nr. 1019156, betreffend die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens;
sowie aller den angefochtenen Maßnahmen vorangegangenen, nachfolgenden oder sonstwie zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder den Rekurssteller nicht bekannt;
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 12. November 2025 des Berichterstatters Gerichtsrat CH TR und der Verteidiger der Parteien, wie im Verhandlungsprotokoll angegeben;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
1. Gegenstand des Rekurses sind die im Vorspann angeführten unterschiedlichen Maßnahmen der Autonomen Provinz Bozen, welche verschiedene Verwaltungsverfahren, im Kern aber denselben Sachverhalt betreffen und zwar die Durchführung nicht genehmigter Arbeiten auf Flächen die u.a. im Landschaftsplan der Gemeinde FE als Naturdenkmal „ Buckelwiesen EN Süd “ ausgewiesen sind. Zum einen hat der Rekurssteller im Bereich des Naturdenkmals ein landwirtschaftliches Gebäude in Abweichung von dem von der Gemeinde genehmigten Projekt errichtet und zum anderen Erdbewegungsarbeiten sowie Rodungen von Waldflächen durchgeführt, die zur teilweisen Zerstörung des genannten Naturdenkmals geführt haben.
Gegenstand der streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren sind somit, einerseits die auf Art. 99, LG 9/2018 gestützte Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Gp. 3447 K.G. FE, welche auch den Abbruch des teilweise im Naturdenkmal errichteten Gebäudes umfasst, und andererseits die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein, gemäß Art. 100 LG 9/2018 im Zusammenhang mit dem bei der Gemeinde FE eingebrachten Projekt im Sanierungswege.
Die von der Gemeinde erlassene Abbruchverfügung des widerrechtlich, da in Abweichung von der Baugenehmigung errichteten Gebäudes bildet hingegen nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens.
1.1 Zur Untermauerung des Rekurses werden folgende Anfechtungsgründe geltend gemacht:
A) Anfechtungsgründe gegen die Ablehnung der Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein bezogen auf das Projekt im Sanierungswege (Beschluss der Landesregierung Nr. 242 vom 08.04.2025 sowie Maßnahme vom 20.12.2022 unterzeichnet vom bevollmächtigten Amtsdirektor Peter AL).
I. ) „Unzuständigkeit des Amtes für Natur bzw. Unzuständigkeit des Direktors des Amtes für Landschaftsplanung: Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 99 und Art. 100, LG 9/2018 sowie des D.L.H. 21/1996. Befugnisüberschreitung wegen Ermittlungsmangels sowie wegen Verkennung von Tatsachen. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 67 LG 9/2018; Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 21-octies G. 241/1990; Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 34 und ff. LG 6/2022“.
Der Rekurssteller rügt die Entscheidung der Landesregierung in Bezug auf die von ihm mit der Aufsichtsbeschwerde aufgeworfene Zuständigkeitsproblematik. Nach Dafürhalten des Rekursstellers wäre im Anlassfall das Amt für Landschaftsschutz für den Erlass der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein zuständig gewesen und nicht das Amt für Natur, welches die Ermittlungstätigkeit durchgeführt hat. Der von der Landesregierung gemachte Einwand, dass die Maßnahme vom damaligen bevollmächtigten Direktor des Amtes für Landschaftsplanung, Dr. Peter AL, unterzeichnet ist, wäre jedenfalls nicht geeignet, die Rüge, dass im Anlassfall die Ermittlungen vom falschen bzw. nicht zuständigen Amt durchgeführt wurden, zu überwinden.
Zumal der Bescheid von Dr. Peter AL in seiner Funktion als bevollmächtigter Direktor eben des Amtes für Natur und nicht des Amtes für Landschaftsschutz unterzeichnet wurde, wären trotz der mit Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 15600/2021 erfolgten Übertragung der Befugnisse für den Erlass der Landschaftschutzermächtigung laut Art. 67 L.G. 9/2018 an den Direktor des Amtes für Landschaftsplanung, die Befugnisse für die Durchführung der Ermittlungen nicht an das Amt für Natur automatisch übertragen worden.
II.) „ Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen, Ermittlungmangels und mangelnder bzw. unzureichender Begründung. Befugnisüberschreitung wegen Unvernunft und Unlogik Nichtberücksichtigung entscheidungsrelevanter Umstände aus dem Gutachten von Dr. Ghedina .“ Der Rekurssteller bestreitet im Kern, dass eine Beeinträchtigung des Naturdenkmals stattgefunden hätte. Die Landesregierung hätte sich nicht nur auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. Ghedina stützen dürfen, sondern hätte auch berücksichtigen müssen, dass, selbst wenn das errichtete Gebäude in die kartographische Abgrenzung des Naturdenkmals hineinragt, bereits vor der Errichtung des Gebäudes dieser Bereich nicht als Buckelwiese ausgebildet war und eine Hangrutschung stattgefunden hatte. Die Angaben des Gutachtens wären fehlerhaft, weshalb auch die Entscheidung der Landesregierurng über die widerstreitenden Interessen (Schutz des Naturdenkmals und Erhalt des Gebäudes an der heutigen Position) mit Befugnisüberschreitung behaftet wäre.
