Sentenza 29 gennaio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 29/01/2026, n. 17 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 17 |
| Data del deposito : | 29 gennaio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00017/2026
N. 00174/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 174 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
EA CH, vertreten und verteidigt von RA Alex Telser, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Gemeinde Gais, in Person des derzeitigen Bürgermeisters, vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, mit Wahldomizil in den Ämtern derselben in Trient, Largo Porta Nuova, 9;
und gegen
Unionbau AG, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , nicht eingelassen;
für die Aufhebung
- der landschaftsrechtlichen Genehmigung Nr. 4/2025 der Gemeinde Gais im Zusammenhang mit folgender Baumaßnahme: „ Umwidmung von landwirtschaftlicher Kubatur in konventionierte Wohnkubatur, Abbruch und Wiederaufbau des einstigen Mesnerhofes im Sinne von Art. 3, Abs. 1, Buchst. c) und d) des DPR 380/2001 mit Errichtung von Garagenstellplätzen als Zubehör auf Bp. 31, K.G. Gais, E.Zl. 47 I “, erteilt am 16.5.2025, am 16.6.2025 auf die Unionbau AG umgeschrieben und am 4.7.2025 der Rekursstellerin übermittelt;
- der nicht bekannten obligatorischen Stellungnahme der Kommission gemäß Art. 68 des L.G. 9/2018, welche nach der Sitzung vom 9.10.2024 am gleichen Tag dem Bürgermeister mit den Schlussfolgerungen „ positiv mit Auflagen “ übermittelt wurde;
- der Baugenehmigung Nr. 12/2025 der Gemeinde Gais für folgende Baumaßnahme: „ Umwidmung von landwirtschaftlicher Kubatur in konventionierte Wohnkubatur, Abbruch und Wideraufbau des einstigen Mesnerhofes im Sinne von Art. 3, Abs. 1, Buchst. c) und d) des DPR 380/2001 mit Errichtung von Garagenstellplätzen als Zubehör auf Bp. 31, K.G. Gais, E.Zl. 47 I “, erteilt am 20.5.2025, am 16.6.2025 auf die Unionbau AG umgeschrieben und am 4.7.2025 der Rekursstellerin übermittelt;
- des nicht bekannten zustimmenden Gutachtens mit Auflagen der Sektion Bauwesen der Gemeindekommission für Raum und Landschaft vom 9.10.2024;
- des nicht bekannten zustimmenden Vorschlages des Verfahrensverantwortlichen gemäß Art. 76 Abs. 4 L.G. 9/2018, Prot. Nr. 11221 vom 16.5.2025;
sowie sämtlicher vorausgegangener und nachfolgender Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinde Gais, sofern sie das obgenannte Bauvorhaben ganz oder teilweise fördern und/oder genehmigen.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Gais;
Nach Einsicht in die Verzichtserklärung vom 19.11.2025, worin die rekursstellende Partei erklärt auf den Rekurs bei Kostenkompensierung zu verzichten;
Nach Einsicht in die Annahme des Verzichts bei Spesenkompensierung, wobei der entrichtete Einheitsbetrag zu Lasten der Rekurssstellerin bleibt, von der Verwaltung am 28.11.2025 hinterlegt;
Nach Einsicht in die Artikel 35, Abs. 2, Lit. c), 84 und 85 VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 28. Januar 2026 des Berichterstatters Gerichtsrat IC IN und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Nach Einsicht in die bei der Verhandlung geleistete Erklärung der rekursstellenden Partei, sich auf die bereits hinterlegte Verzichtserklärung bei Spesenkompensierung berufen zu wollen und der diesbezüglichen Annahmeerklärung.
A.D.G.
Nimmt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung den Verzicht des eingangs genannten Rekurses zur Kenntnis und erklärt das Verfahren für erloschen.
Spesenkompensation, mit Verbleib des entrichteten Einheitsbetrages zu Lasten der rekursstellenden Partei.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 28. Januar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
PH IK, Präsident
IC IN, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
EA Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| IC IN | PH IK |
DER GENERALSEKRETÄR