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Sentenza 18 dicembre 2025
Sentenza 18 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/12/2025, n. 1083 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1083 |
| Data del deposito : | 18 dicembre 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS CH ZE
ZWEITE Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Parte_4 CP_1
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 2021/2025 Allg. Reg. folgendes Parte_5
URTEIL
zwischen den Parteien:
, geboren am 11/05/1981 in INNICHEN (BZ), Persona_1
Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_2
- Antragsteller-;
und
Seite 1 von 15 , geboren am 30/08/1975 in BRUNECK (BZ), Steuernummer: Persona_3
, vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._2 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Per_4
- Antragsgegnerin-;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -.
SCHLUSSANTRÄGE
des Antragstellers:
„1. im Dringlichkeitswege gemäß Art. 473bis.15, nach etwaiger Anhörung der
Ehegatten und Aufnahme der für notwendig erachteten Beweismittel sowie nach
Feststellung des Vorliegens der notwendigen (vorstehend angeführten)
Voraussetzungen, mit vorläufig vollstreckbarem Dekret unaufschiebbare
Maßnahmen zur Regelung des Umgangs- und Besuchsrechts für MA AS
im Interesse der gemeinsamen Kinder und insbesondere IN Persona_5
verfügen, dies unter Berücksichtigung der beantragten Besuchsregelung Per_3
sub 7 beziehungsweise jedenfalls garantieren, dass MA AS ein Besuchs-
und Umgangsrecht für die gemeinsamen ÖC zugesprochen wird;
2. die zwischen MA AS und am 24.10.2015 geschlossene Persona_3
und unter Nummer 29-I/2015 in das Trauungsregister der Gemeinde CK
eingetragene Ehe trennen und dem zuständigen Standesbeamten der Gemeinde
Seite 2 von 15 CK die Anmerkung der zu erlassenden Verfügungen anordnen;
dies zu nachfolgenden Bedingungen:
3. die Ehepartner werden zur getrennten Lebensführung in gegenseitiger Achtung
ermächtigt; das Sorge- und Erziehungsrecht über die gemeinsamen minderjährigen Kinder geboren am 18.10.2007 in CK und Persona_5
geboren am 29.10.2013 in CK, verbleibt beiden Eltern Persona_6
übertragen;
5. die Kinder werden vorrangig bei der Mutter wohnen, bei derselben ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben und auf deren Familienbogen eingetragen sein;
6. jener Elternteil, bei welchem sich die Kinder gerade aufhalten wird ermächtigt,
die Entscheidungen des täglichen Lebens für die gemeinsamen minderjährigen
Kinder allein zu treffen, wichtige Entscheidungen werden hingegen gemeinsam getroffen;
7. MA steht ein weitgehenden und Umgangsrecht mit den Per_1 Per_7
gemeinsamen Kindern zu;
mangels jeweils anderweitiger Abmachungen zwischen den Eltern, welche jedenfalls den schulischen und/oder außerschulischen
Verpflichtungen und/oder sozialen Belangen der Kinder Rechnung tragen müssen,
wird die Tochter IN jedes zweite Wochenende beim Vater verbringen, Per_3
und zwar von Samstagmorgen 9:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00; dabei gilt die
Regelung, dass sie der Vater am Morgen bei der Mutter und diese sie am Abend
beim Kindesvater abholt;
dieselbe Regelung wird auch während der schulfreien
Seite 3 von 15 Zeit beibehalten;
die Allerheiligenferien verbringt EX beim Vater;
den Per_6
24. Dezember verbringt jährlich abwechselnd bei der Mutter Per_6
beziehungsweise beim Vater – beginnend im Jahr 2025 mit der Mutter;
den 25.