III.) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 7 und 15-bis, LG 17/1993 sowie von Art. 99, LG 9/2018. Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen, Ermittlungsmangels und mangelnder bzw. unzureichender Begründung .“ Mit diesem Rekursgrund wird die vermeintliche unzureichende Berücksichtigung der vom Rekurssteller im Zuge der Verwaltungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen, sowohl jene seines Technikers, als auch jene des Biologen Dr. Kustatscher, gerügt. Zudem wird ausgeführt, dass die Landesregierung verkannt habe, dass eigentlich der Antrag auf nachträgliche Genehmigung sich „ ausschließlich auf die Genehmigung des abweichenden Standorts des Gebäudes “ bezogen hätte, weshalb die Einbeziehung der Erdbewegungsarbeiten im Zuge der Vaia-Aufräumarbeiten, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen seien, sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
B) Anfechtungsgründe gegen die Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß Art. 99, LG 9/2018 der Gp. 3447, K.G. FE (Beschluss der Landesregierung Nr. 243 vom 08.04.2025 sowie Maßnahme vom 13.04.2022 unterzeichnet vom Ressortdirektor Frank Weber in Vertretung der Abteilungsdirektorin Virna Bussadori).
I) „ Unzuständigkeit - Verletzung bzw. fehlerhafter Anwendung von Art. 6 und 19, LG 10/1992, des D.L.H. 21/1996 sowie von Art. 99, LG 9/2018. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 67, LG 9/2018“. Mit diesem ersten Rekursgrund rügt der Rekurssteller, dass dem Ressortdirektor, welcher in Vertretung der Direktorin der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die Anordnung zur Wiederherstellung vom 13.04.2022 unterzeichnet hat, keine Stellvertretungsbefugnis zugestanden hätte, da hierzu ausschließlich die Abteilungsdirektorin zuständig gewesen wäre.
II) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 99 LG 9/2018 sowie des DLH 21/1996. Befugnisüberschreitung wegen Ermittlungsmangels sowie wegen Verkennung von Tatsachen. Unzuständigkeit des Amtes für Natur .“ Mit dieser Rüge wird behauptet, dass für die Bewertung der landschaftsrelevanten Eingriffe das Amt für Landschaftsschutz und nicht das Amt für Natur zuständig sei, weshalb die Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit dieses Amtes sowie ein Ermittlungsmangel geltend gemacht wird.
III) „ Verletzung bzw. Fehlerhafte Anwendung von Art. 7 und 15-bis LG 17/1993 sowie von Art. 99, LG 9/2018. Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen, Ermittlungsmangels und mangelnder bzw. unzureichender Begründung .“ Es wird eine unzureichende Würdigung der eingebrachten Stellungnahmen, in denen die Schäden am Naturdenkmal vordergründig dem Sturmtief Vaja zugeschrieben werden, gerügt.
2. Die Autonome Provinz Bozen hat sich in das Verfahren eingelassen, zu den verschiedenen Rekursgründen ausführlich Stellung genommen und die Abweisung der gegnerischen Anträge wegen Unbegründetheit beantragt.
3. Mit Kautelarbeschluss Nr. 82 vom 08.07.2025 wurde die Aussetzung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung begrenzt auf jenen Punkt, in dem der Abbruch des teilweise auf dem Naturdenkmal errichteten Gebäudes angeordnet wird, gewährt.
4. Nach fristgerechter Legung weiterer Verteidigungsschriften ist die Angelegenheit bei der öffentlichen Verhandlung vom 12. November 2025 zur Entscheidung einbehalten worden.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Der Rekurs ist im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen unbegründet und muss dementsprechend abgewiesen werden.
2. Es ist - soweit entscheidungserheblich - Folgendes vorauszuschicken:
2.1 Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2434 vom 16. Juli 2007, mit Dekret der Landesrätin Nr. 1040 vom 20.06.2019 grafisch harmonisiert und an die anderen Raumpläne angeglichen, ist der Landschaftsplan der Gemeinde FE genehmigt worden.
Der II. Titel der „ Schutzbestimmungen und Nutzungsvorschriften “ dieses Landschaftsplanes regelt die Landschaftsgüter von herausragender landschaftlicher Bedeutung und klärt, dass diese, ausdrücklich aufgelistet und in den graphischen Anlagen des Planes eingetragen, von besonderen öffentlichen Interesse sind.
Im Art. 3 „ Naturdenkmäler“ dieses Titels sind auch die hier streitgegenständlichen „ Buckelwiesen“ angeführt und es wird bestimmt, dass es verboten ist , “die angeführten Naturdenkmäler zu beschädigen oder zu beeinträchtigen“.
2.2 Zur Klärung des Begriffs des Naturdenkmals muss auf Art. 11 Absatz 1 Buchst. a) des LG 9/2018 abgestellt werden, welcher „ Naturdenkmäler“ als „ einzelne natürliche Objekte, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, ihres landschaftsprägenden Charakters oder ihrer ökologischen, hydrologischen oder geologischen Einmaligkeit im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig sind, einschließlich der Baumdenkmäler“ definiert.
Der Gesetzgeber unterscheidet die „ Naturdenkmäler“ von den „ Landschaftsschutzgebieten “, die im Buchst. g) des gleichen Artikels, als „ vom Menschen mitgestaltete Gebiete, die wegen ihrer landschaftlichen Schönheit und Eigenart, wegen ihrer Naturausstattung oder ihrer Bedeutung für die ortstypische Siedlungsstruktur und Landwirtschaft und wegen ihrer besonderen Erholungseignung oder Eignung als Umgebungsschutz für andere Landschaftsgüter unter Schutz gestellt werden“ definiert werden .
