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Sentenza 15 dicembre 2025
Sentenza 15 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 15/12/2025, n. 171 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 171 |
| Data del deposito : | 15 dicembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS OBERLANDESGERICHT – CP_1
Controparte_2
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Vorsitzende Controparte_3
Joppi Pt_1 CP_4
Rosà Senatsmitglied – Abfasserin CP_5
folgendes
URTEIL
in der unter Nr. 108/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
BIGMAN G.M.B.H., MwSt. Nr. 02379130210, in Person des gesetzlichen Vertreters OR Harrasser, mit Sitz in 39040 Vahrn
(BZ), Forch Straße Nr. 11/A, vertreten und verteidigt durch RA
in dessen Kanzlei in sie ihr Zustelldomizil Persona_1 CP_2
erwählt hat;
- Controparte_6
[...]
RA , geboren am 19.06.1984 in Brixen, St. Nr. CP_7
, auch in seiner Eigenschaft als Inhaber C.F._1
der gleichnamigen Einzelfirma, MwSt. Nr. 03091430219,
1
vertreten und verteidigt von den R.A. und Persona_2
, in deren Kanzlei in Brixen er sein Parte_2
Zustelldomizil erwählt hat;
- Berufungsgegner-
RA , geboren am 15.12.1959 in Brixen, St. Nr. Pt_3
, auch in seiner Eigenschaft als Inhaber der C.F._2
gleichnamigen Einzelfirma, MwSt. Nr. 01101790218, und
ER RE, geboren am 19.7.1963 in Brixen, St. Nr.
, C.F._3
-säumige Berufungsgegner-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
Nr. 63/2023 veröffentlicht am 25/1/2023;
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
12.11.2025 an den Senat zur Urteilsfindung ex Art. 352 Z.P.O.
verwiesen wurde,
über folgende
Parte_4
Für die Berufungsklägerin G.M.B.H.: CP_8
möge das ehrenwerte Oberlandesgericht Trient, Controparte_2
, unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen Vorbringens und
[...]
unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge und
Einwände, in Aufhebung und/oder Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils Nr. 63/2023 des Landesgerichts Bozen
vom 15.01.2023, mitgeteilt am 25.01.2023, aus den oben
dargelegten Ausführungen und Berufungsgründen:
2
in der Hauptsache
das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Bozen aus den in
dieser Berufung angeführten Gründen, abändern sowie
weiters in der Hauptsache
1) aus den angeführten Gründen feststellen und erklären, dass im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen laut Artt. 2901 und ff.
ZGB vorliegen und demzufolge die Familienvereinbarung zur
Übertragung eines Betriebes im Sinne des Art. 768 bis und ff. ZGB,
unterzeichnet am 10.09.2020, 12.622, Sammlung Persona_3
10.388, Notarin Dr. — im Grundbuch Persona_4
unter der Tagebuchzahl 1979/2020 vermerkt, abgeschlossen
insbesondere auch zwischen HE IS AD einerseits und
AD , gegenüber Persona_5 Persona_6 Controparte_9
im Sinne von Artt. 2901 und ff. ZGB unwirksam ist, mit allen damit
zusammenhängenden und daraus folgenden Rechtswirkungen;
2) den Beklagten verurteilen, der Bigman – GmbH die für den
ersten Verfahrensgrad bezahlten Spesen in Höhe von Euro
3.949,19.-, oder jener anderen, für richtig erachteten Summe,
zuzüglich der Zinsen seit erfolgter Zahlung, zurückzuerstatten;
3) den Beklagten die Kosten beider Verfahrensgrade auferlegen.
In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die Berufungsklägerin auf
die Zulassung der im Beweisschriftsatz vom 28.02.2022
formulierten Beweise.
Für den Berufungsgegner RA : CP_7
Möge das angerufene Gericht, contrariis reiectis,
3
auf dem Vorabwege,
1. feststellen und erklären, dass das rechtliche Gehör nicht
gewahrt worden ist, mit allen sich daraus ergebenden Folgen und
der kostenpflichtigen Abweisung der Berufungsklage,
in der Per_7
2. feststellen und erklären, dass aus den in den Sachverhalts- und
Rechtsausführungen angeführten Gründen, die Voraussetzungen
für eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 2901 ff. ZGB nicht
gegeben sind und
3. in der Folge die Berufungsklage abweisen, da faktisch und
rechtlich unbegründet und deshalb das erstinstanzliche Urteil
vollinhaltlich bestätigen;
in jedem Fall:
4. die Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilen, samt
Fsbt. und MwSt., und Folgekosten, erhöht um 30% gemäß Art. 4,
Abs. 1bis M.D. Nr. 55/2014, zumal der vorliegende, in
telematischer Form hinterlegte Schriftsatz mit allen technischen
Hilfsmitteln ausgestattet ist, welche die Verwendung erleichtern.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits und der Verfahrensablauf
in erster Instanz werden im angefochtenen Urteil wie folgt umrissen:
„1. bringt in der Klage vor, RR AD sei bis CP_9 Pt_3
zum 10.09.2021 Eigentümer des geschlossenen „Huber in
Pinzagen“ Hofes in E.Zl. 15/I, K.G. Pfeffersberg, samt
4
dazugehörenden Weide-Interessentschaftsrechten der Weide-
Interessentschaft Pinzagen, der walzenden Bp. 453 in E.Zl.
immer K.G. Pfeffersberg, sowie des gleichnamigen, C.F._4
landwirtschaftlichen Betriebs mit diversen landwirtschaftlichen
Maschinen, Viehbestand, Forderungen usw. . Besagten Emai_1
Hof habe derselbe am 10.09.2020 mittels „Familienvereinbarung
zur Übertragung eines Betriebs im Sinne des Art. 768 bis und ff.
ZGB“ an seinen Sohn und heutigen Beklagten SI AD
übertagen, bei Zurückbehaltung des lebenslangen und
unentgeltlichen Unterhalts- und Pflegerechts (“Ausgedinge“) für
sich und seine . Die Übertragung selbst Persona_8
erfolgte unentgeltlich bzw. wurden im entsprechenden Vertrag
lediglich Abfindungsbeträge zu Gunsten der Pflichterben in Höhe
von Euro 12.000,00.- für die , Per_9 Persona_10
und (zinslos zu zahlen innerhalb Per_11 Persona_12
von 5 Jahren). FR FE habe auf die Auszahlung verzichtet.
Zwei nach dieser Übertragung habe RR mit Per_13 Per_14
der Klägerin einen Mietvertrag betreffend die Anmietung eines
Teleskopladers mit Schaufel und Gabel abgeschlossen und die
entsprechende Leistung in der Folge dann auch ordnungsgemäß
entgegengenommen, weshalb die CP_9
dementsprechend die Rechnungen Nr. 4754 vom 30.09.2020
(Betrag € 513,62.-), Nr. 4878 vom 15.10.2020 (Betrag € 1.470,10.-
), Nr. 4995 vom 31.10.2020 (Betrag € 1.478,64.-), Nr. 5106 vom
15.11.2020 (Betrag € 2.934,10.-), Nr. 5152 vom 26.11.2020
5
(Betrag € 1.345,42.-) und Nr. 5239 vom 05.12.2020 (Betrag €
1.591,29.-), ausgestellt hat. Diese Rechnungen wurden laut
Klägerin nie beglichen.
Aus diesem Grunde geht die Klägerin davon aus, dass sich der
Beklagte IS AD seines Vermögens entledigt hätte, um eben
diese Obligation aufzunehmen, ohne sie zu bezahlen.
2. Während AD IS säumig blieb, ließ sich in das Per_15
Verfahren ein und gab an, dass der Vater noch angreifbares
Vermögen habe, dass das Verhältnis zum Vater konfliktbeladen
sei, dass er ohnehin einen eigenen Teleskoplader habe, und somit
keinen brauche. Auch habe er von den Aktivitäten des Vaters
nichts gewusst, und zweitens hat die Hofübernahme sicher einen
anderen Zweck, als dem Vater zu erlauben, Verbindlichkeiten
einzugehen und diese nicht zu bezahlen.
Er beantragt die Abweisung der Klage“.
1.1. Nach Gewährung der gemäß Art. 183 Abs. 6 ZPO CP_10
ordnete der Erstrichter mit Verfügung vom 27.4.2022 der
Klägerin die Erweiterung der Klage auf FR FE NA,
Ehegattin des Beklagten AD IS, an. Nachdem die Klägerin
die Klageerweiterung zugestellt hatte, behielt das Gericht die
Sache zur Entscheidung ein, ohne Aufnahme mündlicher
Beweise.