Dezember verbringt mit jenem mit welchem sie nicht den 24. Per_6 Per_8
Dezember verbracht hat;
den 26. Dezember und den Neujahrstag verbringt Per_6
beim Vater;
die Semesterferien verbringt von Mittwochmorgen bis Per_6
Freitagabend beim Vater;
die Osterferien verbringt jeweils zur Hälfte beim Per_6
Per_1 Vater und zur Hälfte bei der beginnend im 2026 mit der in Per_9 Per_9
den Sommerferien wird IN eine nach und eine vor Per_11 Per_12 Per_11
mit dem Vater verbringen - Herr AS teilt AU Per_13 Per_3
spätestens innerhalb 31.01. eines jeden Jahres die zwei Wochen mit, in welchen er in den Sommerferien zu sich nimmt;
auch für die Ferienzeit gilt die Per_6
Regelung, dass jeweils am Morgen, 9:00 Uhr, vom Vater bei der Mutter Per_6
abgeholt wird und am Abend, 19:00 Uhr, sie die Mutter beim Vater holen kommt;
die Tochter welche im dieses Jahres das achtzehnte Persona_5 Per_14
Lebensjahr vollenden wird, wird mit dem Vater selbst vereinbaren, wann sie mit diesem Zeit verbringen möchte;
8. der Kindesvater MA AS zahlt (weiterhin) zu Händen der
Ehegattin/Mutter beginnend ab dem Monat Juli 2025 einen Persona_3
monatlichen Regelunterhaltsbeitrag für seine Kinder in Höhe von jeweils Euro
250,00 (zweihundertfünfzig,00) und somit insgesamt Euro 500,00 (fünfhundert,00);
Seite 4 von 15 die Zahlung erfolgt im Voraus und innerhalb des 15. (fünfzehnten) Tages jeden
Monats auf das Bankkonto von SY der Beitrag ist jährlich laut ASTAT- Per_3
Angaben für die Provinz Bozen aufzuwerten;
erste Aufwertung im Juli 2026 mit
Bezugnahme auf Juli 2025 und ist bis zur vollständigen wirtschaftlichen
Unabhängigkeit der Kinder geschuldet;
er wird zu Händen der Mutter SY
EX bezahlt, solange die Kinder, auch wenn volljährig, vorrangig bei derselben wohnen;
9. die außerordentlichen Spesen für die beiden Kinder werden (weiterhin), soweit nicht von der Öffentlichen Hand gedeckt, von den Eltern im Schlüssel von 50%
(Mutter) zu 50% (Vater) getragen und sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dokumentierter Anfrage zu erstatten;
die außerordentlichen Spesen sind vorher zwischen den Elternteilen abzusprechen, sofern sie nicht dringend notwendig und nicht absprachebedürftig sind - man verweist entsprechend ausdrücklich auf das aktuelle zwischen Landesgericht Bozen, Controparte_2
, Rechtsanwaltskammer Bozen und Nationaler Controparte_3
Beobachtungsstelle für Familienrecht/Sektion Bozen in gültiger Fassung;
auch diese Regelung bleibt bis zur vollständigen wirtschaftlichen Selbständigkeit der
Kinder aufrecht;
10. jedwede öffentliche Zuwendung für die Kinder, wie z.B. derzeit der „assegno unico“ und das Landeskindergeld stehen zur Gänze der Mutter zu;
allfällige
Steuerfreibeträge, soweit anwendbar, können von beiden Eltern je zur Hälfte in
Seite 5 von 15 genommen werden;
Per_15
11. die Eheleute werden ermächtigt, sofern notwendig, für sich und die minderjährigen Kinder um die Ausstellung oder Erneuerung von Reisepässen und
Identitätskarten bzw. anderen Reisedokumenten anzusuchen und verpflichten sich gegenseitig, die geforderten Unterschriften zu leisten;
12. die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien kompensiert beziehungsweise unter Anlastung der Spesen an die Gegenseite, falls diese sich den Anträgen widersetzen sollte;
In beweisrechtlicher Hinsicht … (omissis)“;
der Antragsgegnerin:
„Nach Erlass der vorläufigen und dringenden Verfügungen im Sinne von Art.
473bis.22 ZPO möge das Landesgericht unter Ablehnung jeglichen gegenteiligen
Vorbringens und unter Abweisung aller entgegenstehenden Anträge,
Einwendungen und Ansprüche:
1. die Eheleute zunächst ermächtigen, getrennt voneinander zu leben und in der
Folge die Trennung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe aussprechen;
2. die minderjährige Tochter IN den Eltern gemeinsam anvertrauen;
3. die bisherige Familienwohnung in CK, St. Georgen, Gremsenstraße, Nr.
15, grundbücherlich identifiziert als m.A. 1 der Bp. 1138 in E.Zl. 943/II K.G. St.
Georgen, zur weiteren ausschließlichen Nutzung der Ehefrau mit den beiden
Seite 6 von 15 und , Persona_16 Persona_17
4. verfügen, dass die minderjährige Tochter und die volljährige, aber Per_6
wirtschaftlich noch nicht unabhängige Tochter weiterhin vorwiegend im Per_5
der Mutter leben und bei dieser ihren haben;
Per_18 Per_19
5. das Umgangsrecht des Vaters mit der minderjährigen Tochter IN im
Interesse der Tochter regeln;
6. HE AS verpflichten, rückwirkend ab Einbringung des Antrages (Juli
2025) an AU EX als Unterhaltsbeitrag für die Kinder MA und einen Per_6
monatlichen Unterhaltsbeitrag von jeweils € 500 und somit monatlich insgesamt €
1.000 zu bezahlen, oder jenen höheren oder niedrigeren vom Landesgericht als angemessen erachteten Betrag, mit automatischer jährlicher Anpassung an die
Steigerung der Lebenshaltungskosten laut ASTAT – Index der Autonomen Provinz
Bozen, zu bezahlen, mit erster Aufwertung im Juli 2026;
7. HE verpflichten, 2/3 der für die Kinder anfallenden Per_1
außerordentlichen Spesen zu bezahlen, während AU EX verpflichtet ist, für
das restliche Drittel aufzukommen;
für die Regelung der außerordentlichen Kosten
gilt das Einvernehmensprotokoll am Landesgericht Bozen;
der vorgestreckte
Betrag wird innerhalb von 10 Tagen ab Vorlage des entsprechenden Belegs vom anderen Elternteil anteilsmäßig rückerstattet;
8. die Familienzulage, das nationale einheitliche Familiengeld (assegno unico)
und andere Beiträge im Interesse der Familie und/oder der Kinder zur Gänze
Seite 7 von 15 (100%) der Mutter zuerkennen;
9. die Steuerfreibeträge den Eheleuten je zur Hälfte zuerkennen;
10. Kosten, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens zu Lasten von HE
AS.
… im Beweiswege … (omissis)“;
des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge“.
Controparte_4
[...]
1. Mit dem am 04/07/2025 hinterlegten Antrag hat Herr Persona_1
die gerichtliche Trennung der zwischen ihm und AU LV ER
geschlossenen Ehe beantragt. hat sich in das Verfahren Controparte_5
fristgerecht eingelassen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen:
[...]
geboren am 18.10.2007 in CK, und geboren am Per_5 Persona_6
29.10.2013 in CK. Erstere ist inzwischen volljährig geworden, weshalb die
Anträge des HE , welche die Minderjährigkeit von MA EX Per_1
voraussetzen (Anvertrauung und Besuchsrecht), inzwischen überholt sind.
2. Die Parteien sind bei der Erstverhandlung vom 06/11/2025 vor dem beauftragten
Richter persönlich erschienen. Bei der darauf folgenden Verhandlung vom
Seite 8 von 15 20/11/2025 wurde die minderjährige IN EX vom beauftragten Richter
angehört. Im Anschluss daran, haben sich die Parteien auf die noch strittigen
Punkte, wie sie den Anträgen in ihren Einleitungsschriftsätzen (vgl. die oben wiedergegebene Schlussanträge) entnommen werden können, geeinigt. Sie haben dazu folgendes zu Protokoll gegeben: „Der Vater ist zu folgender Lösung bereit:
Er zahlt Euro 400 pro Kind als ordentlichen Unterhalt und übernimmt 60% der außerordentlichen Spesen, sofern IN von einer Psychologin betreut wird, damit die Vaterbeziehung wieder aufgebaut werden kann. Er übernimmt die Kosten für
die Psychologin und überlässt die Auswahl derselben der Mutter. Bezüglich der psychologischen Begleitung überlässt AU ER die Entscheidung dem
Gericht. Mit dem Vorschlag bezüglich des Unterhaltsbeitrag ist AU ER
einverstanden“ (Verhandlungsniederschrift vom 20/11/2025).
3. Es ist also die Trennung der beiden Ehepartner auszusprechen, welche von beiden beantragt wurde. Beide haben die Möglichkeit einer Versöhnung
ausgeschlossen. Ebenso ist im Sinne beider Parteien die Zuweisung der elterlichen
Wohnung an die Mutter und die beiden ÖC, die vereinbarte ökonomische
Regelung des Unterhaltes der beiden Kinder und die Anvertrauung der minderjährigen Tochter an beiden Eltern mit Unterbringung bei der Persona_6
Mutter zu verfügen.
4. Bei der ausführlichen Anhörung der minderjährigen Tochter EL EX vom
20/11/2025 (vgl. die diesbezügliche Verhandlungsniederschrift) hat sich
Seite 9 von 15 herausgestellt, dass die Tochter, welche inzwischen 12 Jahre alt ist, nicht mehr bereit ist, ihren Vater zu sehen („Ich möchte zurzeit und auch nicht später meinen
Vater sehen. Beim letzten Geburtstag hat er mir geschrieben;
und ich habe ihm schon später geantwortet“). Sie schließt eine Beeinflussung durch die Mutter
ausschließt („Ich sage das alles von mir aus. Die Mutter hat mir dazu nichts gesagt. Von der Mutter aus, könnte ich schon zum Vater gehen, aber ich möchte es nicht“).