2.3 Aus dem „ Erläuternden Bericht “ zum Landschaftsplan der Gemeinde FE entnimmt man, dass die als Naturdenkmäler ausgewiesenen Buckelwiesen, welche in einer Höhenlage von 1600 – 1800 m gelegen sind. „ aufgrund ihrer Entstehung durch wiederholtes Gefrieren und Auftauen des Bodens von landschaftlichem und geomorphologischem Interesse “ sind und durch den artenreichen und ökologisch wertvollen Magerrasen, mit unterschiedlichem Bewuchs zwischen den Mulden und den Buckeln bei entsprechender Pflege eine ästhetisch äußerst ansprechende Landschaftsform bilden. Die wertvollsten im Gemeindegebiet erhobenen Buckelwiesen wurden deshalb dem Naturdenkmal zugewiesen.
2.4 Mit Baukonzession Nr. 5/2018 vom 07.02.2018 wurde der heutige Rekurssteller zum Abbruch und Wiederaufbau des in Mitleidenschaft gezogenen landwirtschaftlichen Gebäudes mit Kochhütte auf Bp. 363 und Gp. 3447 K.G. FE ermächtigt. Aus dem technischen Bericht des diesbezüglichen Projektes geht hervor, dass das gesamte Gebäude vom ursprünglichen Standort etwas in nördliche Richtung verschoben werden sollte, um es besser in die bestehende Landschaft zu integrieren und das „ sich angrenzend befindliche und geschützte Naturdenkmal (Buggelwiesen) unberührt“ zu lassen.
Nach Durchführung der Arbeiten haben der heutige Rekurssteller und der Bauleiter im Zuge des Ansuchens um Benutzungsgenehmigung, im August 2020, ausdrücklich noch erklärt, dass „ das neue landwirtschaftliche Gebäude außerhalb des angrenzenden Naturdenkmal errichtet wurde “.
2.5 Im Sommer 2021 brachte das Amt für Natur in Erfahrung, dass nicht ermächtigte Arbeiten betreffend das Naturdenkmal „ Buckelwiesen “ durchgeführt worden wären, weshalb im November 2021 gemeinsam mit der Forstbehörde ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde.
Nachdem festgehalten wurde, dass diese Buckelwiesen ein geologisches Naturdenkmal bilden, welches im Landschaftsplan der Gemeinde FE ausgewiesen und sich auf einer Meereshöhe von 1.720 m befindet, wurde festgestellt, dass das „ neu erbaute landwirtschaftliche Gebäude mit Kochhütte ungefähr zur Hälfte im Bereich des Naturdenkmals errichtet wurde … und dass fast auf der ganzen Naturdenkmalfläche (2.216 m²) Erdbewegungsarbeiten durchgeführt wurden, sodass von der ursprünglichen typischen Geländemorphologie, nur mehr am östlichen Rand eine kleine Fläche erhalten geblieben ist.
Im südöstlichen Bereich des Naturdenkmals wurde eine ca. 550 mq große Waldfläche gerodet und in Wiesen umgewandelt .“
2.6 Da diese Arbeiten ohne Landschaftsschutzermächtigung durchgeführt worden sind, leitete das Landesamt für Natur mit Schreiben vom 22.12.2021 das Verfahren zur Feststellung der Verletzung der Landschaftsschutzbestimmungen ein.
Der heutige Rekurssteller hat darauf von seinen Beteiligungsrechten am Verfahren Gebrauch gemacht und beim Amt für Natur eine Stellungnahme eingebracht, in welcher er behauptet, dass die Beeinträchtigung des Naturdenkmals hauptsächlich auf das Sturmtief Vaja vom 29.10.2018 und den darauffolgenden Aufräumarbeiten zurückzuführen sei.
2.7 Mit Maßnahme vom 13.04.2022 hat der Direktor des Ressorts Raumentwicklung, Landschaft und Landesdenkmalamt, in Vertretung der Direktorin der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, zu der auch das Amt für Natur gehört, nach Abweisung der vom Betroffenen und vom Projektanten und Bauleiter eingebrachten Einwände und Bemerkungen und nach Feststellung, dass die durchgeführten Arbeiten zum Teil in Abweichung zum genehmigten Projekt (was das erbaute Gebäude betrifft) und ohne jegliche Ermächtigung (was die Erdbewegungsarbeiten betrifft) durchgeführt worden sind, im Sinne von Art. 99 LG 9/2018, die Wiederherstellung des Ausgangszustandes, innerhalb von 90 Tagen, angeordnet.
Im Detail wurden folgende Wiederherstellungsmaßnahmen angeordnet:
- in den planierten Bereich des Naturdenkmals, ist die ursprüngliche Geländemorphologie wiederherzustellen;
- die Einsaat der planierten Bereiche muss mit Heublumen von Magerrasen der Umgebung bzw. mit autochtonem Saatgut erfolgen, um die ursprüngliche Biodiversität bestmöglich garantieren zu können;
- auf der gesamten Fläche des Naturdenkmals darf keinerlei Dünger ausgebracht werden, um die Entwicklung von Magerrasen nicht ungünstig zu beeinflussen;
- das teilweise im Naturdenkmal errichtete Gebäude muss abgebrochen werden.
2.8 Gegen diese Wiederherstellungsverfügung hat Herr ER am 26.05.2022 Aufsichtsbeschwerde, im Sinne von Art. 9 des LG 17/1993, bei der Landesregierung eingebracht, welche mit Beschluss Nr. 243 vom 08.04.2025 dieselbe abgewiesen hat.
2.9 Die Gemeinde hat ihrerseits ein Verfahren zur Ahndung des in ihrem Zuständigkeitsbereich fallenden Bauvergehens am 16.02.2022 eingeleitet.
Nach Feststellung, dass die Bp. 1802 K.G. FE zur Hälfte in dem oberhalb der Quote von 1.600 m.ü.d.M. sich befindlichen Naturdenkmal liegt und in Abweichung von der Baukonzession und im Widerspruch zum Bauleitplan und dem geltenden Landschaftsplan errichtet worden ist, hat die Gemeinde mit Anordnung Nr. 17 vom 04.05.2022 den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verfügt.
2.10 Am 30.06.2022 wurde bei der Gemeinde ein Sanierungsprojekt eingereicht, welches von der Gemeindekommission für Raum und Landschaft, da im Widerspruch zum Landschaftsplan, negativ begutachtet wurde, worauf der Antragsteller, am 07.09.2022, Einwände mit einem technischen Vorschlag für die Durchführung entsprechender Ausgleichs- und Milderungsmaßnahmen für die Sanierung eingebracht hat.
2.11 Zwecks Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein, im Sinne von Art. 100 LG 9/2018, wurde das Sanierungsprojekt, sowie der Vorschlag für Milderungsmaßnahmen, an das Amt für Natur der Autonomen Provinz Bozen weitergeleitet.
Mit Maßnahme vom 20.12.2022 wurden, nach eingehender Ermittlung, die im Sanierungsprojekt vorgeschlagenen Milderungsmaßnahmen vom bevollmächtigtem Amtsdirektor, Dr. Peter AL, zurückgewiesen und die landschaftsrechtliche Genehmigung im Nachhinein nicht erteilt.
2.12 Gegen diesen ablehnenden Bescheid brachte der heutige Rekurssteller am 19.01.2023, nach Maßgabe von Art. 102 LG 9/2018, Rekurs bei der Landesregierung ein, welcher mit Beschluss Nr. 242 vom 08.04.2025 abgewiesen wurde.
2.13 Soweit vorausgeschickt, können somit die Eckdaten des streitgegenständlichen Sachverhaltes wie folgt zusammengefasst werden.
Der Rekurssteller hat ohne Landschaftsschutzermächtigung im Bereich eines geologischen Naturdenkmals ein Gebäude errichtet, Erdbewegungsarbeiten durchgeführt, Rodungen von Bäumen vorgenommen und Wiesen umgewandelt.
Gegen die von der Landesverwaltung, im Sinne von Art. 99 LG 9/2018, erlassene Wiederherstellungsverfügung, hat dieser Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung wegen vermeintlicher mangelnder Stellvertretungsbefugnis des Ressortdirektors, wegen behaupteter Unzuständigkeit des Amtes für Natur und wegen angeblichen Befugnisfehlgebrauchs auf Grund von behaupteten Ermittlungs- und Begründungsmangel eingebracht.
Die Aufsichtsbeschwerde wurde mit Beschluss der Landesregierung Nr. 243 vom 08.04.2025 abgewiesen.
Die Landesverwaltung hat auch den, im Sinne von Art. 100 LG 9/2018, eingebrachten Antrag auf Ausstellung der Landschaftsschutzermächtigung im Nachhinein abgelehnt.
Gegen diese Ablehnung hat der Rekurssteller das eigens vom Art. 102 LG 9/2018 vorgesehene Rechtsmittel bei der Landesregierung eingelegt und die vermeintliche Unzuständigkeit des Amtes für Natur sowie Begründungs- und Ermittlungsmangel in Bezug auf die eingebrachten Einwände und Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen geltend gemacht.
Dieser Rekurs bzw. uneigentliche Aufsichtsbeschwerde ist mit Beschluss der Landesregierung Nr. 242 vom 08.04.2025 abgewiesen worden.
3. Zur rechtlichen Umrahmung gehört ausgeführt, dass im Sinne von Art. 99 LG 9/2018 im Falle von Eingriffen an einem unter Landschaftsschutz gestelltem Gut ohne die erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung, die für deren Erteilung zuständige Behörde, dem Übertreter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anordnet, unbeschadet der Feststellung der Landschaftsverträglichkeit im Nachhinein, im Sinne von Art. 100 LG 9/2018.
Wenn die landschaftsrechtliche Genehmigung im Nachhinein erteilt wird, muss der Übertreter eine Geldbuße entrichten; wird der diesbezügliche Antrag abgewiesen, so ist, nach Maßgabe von Art. 99 Absatz 2 LG 9/2018 der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
3.1 Art. 100 LG 9/2018 regelt die Ausstellung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein, sieht die Fälle vor, in denen diese ausnahmsweise erteilt werden kann und bestimmt, dass sich zu diesem Antrag die laut Art. 67 zuständige Behörde, welche im Anlassfall der Direktor der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung wäre, äußert.
Mit LG 9/2023 vom 01.07.2023 wurde diese Bestimmung dahingehend abgeändert, dass nun der Gesetzgeber eine nachträgliche Genehmigung der Landschaftsverträglichkeit auch von Maßnahmen vorsieht, die zur Schaffung oder Vergrößerung von Nutzflächen oder Baumassen geführt haben, „ sofern durch diese Arbeiten keine gesetzlich geschützten Gebiete gemäß Artikel 12 oder Gebiete gemäß Artikel 13 beeinträchtigt werden, die besonderen Schutzmaßnahmen unterliegen, die die Landesregierung bei der Genehmigung des Landschaftsplans gemäß Artikel 47 oder dessen Änderungen auferlegt .“
3.2 Gegen die Ablehnung des Antrages auf landschaftsrechtliche Genehmigung kann, nach Maßgabe von Art. 102 LG 9/2018 Rekurs bei der Landesregierung eingereicht werden. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass die Landesregierung nach Einholung eines Gutachtens eines verwaltungsexternen Sachverständigen entscheidet und dass der Verwaltungsrekurs nicht die Fristen für eine Anfechtung vor Gericht aussetzt.
