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Sentenza 23 dicembre 2025
Sentenza 23 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/12/2025, n. 1110 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1110 |
| Data del deposito : | 23 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 1978/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
DR LA CP_2
Recla bericherst.
[...] [...]
Controparte_3
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 1978/2025 allg. Reg., eingeleitet gemäß von
[...]
DÖRTE BÜMMERSTEDE, vertreten und verteidigt durch RA , laut Parte_1
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragstellerin; gegenüber vertreten und verteidigt durch RA , laut Parte_2 Controparte_4
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsgegner;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
pagina 1 di 3 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_3 erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen (die ) der am 21/06/2014 in der Per_1
Gemeinde Arena Po (VR) zwischen DÖRTE geboren in OLDENBURG Parte_4
(D) am 12/01/1970 und geboren in MILANO (MI) am 18/06/1968 Parte_2
Pers geschlossenen
Der Standesbeamte der Gemeinde Arena Po (VR), wo die Eheschließung unter Nr. 6 Teil II,
Serie C, des Jahres 2014 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die Ausübung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder TÀ Persona_3 geboren am 16.06.2008 in Mailand, und TÀ , geboren am 31.12.2011 in Per_4
Mailand, beiden Eltern zusprechen. Die Kinder bleiben weiterhin vorwiegend bei der Mutter untergebracht, bei welcher sie ihren Wohnsitz haben werden.
2. Festlegen, dass die Kinder und die Besuche beim Vater direkt Persona_3 Per_4 mit dem Vater vereinbaren werden.
3. RN , zum Unterhalt der Kinder TÀ und Per_5 Persona_6 Persona_3
pagina 2 di 3 TÀ in Form einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von € 350,00 pro Per_4
Kind beizutragen. Der Unterhaltsbeitrag ist innerhalb des Fünften eines jeden Monats auf das
Konto der Mutter ST DÖ zu überweisen.
Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert und nach Maßgabe des von der Provinz Bozen veröffentlichten ASTAT-Indexes automatisch den steigenden Lebenshaltungskosten anzupassen (erste Aufwertung Juni 2026). Die Unterhaltspflicht erlischt, sobald die Kinder wirtschaftlich unabhängig ist bzw. sobald deren Berufsausbildung abgeschlossen ist.
4. Außerordentliche notwendige Ausgaben, die die gemeinsamem Kinder und Persona_3
, wie z.B. ärztliche und zahnärztliche Eingriffe, Zahnregulierung, Persona_7 medizinische Spesen, Kurse, Spesen für Sport und Freizeit, Schulspesen und die eventuellen diesbezüglichen Kosten für die Unterbringung außer Haus, sowie alle übrigen außerordentlichen Spesen gemäß Einvernehmensprotokoll der Beobachtungsstelle vom
26.11.2024 sollen von der Mutter zu 50% und vom Vater zu 50% getragen werden. Die
Kinder sollen auf jeden Fall Anrecht auf einen Sport- und einen Musikkurs bzw.
[...]
. Persona_8
5. Die Familienzulagen, die öffentlichen Beiträge und das einheitliche Kindergeld (assegno unico universale) für die Kinder sollen ausschließlich (100%) der Mutter ST DÖ zugesprochen werden. Auch die Steuerfreibeträge sollen ausschließlich (100%) von der
Mutter in Anspruch genommen werden können.
6. Die Familienwohnung in Sarntal (BZ), Rohrer Straße 7B - Intern 1 (mat. Anteile 11 und 30 der Bp. 4624 in E.Zl. Sarntal) , C.F._1 Parte_5 zur unentgeltlichen Nutzung durch sie selbst und durch die gemeinsamen Kinder TÀ und TÀ bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Persona_3 Per_4
Unabhängigkeit derselben.
7. Jede Partei bezahlt die Kosten des eigenen Anwalts.
05/12/2025 CP_1
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Morris Parte_6
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