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Sentenza 8 ottobre 2025
Sentenza 8 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 08/10/2025, n. 644 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 644 |
| Data del deposito : | 8 ottobre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 4549/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. - Persona_2 Per_3
Dr. - Persona_4 Per_3
hat Art. 473-bis.51 ZPO folgendes Per_5
Pt_1
erlassen im Verfahren auf Ehetrennung eingeleitet von den Parteien
HEISS, vertreten und verteidigt durch RA DR. PLATTER CP_2
KATHRIN, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
Zustellungsbevollmächtigte, und
, vertreten und verteidigt durch RA DR. MAYR , Controparte_3 CP_4
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
Controparte_5
Erachtet - dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien CP_6
für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_7
wird die in Sarntal (BZ) am 24/04/2004 zwischen
geboren in BOZEN (BZ) am 02/04/1977; Controparte_8
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 11/09/1975; Controparte_3
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Sarntal (BZ), wo die Eheschließung unter
Nr. 3, Teil II, Serie A, des Jahres 2004 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also homologiert werden:
1) Einmalige Abfindung
HE ES IA bezahlt an AU SS GA als Ausgleich für alle während der Ehe erlittenen finanziellen Benachteiligungen als einmalige
Abfindung laut Art. 5 des Gesetzes von 898/70 und nachf., den vereinbarten
Betrag von EUR 75.000,00 (fünfundsiebzigtausend). Der Betrag wird bei der
Verhandlung der Ehescheidung mittels Zirkularscheck zu Gunsten von AU
GA SS bezahlt.
2) Unterhalt der volljährigen Tochter MA.
HE IA übernimmt sämtliche ordentliche, wie außerordentliche CP_3
Ausgaben für die noch wirtschaftlich abhängige Tochter MA. Er überweist der
Tochter MA weiterhin monatlich € 350,00 (dreihundertfünfzig) auf ihr
Bankkonto. Der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Tochter jeweils im Per_6
Voraus, innerhalb des 5. Tages eines Monats bezahlt und unterliegt der jährlichen Aufwertung laut Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und
Angestellte der Provinz Bozen mit erster Aufwertung im November 2025 auf
Basis des Indexes November 2024.
HE ES IA verpflichtet sich weiters 100% (hundert) der außerordentlichen Ausgaben für die Tochter MA zu übernehmen. Die Tochter wird diese außerordentlichen Ausgaben direkt mit dem Vater besprechen und vereinbaren, der Vater wird dann für deren Bezahlung aufkommen. Hinsichtlich der außerordentlichen Ausgaben wird auf das Einvernehmensprotokoll des
Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024 verwiesen.
Sollte die Tochter MA im Herbst 2025 ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, übernimmt HE ES weiterhin die Ausgaben für ihren Unterhalt, die Höhe der monatlichen Zuweisungen wird er gemeinsam mit der Tochter vereinbaren.
HE ES übernimmt die gesamten Betriebsspesen der Familienwohnung in
Leifers (BZ), Kan. 43. Controparte_9
3) Familienwohnung und Betriebsausgaben CP_10
Die gemeinsamen Kinder JA und MA ES werden weiterhin, gemeinsam mit der Mutter SS GA, in der Familienwohnung in (BZ), Kan. Per_7
43, im Alleineigentum von IA ES, wohnen. Controparte_9
Die Familienwohnung samt Garage und Keller, materielle Anteile 26, mat. Ant.
56 der B.p. 1661 in EZL. 2722/II in wird samt Inventar der Mutter, Persona_8
geboren am 02.04.1977 in Meran, St.Nr. Controparte_8
, im Interesse der Tochter MA ES, geboren am C.F._1
14.04.2006, zur Nutzung zugewiesen, und zwar zeitbegrenzt bis zum 31.08.2028
(31. August zweitausendachtundzwanzig).