4. Dies vorausgeschickt, kann zur Prüfung der Anfechtungsgründe übergegangen werden, wobei der Chronologie des Sachverhaltes folgend, die Prüfung der gegen die Wiederherstellungsverfügung geltend gemachten Anfechtungsgründe jenen, die gegen die Ablehnung des Antrages auf nachträgliche Ausstellung der landschaftsrechtlichen Genehmigung vorgezogen wird.
5. Mit dem ersten Anfechtungsgrund (siehe § B.I.) rügt der Rekurssteller, dass der Ressortdirektor für Raumentwicklung, Landschaft und Landesdenkmalamt, welcher die Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, im Sinne von Art. 99 LG 9/2018, in Vertretung der Direktorin der Abteilung Natur, Raum und Landschaft unterzeichnet hat, hierfür nicht zuständig gewesen wäre, da diesem, im Sinne der ratione temporis anzuwendenden Bestimmungen des LG 10/1992 über die Führungsstruktur der Landesverwaltung, keine gesetzliche Vertretungsbefugnis anerkannt gewesen wäre.
Diese Behauptung stützt sich in der Hauptsache auf das Argument der Trennung der politischen und administrativen Führung und auf den Umstand, dass der Ressortdirektor das Bindeglied zwischen Regierung und Verwaltungsebene darstelle, weshalb die Bestimmung, welche den Ressortdirektor als unmittelbaren Vorgesetzten der Direktoren der ihm zugeordneten Abteilungen definiert, restriktiv auszulegen wäre, und zwar im Sinne, dass die ihm zustehenden Funktionen, nur auf Impulsgebung, Koordination und Kontrolle beschränkt werden müssten und der Ressortdirektor somit nicht befugt wäre, unmittelbar Verwaltungstätigkeiten auszuüben.
Im Sinne der ratione temporis geltenden Bestimmung vom Art. 6 Absatz 4- bis des LG 10/1992, hätte nämlich der Ressortdirektor den Erlass von Veraltungsakten, mit eigens begründeter Maßnahme, an sich ziehen müssen.
5.1 Obwohl suggestiv ausformuliert, kann die vom Rekurssteller vertretene restriktive Auslegung der Bestimmungen betreffend die Führungsstruktur der Landesverwaltung nicht geteilt werden.
5.2 Die aufgestellte These lässt nämlich den verfassungsrechtlichen Grundsatz der guten Führung der Verwaltungstätigkeit, nach welchem diese nach den Kriterien der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Zügigkeit ausgeübt werden soll, zur Gänze unberücksichtigt und widerspricht zudem dem Verbot, das Verwaltungsverfahren zu erschweren.
5.3 Im Anlassfall gilt nämlich zu berücksichtigen, dass das Amt für Natur die notwendigen Ermittlungen durchgeführt, die Einleitung des Verwaltungsverfahrens vorgenommen, die Einwände des heutigen Rekurswerbers geprüft und der zuständige Sachbearbeiter des Amtes auch schon die Maßnahme vorbereitet hatte, und der Ressortleiter dann, in Vertretung der verhinderten oder abwesenden Abteilungsdirektorin, diese Maßnahme unterzeichnet hat.
Dies in Befolgung der Bestimmung des Art. 19 des LG 10/1992, welche die „ Zeitweilige Vertretung von Führungskräften“ regelte und vorsah, dass wenn „eine Direktion unbesetzt oder deren Inhaber abwesend oder verhindert“ ist „ die entsprechenden Aufgaben, falls kein Stellvertreter ernannt wurde, vom unmittelbar Vorgesetzten wahrgenommen“ werden .
5.4 Nach Meinung des Rekursstellers hätte diese Bestimmung auf den Ressortdirektor nicht zur Anwendung gebracht werden können, sondern er hätte, im Sinne von Art. 6 Absatz 4- bis des LG 10/1992, den Erlass der bereits ausgefertigten Wiederherstellungsverfügung mit einer eigenen begründeten Maßnahme vorher an sich ziehen müssen bzw. nach dem Wortlaut des italienischen Textes „ avocare, con atto motivato, l’adozione di provvedimenti “.
5.5 Abgesehen davon, dass einer derartige Vorgehensweise dem Gebot der Verfahrensvereinfachung widerspricht, muss hervorgehoben werden, dass der Ressortleiter, auch wenn dieser für die direkte Verbindung zwischen dem Regierungsmitglied und den zugeordneten Abteilungen verantwortlich ist, vom Art. 3 LG 10/1922 eindeutig der Führungsstruktur der Landesverwaltung zugeordnet wird und dementsprechend auch als „ unmittelbarer Vorgesetzter “ der Direktoren der ihm zugeordneten Abteilungen definiert wird (Art. 6 LG 10/1992).
