TRIB
Sentenza 12 dicembre 2025
Sentenza 12 dicembre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/12/2025, n. 1062 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1062 |
| Data del deposito : | 12 dicembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Parte_1
in Person CP_2
und Berichterstatterin Per_1 Controparte_3
Pt_2 Parte_3
Parte_4
hat folgendes
CP_4
erlassen im Zivilverfahren Nr. 2712/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Persona_2 [...]
[...]
Persona_3
gegen
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_5 [...]
und RA Dr. Per_4 [...]
Persona_5
und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehetrennung
pagina 1 di 3 Controparte_6
Die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind gegeben, da die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag sowie das des CP_7 vorgenommenen Schlichtungsversuches zeigen, dass es unmöglich ist, das Zusammenleben fortzusetzen bzw. . Controparte_8
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen und auch die Interessen des/r gemeinsamen Kindes/er wahren.
Parte_5
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehetrennungsantrag wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_9
Es wird die gerichtliche Trennung der Eheleute Persona_2
(geboren in (SK) am 19/03/1982) und Persona_6 CP_5
(geboren in (BZ) am 29/01/1978), welche am 01/04/2023
[...] Per_7 in Martell die Ehe , ausgesprochen, und zwar zu folgenden Persona_8
BEDINGUNGEN:
1. Die Obsorge über die minderjährige Tochter OL wird von beiden Per_9
Eltern gemeinsam ausgeübt, wobei die Tochter ihren gewöhnlichen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz bei der Mutter hat.
2. Die eheliche Wohnung m.A. 1 der Bp. 111 in EZl. 1110/II KG Martell wird samt Einrichtung und Zubehör FR OV zur Nutzung durch sie Per_2 und die mit ihr zusammenlebende Tochter zugewiesen. Herr Persona_10
14. Dezember 2025 aus der Wohnung ausziehen.
[...]
3. Dem Antragsgegner wird ein angemessenes Besuchsrecht in Bezug auf seine Tochter OL AD zuerkannt, welches jedenfalls nach Absprache mit der Kindsmutter und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Kindes auszuüben ist. Jedenfalls wird der Vater die Tochter wie folgt bei sich haben: Jedes zweite Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, außerdem die Hälfte der Schulferien während des und zwei – auch Per_11 nicht zusammenhängende – während des Per_12 Per_11
pagina 2 di 3 4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, beginnend mit Dezember 2025 einen wiederkehrenden Beitrag zum Unterhalt seiner Tochter in Höhe von € 350,00.- monatlich zu leisten;
der genannte Unterhaltsbeitrag ist im Vorhinein innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats mittels Dauerauftrag auf das Bankkonto der Kindsmutter zu überweisen und unterliegt der jährlichen Angleichung an den Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und Angestellte der Provinz Bozen (erste Aufwertung Dezember 2026).
5. Die für die Tochter AD OL aufzuwendenden außerordentlichen Kosten werden vom Antragsgegner im Ausmaß von 2/3 und von der Antragstellerin im Ausmaß vom 1/3 übernommen. Für die Regelung der außerordentlichen Kosten gilt das Protokoll der Beobachtungsstelle des Familienrechtes Bozen i.g.F.
6. Das Familiengeld sowie alle weiteren Zuwendungen der öffentlichen Hand für die Tochter AD werden von der Kindsmutter bezogen;
die Steuerfreibeträge für die Tochter werden von den Eltern je zur Hälfte in Anspruch genommen.
7. Die Kosten dieses Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben.
am 09/12/2025 Pt_1
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
IA FM
pagina 3 di 3
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Parte_1
in Person CP_2
und Berichterstatterin Per_1 Controparte_3
Pt_2 Parte_3
Parte_4
hat folgendes
CP_4
erlassen im Zivilverfahren Nr. 2712/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Persona_2 [...]
[...]
Persona_3
gegen
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_5 [...]
und RA Dr. Per_4 [...]
Persona_5
und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehetrennung
pagina 1 di 3 Controparte_6
Die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind gegeben, da die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag sowie das des CP_7 vorgenommenen Schlichtungsversuches zeigen, dass es unmöglich ist, das Zusammenleben fortzusetzen bzw. . Controparte_8
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen und auch die Interessen des/r gemeinsamen Kindes/er wahren.
Parte_5
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehetrennungsantrag wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_9
Es wird die gerichtliche Trennung der Eheleute Persona_2
(geboren in (SK) am 19/03/1982) und Persona_6 CP_5
(geboren in (BZ) am 29/01/1978), welche am 01/04/2023
[...] Per_7 in Martell die Ehe , ausgesprochen, und zwar zu folgenden Persona_8
BEDINGUNGEN:
1. Die Obsorge über die minderjährige Tochter OL wird von beiden Per_9
Eltern gemeinsam ausgeübt, wobei die Tochter ihren gewöhnlichen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz bei der Mutter hat.
2. Die eheliche Wohnung m.A. 1 der Bp. 111 in EZl. 1110/II KG Martell wird samt Einrichtung und Zubehör FR OV zur Nutzung durch sie Per_2 und die mit ihr zusammenlebende Tochter zugewiesen. Herr Persona_10
14. Dezember 2025 aus der Wohnung ausziehen.
[...]
3. Dem Antragsgegner wird ein angemessenes Besuchsrecht in Bezug auf seine Tochter OL AD zuerkannt, welches jedenfalls nach Absprache mit der Kindsmutter und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Kindes auszuüben ist. Jedenfalls wird der Vater die Tochter wie folgt bei sich haben: Jedes zweite Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, außerdem die Hälfte der Schulferien während des und zwei – auch Per_11 nicht zusammenhängende – während des Per_12 Per_11
pagina 2 di 3 4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, beginnend mit Dezember 2025 einen wiederkehrenden Beitrag zum Unterhalt seiner Tochter in Höhe von € 350,00.- monatlich zu leisten;
der genannte Unterhaltsbeitrag ist im Vorhinein innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats mittels Dauerauftrag auf das Bankkonto der Kindsmutter zu überweisen und unterliegt der jährlichen Angleichung an den Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und Angestellte der Provinz Bozen (erste Aufwertung Dezember 2026).
5. Die für die Tochter AD OL aufzuwendenden außerordentlichen Kosten werden vom Antragsgegner im Ausmaß von 2/3 und von der Antragstellerin im Ausmaß vom 1/3 übernommen. Für die Regelung der außerordentlichen Kosten gilt das Protokoll der Beobachtungsstelle des Familienrechtes Bozen i.g.F.
6. Das Familiengeld sowie alle weiteren Zuwendungen der öffentlichen Hand für die Tochter AD werden von der Kindsmutter bezogen;
die Steuerfreibeträge für die Tochter werden von den Eltern je zur Hälfte in Anspruch genommen.
7. Die Kosten dieses Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben.
am 09/12/2025 Pt_1
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
IA FM
pagina 3 di 3