HE ES IA wird weiterhin und zeitgleich unentgeltlich die Wohnung in Sarnthein, Postgasse 7 (mat. Ant. 7 und 63 der BP. 3139 in EZL. 2067/II in
KG Sarntal) bewohnen. Solange HE ES die Wohnung in Sarnthein bewohnt, wird er alle Betriebskosten und die ordentlichen Kondominiumsspesen bezahlen.
HE IA ES verpflichtet sich zur Bezahlung der Betriebs- und
Kondomoniumsspesen der Familienwohnung in Leifers (BZ), Kan.
[...]
43, solange AU SS in der Familienwohnung verbleibt. Hierzu CP_11
zählen die Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung (Gas, Pellets und Holz),
Internet, die Gebühr für Müll, und die Kosten der Hausratversicherung.
Ebenfalls zu Lasten von HEn ES gehen die Steuern im Zusammenhang mit der Familienwohnung in Leifers, die in seinem Eigentum steht
(Gemeindeimmobiliensteuer). AU SS GA wird die Familienwohnung eventuell auch schon früher freistellen und HE ES wird dann zeitgleich, die Wohnung in Sarnthein freistellen.
Möbel und persönlichen Gegenstände
AU SS wird, außer ihren persönlichen Sachen, noch alle Gegenstände der
Einrichtung und des Hausrates, die sie mit HEn ES vereinbart hat – z.B. die
Möbel ihres Schlafzimmers, Spiegel u.a.m. - . Das gleiche gilt für CP_12
HEn ES bezüglich der Wohnung in Sarnthein.
4) Übertragung nacktes Eigentum an die gemeinsame Tochter MA ES mit Bestellung des Fruchtgenuss zu Gunsten von AU SS GA.
HE ES und verpflichten sich zeitgleich das CP_3 Controparte_8
jeweilige nackte Eigentum an der Garage in Bozen, (mat. Controparte_13
140 der Bp. 1217 KG in EZL 1291/II in ) an die gemeinsame Per_9
Tochter MA zu übertragen. HE ES IA verpflichtet sich dabei das
Fruchtgenussrecht über seinem ungeteilten Anteil an dem mat. Ant. 140 der BP.
1217 KG Bozen zu Gunsten von AU SS GA zu bestellen und übertragen.
Die Übertragung erfolgt mittels notariellen Aktes, wobei die diesbezüglichen
Kosten von HEn übernommen werden. CP_3
Die unterfertigten Parteien ersuchen jetzt schon um die Gebührenbefreiung auf
Grund familiären Regelung an. Die Parteien erklären ausdrücklich, dass die gegenständliche endgültige vermögensrechtliche Regelung, und dabei insbesondere die vorgesehenen Eigentumsübertragungen der Garage an die gemeinsame Tochter MA und die Begründung des Fruchtgenussrechtes zu
Gunsten von AU GA, wesentliche und unabdingbare Bedingung CP_8
für den einvernehmlichen Abschluss des Ehetrennungs- und
Ehescheidungsverfahrens ist, ohne welche die Einigung über die übrigen
Trennungs- und Scheidungsbedingungen nicht erzielt worden wäre.
5) Steuerliche Abschreibungen und Familiengeld (s.g. assegno unico) Die steuerlichen Abschreibungen der Kosten in Bezug auf MA - sofern vorgesehen – sowie die jeweiligen Steuerguthaben werden von HEn ES in
Anspruch genommen. Öffentliche Beiträge und Förderungen hinsichtlich MA, sei es staatlicher Natur als auch der Autonomen Provinz Bozen sowie auch das
Kindergeld (s.g. assegno unico) gehen an AU SS GA.
6) Allgemeine Erklärungen
Die Parteien erklären, dass sämtliche vermögensrechtliche Aspekte herrührend von der gemeinsamen Ehe und dem gemeinsamen Betrieb mit der Erfüllung der
Bedingungen der Ehetrennung und dieser Ehescheidung geklärt worden sind und keine weiteren gegenseitigen Forderungen, bestehen und die Parteien auf jeden Fall darauf verzichten.
7) Kosten übernimmt ihre Anwaltskosten, mit Kostenkompensierung. Parte_2
Bozen, am 6/10/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo