Sentenza breve 9 marzo 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza breve 09/03/2026, n. 59 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 59 |
| Data del deposito : | 9 marzo 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00059/2026
N. 00202/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
gemäß Art. 74 VwPO;
im Rekurs Nr. 202 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht VO
AR CO, IN CO, XA CO und FR DE, vertreten und verteidigt VO RA Lukas Harder, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Gemeinde Bozen, in Person des amtierenden Bürgermeisters, vertreten und verteidigt VO den Rechtsanwälten Alessandra Merini, Bianca Maria Giudiceandrea und Harald Giuliani, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
und gegen
LO VO TZ, GM HL und ON VO TZ, vertreten und verteidigt VO RA Hartmann Reichhalter, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
für die Aufhebung
nach vorheriger Aussetzung der Vollstreckbarkeit
der Baugenehmigung Nr. 2024-247-0 vom 18.03.2025, betreffend die „Bauliche Umgestaltung mit energetischer Sanierung und Erweiterung mit Kubaturbonus“ des Gebäudes auf der Bp. 4882, K.G. Gries (Dok. 1), sowie aller weiteren vorausgehenden, nachfolgenden oder sonstwie zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder dem Rekurssteller nicht bekannt, einschließlich des der Baugenehmigung zugrundeliegenden und dort nicht genannten Gutachtens der GKRL.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Stadtgemeinde Bozen und der Gegenbetroffenen;
Nach Einsicht in den Schriftsatz vom 23.12.2025, zugestellt am selben Tag, worin die rekursstellende Partei erklärt, auf den Rekurs zu verzichten;
Nach Einsichtnahme in die Verzichtsannahmeerklärung der Gemeinde Bozen vom 8.1.2026 und jener der Gegenbetroffenen vom 9.1.2026;
Nach Einsicht in die Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c), 84 und 85 VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2026 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen.
Gegenstand der Anfechtung sind die Maßnahmen im Zusammenhang mit der „baulichen Umgestaltung mit energetischer Sanierung und Erweiterung mit Kubaturbonus“ des Gebäudes auf der Bp. 4882 KG Gries.
Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
1. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung VO Art. 21 Abs. 3 Buchstabe a) L.G. 9/2018 in Zusammenhang mit Art. 1 und 13 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der Gemeinde Bozen.
Befugnisüberschreitung wegen Verkennung VO Tatsachen, Ermittlungsmangels sowie offenkundiger Unlogik und Unvernunft (unzulässige Überschreitung der im Bauleitplan festgelegten, höchstzulässigen Gebäudehöhe).
2. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung VO Art. 21 Abs. 3 Buchstabe a) L.G. 9/2018 in Verbindung mit Art. 13 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan.
Befugnisüberschreitung wegen Verkennung VO Tatsachen und Ermittlungsmangels (Art. 21 Abs. 3 Buchst. a) L.G. 9/2018 ist nicht auf die Aufstockung VO Gebäuden ohne Abbruch und Wiederaufbau anwendbar).
3. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung VO Art. 15- quater des D.L.H. Nr. 16/2020.
Befugnisüberschreitung wegen Verkennung VO Tatsachen und Ermittlungsmangels (das genehmigte Projekt überschreitet das höchstzulässige Ausmaß des Energiebonusses).
4. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung VO Art. 15- quater des D.L.H. Nr. 16/2020.
Befugnisüberschreitung wegen Verkennung VO Tatsachen und Ermittlungsmangels (der Energiebonus hätte nicht gewährt werden können, da die dafür vorgesehenen Voraussetzungen im genehmigten Projekt nicht vorliegen).
Die Gemeinde Bozen und die Gegenbetroffenen ließen sich in den Streit ein.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025, zugestellt und hinterlegt am selben Tag, hat die rekursstellende Partei erklärt, auf den unter A. R. Nr. 202/2025 anhängigen Rekurs, bei Spesenkompensierung und Verbleib des Einheitsbeitrags zu Lasten der Rekurssteller zu verzichten.
Mit Schriftsätzen vom 8.1.2026, bzw. vom 9.1.2026 haben die Gegenparteien erklärt, den VO den Rekursstellern vorgebrachten Verzicht bei Spesenkompensation mit Verbleib des Einheitsbeitrags zu Lasten der Rekurssteller anzunehmen.
Im Anschluss an die öffentliche Verhandlung vom 25. Februar 2026 wurde die Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
Art. 84 VwPO verfügt Folgendes: 1. „Die Partei kann in jeder Lage und Instanz des Rechtsstreits auf den Rekurs verzichten, indem sie eine VO ihr selbst oder VO einem mit besonderer Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt unterschriebene Erklärung im Sekretariat hinterlegt oder indem sie eine solche Erklärung in der Verhandlung abgibt und dies im betreffenden Protokoll festgehalten wird.
(…)
3. Der Verzicht muss den anderen Parteien wenigstens zehn Tage vor der Verhandlung zugestellt werden. Wenn die Parteien, die ein Interesse an der Fortsetzung haben, sich dem nicht widersetzen, erlischt das Verfahren“.
Gemäß Art. 35 Abs 2 Buchst. c) VwPO hat das Gericht folglich nur noch den Verzicht zur Kenntnis zu nehmen und das Verfahren für erloschen zu erklären.
Die Kosten werden kompensiert und der Einheitsbeitrag bleibt, wie VO den Parteien vereinbart, zu Lasten der Rekurssteller.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung über den eingangs genannten Rekurs, das Verfahren für erloschen.
Spesenkompensierung mit Verbleib des Einheitsbeitrags zu Lasten der Rekurssteller.
Dieses Urteil ist VO der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 25. Februar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
PH ER, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | PH ER |
DER GENERALSEKRETÄR