1.2. Mit dem in erster Instanz erlassenen Urteil, das Gegenstand
des vorliegenden Rechtsmittels ist, hat das Landesgericht Bozen
wie folgt entschieden:
6
- die Übertragung zwischen HE AD und AD Pt_3 Per_5
war unentgeltlich und daher findet Art. 2901 Punkt 1) CP_7
zweiter Satz ZGB Anwendung;
- die Klägerin müsse beweisen, dass die Schenkung erfolgt sei,
um eine spätere Verbindlichkeit nicht zu erfüllen; zwar sei nachgewiesen, dass der Teleskoplader am Hof genutzt wurde und Vermögen besitze, doch fehle der Persona_16
dass von einer Schädigungsabsicht Per_17 Per_15
wusste;
- das Rechtsgeschäft der Hofübernahme sei komplex, betreffe mehrere Familienmitglieder und diene der Regelung der
Nachfolge, nicht der Gläubigerbenachteiligung; angesichts des hohen Werts des Hofes und der übernommenen Schulden (über
€ 2,7 Mio.) erscheine es unlogisch, dass die Übergabe allein zur
Vermeidung einer Forderung von ca. € 11.000 erfolgte;
die
Indizien (zeitliche Nähe und Nutzung des Geräts) seien nicht ausreichend, um einen Vorsatz zu schädigen anzunehmen.
Das Gericht kam daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen
für eine Anfechtungsklage nach Art. 2901 ZGB nicht vorliegen.
Die Klage wurde somit abgewiesen, und die Klägerin dazu verurteilt, an HE SI AD die Verfahrenskosten zu erstatten.
2. Gegen das genannte Urteil hat die heutige Berufungsklägerin
Berufung eingelegt, gestützt auf vier Rechtsmittelgründe.
2.1. Mit dem ersten Berufungsgrund ( , dass das Persona_18
7
Rechtsgeschäft keine falsche Anwendung Controparte_11
von Art. 769 ZGB und Art. 2901 ZGB;
fehlerhafte Feststellungen
zur Mitwisserschaft von SI AD sowie Verletzung der Artt.
115 und 116 ZPO“), machte die Berufungsklägerin geltend, die
Auffassung des Erstgerichtes, bei der Übertragung vom
20.9.2020 handle es sich um eine Hofübergabe zur Regelung der
Generationennachfolge, und nicht um eine Schenkung, sei unrichtig. Der Vertrag erfülle hingegen alle Merkmale einer
Schenkung nach Art. 769 ZGB: Bereicherung des Beschenkten
und animus donandi. Die Tatsache, dass ein Ausgedinge
vorbehalten wurde oder ein Veräußerungsverbot besteht, ändere
daran nichts. Auch die Übernahme von sei Persona_19
irrelevant, da deren Höhe nicht bewiesen worden sei. Bei
unentgeltlichen Übertragungen sei ein Nachweis der
Mitwisserschaft des Dritten (consilium fraudis) nicht erforderlich,
weshalb die gegenteilige Feststellung des Erstgerichts
rechtsfehlerhaft sei.
2.2. Mit dem zweiten Berufungsgrund („Irrige dass Per_18
kein Nachweis für die Benachteiligungsabsicht erbracht wurde;
falsche Anwendung von Art. 2901 ZGB;
Verletzung der Artt. 115
und 116 ZPO durch unzureichende Beweiswürdigung“), brachte die Berufungsklägerin vor, das Gericht habe übersehen, dass die
Anmietung des Teleskopladers kurz nach der Hofübertragung
erfolgte, obwohl der Hof bereits über ein eigenes Gerät verfügte.
Dies spräche dafür, dass die Absicht des HE AD IS die
8
Mietkosten nicht zu bezahlen, bereits bei der Schenkung
bestanden hatte. Die Erklärungen von AD (Nutzung im CP_7
Weinberg, schlechte Beziehung zum Vater) wurden durch
Beweise widerlegt: Der Lader wurde am Hof eingesetzt, die
Erträge aus der gingen an , und der Vater reinigte Per_20 CP_7
den Lader vor Rückgabe. Die Argumentation des Erstgerichts,
die Hofübertragung sei zu komplex, um eine Forderung von €
11.000 zu umgehen, sei unbeachtlich, da Art. 2901 ZGB keine
Verhältnismäßigkeit verlangt. Die Benachteiligungsabsicht
müsse nicht Hauptmotiv sein, sondern genügt als Nebenzweck.
2.3. Mit dem dritten Berufungsgrund („Fehlerhafte Feststellung
zur Mitwisserschaft von SI AD und falsche Verurteilung der
Klägerin zum Spesenersatz;
Verletzung von Art. 116 ZPO und Art.
2901 ZGB“) erhob die Berufungsklägerin, dass, obwohl der
Nachweis der Mitwisserschaft nicht erforderlich gewesen sei,
hätte das Gericht angesichts des Prozessverhaltens von SI
(mehrfach falsche Angaben) und der Indizien (Einsatz des Per_15
Laders am Hof, Kenntnis der Mietvorgänge) zumindest eine
Mitwisserschaft annehmen müssen. Die gegenteilige
Feststellung sei nicht nachvollziehbar.
2.4. Mit dem vierten Berufungsgrund („Fehlerhafter
Spesenentscheid; falsche Anwendung von Art. 92 i.V.m. Art. 88
ZPO“), wies die Berufungsklägerin darauf hin, dass angesichts des unkorrekten Prozessverhaltens von SI AD (falsche
Behauptungen zur Nutzung des Laders, zu den Weinleseerträgen
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und zum Verhältnis zum Vater) das Gericht die Kosten
zumindest kompensieren hätte müssen. Stattdessen wurde die
Klägerin zur Kostentragung verurteilt, was eine
Gesetzesverletzung darstellt.
Sie stellte daher die oben wiedergegebenen Schlussanträge.
3. Der Berufungsbeklagte RA hat sich in das CP_7
Rechtsmittelverfahren mit Einlassungsschriftsatz vom
31.10.2025 eingelassen, um die kostenpflichtige Abweisung der gegnerischen Anfechtung zu beantragen.
Die weiteren Berufungsbeklagten RA LO und ER
RE blieben im Verfahren säumig, trotz regelmäßiger
Zustellung der Berufungsklage.
4. Die Sache wurde, ohne Beweisaufnahme, bei der Verhandlung
vom 12.11.2025 bei vorheriger Einräumung der gesetzlichen
Fristen nach Art. 352 ZPO zu den von den Parteien im Rubrum
angeführten Schlussanträgen zur Entscheidung einbehalten.
5. Vorab ist die vom Berufungsbeklagten eingewandte -und ohnehin von Amts wegen zu beachtende- Frage der fehlenden
Beiziehung im Verfahren erster Instanz der notwendigen
Streitgenossen, zu behandeln.
Bezüglich der notwendigen Streitgenossen der Anfechtungsklage
gegen eines Familienvertrages (Artikeln 768-bis und ff. ZGB) hat der Kassationsgerichtshof klargestellt, dass grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft (litisconsorzio necessario) des
Ehepartners und aller weiteren Pflichtteilsberechtigten besteht,
10
es sei denn, diese am Vertrag teilgenommen haben, aber gleichzeitig und vollständig auf die Auszahlung ihres Pflichtteils
verzichtet haben, welche ansonsten von den Übernehmern des
Unternehmens oder der Gesellschaftsanteile in Höhe ihres gesetzlichen Pflichtteils hätte geleistet werden müssen (Leitsatz:
“Nel giudizio di revocatoria del patto di famiglia ex art. 768-bis c.c.
sussiste il litisconsorzio necessario del coniuge e degli altri
legittimari, salvo che gli stessi abbiano partecipato al contratto e
rinunciato in tutto alla liquidazione in loro favore mediante il
pagamento da parte degli assegnatari dell'azienda o delle
partecipazioni societarie di una somma corrispondente al valore
delle quote previste dagli artt. 536 ss. c.c.”, KassGH Nr.
1228/2023).
Nun ergibt sich aus der Prüfung der hier angefochtenen Urkunde
vom 20.9.2020, dass die pflichtteilsberechtigten Töchter des
Verfügenden, FR , und Persona_21 Persona_22 [...]
, nicht auf die Auszahlung des ihnen nach Art. Persona_23
542 ZGB zustehenden Pflichtteilsanspruchs verzichtet haben.
Vielmehr wurde der den Töchtern zustehende Pflichtteil in der
Urkunde ausdrücklich festgelegt (jeweils € 12.000,00 als
Pflichtteilsquote von 1/8), und es wurde gleichzeitig Per_24
dass dieser vom Begünstigten AD SI innerhalb von fünf
Jahren nach Abschluss der Urkunde an seine Schwestern
zinslos zu leisten ist.
Die Ehefrau des Verfügenden, FR FE NA, hat hingegen
11
auf die Auszahlung ihres Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 1/4
und im Wert von € 24.000,00 verzichtet.
Diese Letztere ist jedoch kraft desselben Rechtsgeschäftes
Begünstigte des unentgeltlichen und lebenslangen Unterhalts-
und Pflegerechtes („Ausgedinge“ gem. Art. 34 Höfegesetz 2001),
sowie des Wohnungsrechtes gem. Art. 1022 ZGB.
Angesichts der aus dem Rechtsgeschäft vom 20.9.2020
hervorgehenden Positionen der Pflichtteilsberechtigten (Ehefrau
und Töchter) des Verfügenden, würde daher die eventuelle
Stattgabe der von der Berufungsklägerin eingeleiteten
Anfechtungsklage für diese einen nachteiligen Rechtsfolgeneffekt
herbeiführen.
Dies liegt daran, dass die im Sinne des Art. 2901 ZGB sich ergebende relative Unwirksamkeit ein Rechtsgeschäft erfassen würde, aus dem ein substantieller Effekt zugunsten der
Pflichtteilberechtigten folgt, nämlich die Auszahlung ihres
Pflichtteilsanspruchs (oder die Zuweisung eines dinglichen
Rechtes) im Rahmen der Teilregelung des Erbfalls des Erblassers
und der Beziehungen zu den notwendigen Erben.
Sowohl die als auch die Töchter des Erblassers AD Per_8
besitzen demnach die Eigenschaft notwendiger Pt_3
Streitgenossen in Bezug auf die von der Berufungsklägerin
erhobene Anfechtungsklage.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ist von Amtswegen die
Integration der notwendigen Streitgenossenschaft mit der
12
NA (s. richterlichen CP_12 Controparte_13
Beschluss vom 27.4.2022), jedoch nicht jene mit den Töchtern
des Verfügenden, welche dem erstinstanzlichen Verfahren fremd geblieben sind.
Insofern ist festzustellen, dass die notwendige
Streitgenossenschaft gegenüber den pflichtteilsberechtigten
Töchtern des Verfügenden AD IS nicht hergestellt wurde,
mit der Folge, dass die Nichtigkeit des Ersturteils auszusprechen ist;
weiters ist im Sinne des Art. 354 Abs. 1 ZPO die
Entscheidung der Sache durch dieses Oberlandesgericht
ausgeschlossen, und die Streitsache muss an den Erstrichter
zurückverwiesen werden.
Es ergeht dementsprechenden Urteilsspruch.
6. Aufgrund der Neuheit der Rechtsfrage zur notwendigen
Streitgenossenschaft – insbesondere da das zitierte Urteil des
Kassationsgerichtshofs Nr. 1228/2023 nach dem Einbehalt der
Sache zur Entscheidung durch das Erstgericht und nach der
Einreichung durch die Parteien der Schriftsätze gem. Art. 190
ZPO ergangen ist – werden die Kosten des erstinstanzlichen und dieses Berufungsverfahrens gem. Art. 92 Abs. 2
[...]
zwischen den Parteien kompensiert. C.F._5
A.D.G.
Das Oberlandesgericht Trient, Bozen, erkennt in CP_2
dem von der Berufungsklägerin gegen die CP_8 CP_9
Berufungsbeklagten , und ER Per_15 Per_14
13
RE, in Anfechtung des am 25/1/2023 veröffentlichen
Urteils Nr. 63/2023 des Landesgerichtes angestrengten CP_2
Berufungsverfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung,
wie folgt zu Recht:
1. Es erklärt die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils wegen unterlassener Beiziehung der notwendigen Streitgenossen;
2. Es verfügt die Rückverweisung der Streitsache an den
Erstrichter gem. Art. 354 Abs. 1 ZPO;
3. Es kompensiert vollumfänglich die Verfahrensspesen des ersten und zweiten Grades zwischen den Parteien.
, am 10.12.2025 CP_2
Die Vorsitzende Dr. Isabella Martin
Die Urteilsverfasserin Dr. Per_25
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