In dieser Position, die eindeutig der Verwaltungsstruktur und nicht der politischen Ebene zugesprochen werden muss, übt der Ressortleiter Kontrollfunktion über die von den Abteilungen und Ämtern ausgeübte Verwaltungstätigkeit aus und ist dementsprechend durchaus befugt, im Sinne von Art. 19 Absatz 5, die Aufgaben einer abwesenden oder verhinderten ihm untergeordneten Führungskraft wahrzunehmen („ In caso di vacanza, di assenza o impedimento del titolare, in mancanza di un sostituto, le funzioni dirigenziali sono esercitate dal diretto superiore. “).
5.6 Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 4- bis LG 10/1992, welche besagt, dass der Ressortdirektor „ può avocare, con atto motivato, l’adozione di provvedimenti “ ist dahingehend auszulegen, dass sich der Ressortleiter mit begründeter Maßnahme die Zuständigkeit für den Erlass von Maßnahmen in einem bestimmten Bereich übertragen kann, wie dies auch von der Verwendung des Plurals im Gesetzestext („ provvedimenti / Verwaltungsakten “) abgeleitet werden kann. Diese Bestimmung musste demnach nicht bemüht werden, wenn es darum geht eine einzelne Aufgabe, wie z.B. eine Unterzeichnung einer Widerherstellungsverfügung, in Vertretung der abwesenden bzw. verhinderten Abteilungsdirektorin, vorzunehmen.
Diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung verwiesen , welche klärt, dass wenn es den für öffentliche Einrichtungen zuständigen Personen unmöglich ist, ihre Aufgaben auszuüben, und wenn spezifische gesetzliche Bestimmungen die Figur des „Stellvertreters“ vorsehen, so ist dieser unter den vorgesehenen Voraussetzungen berechtigt, alle Befugnisse des Vertretenen auszuüben, wobei er in dem in dieser Eigenschaft erlassenen Verwaltungsakt den „Titel” (Abwesenheit, vorübergehende Verhinderung oder Sonstiges) anzugeben hat, die die Ausübung der Befugnis rechtfertigt. Sollte die Angabe des Vertretungstitels jedoch nicht aus dem Akt hervorgehen, ist mit der Vermutung iuris tantum davon auszugehen, dass er die Vertretungsbefugnis unter Einhaltung der in der gesetzlichen Bestimmung vorgesehenen Bedingungen ausgeübt hat, mit der Folge, dass es den betroffenen Dritten obliegt, deren Nichtvorliegen gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. Kassationsgerichtshof, 3. Sektion, Urteil vom 12.05.2017, Nr. 11776, sowie 1. Sektion vom 15.02.2007, Nr. 3454 und vom 29.09.2000, Nr. 12919).
5.7 Abschließend gehört auch berücksichtigt, dass das Landegesetz Nr. 6 vom 21.07.2022, welches das vormalige LG 10/1992 über die Neuordnung der Führungsstruktur der Landesverwaltung abgeschafft und diese nun regelt, die Aufgaben und Funktionen des Ressortdirektors genauer beschreibt und verdeutlicht, dass dieser für die Ausführung der dem Ressort zugewiesenen Aufgaben verantwortlich ist, dementsprechend die Tätigkeit der Führungskräfte koordiniert und bei Untätigkeit an ihre Stelle tritt und den Erlass von Verwaltungsakten, die in die Zuständigkeit von Führungskräften fallen, übernehmen kann (vgl. Art. 32 LG 6/2022).
Weshalb im Sinne einer systematischen Auslegung der Rechtsordnung auch geschlossen werden muss, dass der Ressortdirektor durchaus befugt war, bei Abwesenheit oder Verhinderung der Abteilungsdirektorin die bereits vom Amt vorbereitete Maßnahme in Vertretung der zuständigen Führungskraft zu unterzeichnen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Ressortdirektor die Abteilungsdirektoren bei deren Abwesenheit oder Verhinderung in allen deren Zuständigkeitsbereichen als eine Form der strukturellen und allgemeinen institutionellen Vertretung vertritt, um ein Vakuum in der Ausübung der Befugnisse zu vermeiden: dies im vorrangigen öffentlichen Interesse der Kontinuität des Verwaltungshandelns.
Aufgrund des Gesagten, ist diese Rüge somit abzuweisen.
6. Der Anfechtungsgrund betreffend die behauptete Unzuständigkeit des Amtes für Natur die Ermittlungen durchzuführen, da im Anlassfall das geschützte Rechtsgut die „ Landschaft “ bzw. das „ Landschaftsbild “ wäre und somit, im Sinne des DLH 21/1996, das „ Amt für Landschaftsschutz “ zuständig gewesen wäre, gehört ebenfalls abgewiesen.
6.1 Wie bereits ausgeführt wurde im Anlassfall ein Naturdenkmal und somit ein „ einzelnes natürliches Objekt “, welches, auf Grund seiner geologischen Einmaligkeit und des Bewuchses mit ökologischem wertvollen Magerrasen, im Landschaftsplan der Gemeinde FE eigens ausgewiesen und unter Schutz gestellt worden ist, teilweise zerstört und beeinträchtigt.
Anders als vom Rekurssteller angenommen geht es hier somit nicht um den Schutz des Landschaftsbildes bzw. eines Gebietes, welches auf Grund der landschaftlichen Schönheit und Eigenart unter Schutz gestellt ist oder um die Bewertung eines landschaftlichen Eingriffes, sondern um die Feststellung der Beschädigung und Beeinträchtigung eines Naturdenkmales und die Festlegung der durchzuführenden Wiederherstellungsmaßnahmen, weshalb im Anlassfall die erforderlichen Zuständigkeiten für die notwendigen Ermittlungen und die Ausfertigung der angefochtenen Maßnahme durchaus beim Amt für Natur angesiedelt sind.
6.2 Abgesehen davon, dass in dem ratione temporis zur Anwendung kommenden DLH 21/1996, wie mit DLH 38/2019 abgeändert, ein „ Amt für Landschaftsschutz “ nicht einmal angeführt wird, so gilt hervorzuheben, dass sowohl dem neu errichteten “ Amt für Natur“ als auch dem „ Amt für Landschaftsplanung “ ausdrücklich Verwaltungspolizeibefugnisse zuerkannt waren und heute auch noch sind.
Ein „ Amt für Landschaftsschutz “ bestand lediglich bis zum Inkrafttreten des DLH 38/2019 und wurde dann erst wiederum mit DLH 32/2024 in die Verwaltungsstruktur der Landesverwaltung eingeführt.
Daraus folgt, dass aufgrund der Aufgabenbeschreibung des „ Amtes für Natur“ (Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000; Erhebung, Monitoring, Planung und Umsetzung von Maßnahmen für Lebensräume, Flora und Fauna; Naturpark-Führungsausschüsse; Beiträge und Prämien in- und außerhalb von Schutzgebieten und Ausgaben in Eigenregie zur Erhaltung und Aufwertung der Natur- und Kulturlandschaft; Naturparkmanagement; Wegehaltung in Schutzgebieten; Verwaltungspolizeibefugnisse; Natur- und Umweltbildung; Naturparkhäuser), der ratione temporis anwendbaren Bestimmungen, nicht angezweifelt werden kann, dass dieses nicht für die streitgegenständlichen Erhebungen und Ermittlungen zuständig gewesen wäre.
7. Ebenfalls unbegründet ist der dritte Anfechtungsgrund in Bezug auf die mangelnde Würdigung der im Verfahren vom heutigen Rekurssteller vorgebrachten Gegenäußerungen.
7.1 Bei Durchsicht sowohl der Wiederherstellungsverfügung als auch der Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde kann festgestellt werden, dass die Verwaltung sehr wohl auf die Stellungnahme sowohl des Herrn ER als auch auf jene seines Projektanten und Bauleiters eingegangen ist und diesbezüglich auch beim Forstinspektorat Bozen Informationen eingeholt hat, weshalb die gerügte mangelnde Würdigung nicht festgestellt werden kann.
7.2 In Bezug auf die Wiederherstellungsmaßnamen muss jedoch hervorgehoben werden, dass im Sinne der gefestigten Rechtsprechung diese als ausreichend begründet gelten, wenn der Tatbestand der unrechtmäßigen durchgeführten Arbeiten festgestellt wird.
Im Anlassfall hat das Amt für Natur die Errichtung des Gebäudes ungefähr zur Hälfte im Bereich des Naturdenkmals, die Durchführung von Erdbewegungsarbeiten fast auf der ganzen Naturdenkmalfläche sowie die Rodung einer großen Waldfläche, ohne Landschaftsschutzermächtigung, festgestellt und diese Tatbestände werden vom Rekurssteller auch nicht bestritten.
7.3 Zudem kann die Behauptung, dass das Bauvergehen keinen Einfluss auf die Beschädigung des Naturdenkmal gehabt hätte, da bereits vor Durchführung der Arbeiten dieses zum Teil schon derartig beeinträchtigt war, dass es nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden konnte, in Ermangelung der Anfechtung des Landschaftsplanes, in welchem das Naturdenkmal eigens und ausdrücklich ausgewiesen ist, nicht berücksichtigt werden.
8. Übergehend zur Prüfung der gegen die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung der nachträglichen Landschaftsverträglichkeit geltend gemachten Anfechtungsgründe, so muss einleitend geklärt werden, dass die Landesverwaltung die Bewertung nicht nur auf das bei der Gemeinde eingereichte Projekt im Sanierungswege zur Legalisierung des Bauvergehens beschränken musste, sondern zu den gesamten widerrechtlich im Bereich des Naturdenkmals durchgeführten Arbeiten Stellung beziehen und sich äußern musste. In diesem Sinne ist in rechtmäßiger Weise auch auf die im Bericht des Biologen Dr. Kußtatscher vorgeschlagenen und vom heutigen Rekurssteller nachgereichten Milderungsmaßnahmen und Vorschläge eingegangen worden und es sind diese auch bewertet worden.
8.1 Zudem gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei dem gegen die Ablehnung des Antrages auf landschaftsrechtliche Genehmigung im Nachhinein bei der Landesregierung eingereichten Rechtsmittel nicht um eine Aufsichtsbeschwerde, im Sinne von Art. 9 des LG 17/1993, sondern um einen von Art. 102 des LG 9/2018 eigens vorgesehenen Rekurs handelt.
Als uneigentliche Aufsichtsbeschwerde setzt somit dieser Rekurs die Anfechtungsfristen vor Gericht bezogen auf die ursprüngliche Ablehnung nicht aus, weshalb die hier nun angefochtene Maßnahme die, nach dem vom Art. 102 Absatz 2 LG 9/2018 vorgeschriebenen Einholen des Gutachtens eines verwaltungsexternen Sachverständigen, nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und Abwägung der zuwiderlaufenden Interessen, in der Entscheidung der Landesregierung zu identifizieren ist.
8.2 Der erste gegen diese Maßnahme geltend gemachte Anfechtungsgrund in Bezug auf die vermeintliche Unzuständigkeit des Amtes für Natur, im Anlassfall die notwendige Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die Maßnahme auszufertigen, ist unbegründet und dementsprechend abzuweisen.
8.3 Es wird auf die supra sub Paragraph § 6 bereits getätigten Ausführungen verwiesen und festgehalten, dass die vom Rekurssteller geltend gemachten Rügen nicht im Stande sind, die Feststellung der Landesregierung, dass das Amt für Natur im Anlassfall mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet war, zu widerlegen.
Im Anlassfall wurde nämlich ein Naturdenkmal zum Teil zerstört und zum Teil massiv beeinträchtigt, weshalb es vordergründig darum ging, zu prüfen und abzuwägen, ob, in welchem Ausmaß und mit welchen Eingriffen es gegebenenfalls erhalten und wiederhergestellt werden konnte und nicht so sehr darüber zu entscheiden, ob der durchgeführte Eingriff sich in das Landschaftsbild einfügte.
Eine der Aufgaben, die im Sinne des DLH 21/1996, dem Amt für Natur , zusätzlich zu den Verwaltungspolizeibefugnissen, ausdrücklich zuerteilt waren, war die Erhebung, Monitoring, Planung und Umsetzung von Maßnahmen für Lebensräume, Flora und Fauna, weshalb die Rüge, dass die Ermittlungen im Anlassfall durch eine sachlich unzuständige Behörde durchgeführt worden wären, nicht geteilt werden kann.
Der angefochtene Bescheid, unterzeichnet von Dr. Peter AL, welcher in seiner Funktion als Direktor des Amtes für Landschaftsplanung mit Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 15600/2021 bevollmächtigt worden war, die Verwaltungsbefugnis gemäß Art. 67 LG 9/2018 in Bezug auf die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigungen, auf den Art. 100 LG 9/2018 abstellt, auszuüben, ist somit auch von der zuständigen Amtsperson erlassen worden.
9. Der letzte Anfechtungsgrund in Bezug auf Befugnisfehlgebrauch bezogen auf den Umstand, dass die Landesregierung, sich bei der Begründung der Ablehnung des Rekurses maßgeblich auf das Gutachten des verwaltungsexternen Sachverständigen gestützt habe, welches entscheidungsrelevante Aspekte unbeachtet gelassen hätte, ist ebenfalls abzuweisen.
9.1 Bei Durchsicht dieses Gutachtens kann festgestellt werden, dass der Sachverständige den Sachverhalt genau, akribisch und chronologisch nachvollzogen hat, das Projekt im Sanierungswege, die ablehnende Maßnahme zum Antrag auf Landschaftsschutzermächtigung im Nachhinein, die Rekursgründe und die Anträge des Beschwerdeführer im Detail geprüft hat, die Behauptungen des Rekursführers sowie die im Projekt des Biologen vorgeschlagenen Milderungsmaßnahmen, auch an Hand von Gegenüberstellungen mit Fotodokumenten und Planauszügen verifiziert hat und schließlich in ausführlich begründeter Weise zu den einzelnen vom Rekurssteller aufgeworfenen Punkten Stellung bezogen hat.
Das vom Rekurssteller hauptsächlich bemühte Argument, dass nicht berücksichtigt worden wäre, dass das Naturdenkmal schon vor Durchführung der Arbeiten beeinträchtigt war und somit nicht mehr schutzwürdig gewesen wäre, ist vom Sachverständigen ebenfalls eingehend geprüft geworden. Dieser ist zum Schluss gekommen, dass es nicht treffend sei, weil es sich um einen geringfügigen Erdrutsch gehandelt hat, der sich zudem hauptsächlich außerhalb des Naturdenkmals zugetragen hatte („ . .. dal confronto con la immagine 9 si può ragionevolmente desumere che il piccolo movimento franoso fosse stato per lo più all’esterno del monumento naturale, con l’eccezione di una piccola area presso il margine orientale. “)
9.2 Des Weiteren gehört berücksichtigt, dass das Naturdenkmal im Landschaftsplan der Gemeinde FE ausgewiesen ist, auf welchen die Ablehnung des Antrages auf Landschaftsschutzermächtigung auch ausdrücklich Bezug nimmt. Daraus folgt, dass die geltend gemachte Rüge der Faktenfehlbeurteilung gegen diese vorausgesetzte Planungsmaßnahme sich hätte richten müsse und nicht erst gegen die Folgemaßnahmen, die sich auf die Ausweisung im Landschaftsplan stützen, eingebracht werden kann.
9.3 Abschließend gehört berücksichtigt, dass es sich bei der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein um einen weitreichenden Ermessensakt der Verwaltung handelt, der seitens des Gerichtes nur in Fällen von Faktenfehlbeurteilung, Unverhältnismäßigkeit oder offenkundiger Unlogik, welche jedoch im Anlassfall nicht ausfindig gemacht werden können, aufgehoben werden kann.
10. Aufgrund obiger Ausführungen ist der Rekurs somit unbegründet und folglich abzuweisen.
11. Die Verfahrenskosten sind im Urteilsspruch festgesetzt und der unterlegenen Partei anzulasten, während eine Kostenentscheidung gegenüber der nicht eingelassenen Gemeinde FE entfällt.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs ab.
Verurteilt den Rekurssteller zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Autonome Provinz Bozen in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zzgl. Zusatzkosten und Fürsorge.
Die Kostenentscheidung in Bezug auf die nicht eingelassene Gemeinde FE entfällt.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 12. November 2025 mit der Beteiligung der Richter:
HA HE, Präsident
CH TR, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| CH TR | HA HE |
DER GENERALSEKRETÄR