5. ist nach Anhörung der Tochter bewusst geworden, dass sein CP_6
Besuchsrecht bzw. seine Besuchspflicht betreffend seine minderjährigen Tochter
vorläufig ausgesetzt werden muss, bis die Tochter wieder die Bereitschaft zu solchen Besuchen erkennen lässt. Controparte_7
. Eine solche Maßnahme wäre für die Tochter psychisch
[...]
schädlich und zugleich für die Vater - Tochter - Beziehung kontraproduktiv, wie auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hervorhebt: “Ritiene, infatti, il Collegio
di dover dare continuità all'orientamento secondo cui, anche in base ai principi sanciti dalla Convenzione di New York del 20 novembre 1989, ratificata con legge n. 176 del 1991, la circostanza che un figlio minore, divenuto ormai adolescente e perfettamente consapevole dei propri sentimenti e delle loro motivazioni, provi nei confronti del genitore non affidatario sentimenti di avversione o, addirittura, di ripulsa - a tal punto radicati da doversi escludere che possano essere rapidamente e facilmente rimossi, nonostante il supporto di strutture sociali e psicopedagogiche
Seite 10 von 15 - costituisce fatto idoneo a giustificare anche la totale sospensione degli incontri tra il minore stesso ed il coniuge non affidatario (cfr. Cass.317-1998). Tale
sospensione può essere disposta indipendentemente dalle eventuali responsabilità
di ciascuno dei genitori rispetto all'atteggiamento del figlio, ed indipendentemente anche dalla fondatezza delle motivazioni addotte da quest'ultimo per giustificare detti sentimenti, dei quali vanno solo valutate la profondità e l'intensità, al fine di prevedere se disporre il prosieguo degli incontri con il genitore avversato potrebbe portare ad un superamento senza gravi traumi psichici della sua animosità iniziale ovvero ad una dannosa radicalizzazione della stessa (Cass. 317-
1998; Cass. 6312-1999)”.
6. Dem väterlichen Antrag auf psychologische Begleitung der Tochter zum Wohle
derselben, damit sie aus der Vater - Tochter - Beziehung eine wirkliche
Lebensbereicherung erfahren kann, ist stattzugeben, zumal die Mutter sich dieser nicht widersetzt hat, sondern die richterliche Entscheidung dazu annimmt. Auch
die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes geht von der Sinnhaftigkeit einer psychologische Begleitung von Minderjährigen, welche die Beziehung zu einem
Elternteil ablehnen, aus: „È conforme a legge e congruamente motivato il provvedimento che ha disposto l'affido esclusivo alla madre di una minore, ormai adolescente, con sospensione degli incontri con il padre, ma con incarico ai servizi sociali di attivare un intervento di supporto psicologico in favore della minore stessa” (Cass. civ., Sez. I, Sent., 28/11/2018, n. 30826).
Seite 11 von 15 7. Da die Parteien sich zu allen Fragen geeinigt haben, sieht man von der psychologischen Begleitung der minderjährigen Tochter ab, worüber die
Antragsgegnerin die Entscheidung dem Gericht überlassen hat, sind die
Parte Verfahrenskosten im Sinne des Art. 92, Abs. 3. , vollständig gegenseitig aufzuheben.
CP_8
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artikel 150 ff. und 337bis ff. ZGB und in die Artikel
473bis ff. ZPO,
erklärt
das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 24/10/2015 in der
Gemeinde CK zwischen
, geboren am 11/05/1981 in INNICHEN (BZ), Persona_1
und
, geboren am 30/08/1975 in BRUNECK (BZ), Persona_3
geschlossenen Ehe, die im Register der Trauungsurkunden der Gemeinde CK
eingetragen ist, zu folgenden Bedingungen:
1. Die beiden Ehegatten werden ermächtigt im gegenseitigen Respekt getrennt zu leben.
Seite 12 von 15 2. Das Sorgerecht für die minderjährige Tochter IN EX, geboren am
29.10.2013 in CK, wird beiden Eltern gemeinsam anvertraut. Persona_20
bei der Mutter in der CKer Familienwohnung wohnen und dort
[...]
ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben. Beide Eltern verpflichten sich die Anträge
um die Identitätskarte für ihre Tochter und andere Reisedokumente zu unterzeichnen.
3. Die Familienwohnung in CK, St. Georgen, Gremsenstraße Nr. 15,
grundbücherlich identifiziert als m.A. 1 der Bp. 1138 in E.Zl. 943/II der K.G. St.
Georgen, wird zur weiteren ausschließlichen Nutzung der Ehefrau mit den beiden
TÖ MA und IN zugewiesen.
4. Die väterlichen Besuch der minderjährigen Tochter IN werden so lange ausgesetzt, bis die Tochter ihre Bereitschaft zu solchen Besuchen signalisiert. Für
diesen Fall ist mit den Vaterbesuchen behutsam zu beginnen, und zwar in jenem
Ausmaß, wie die Bereitschaft der Tochter besteht.
5. Die Tochter IN wird psychologisch begleitet, wobei stets das Wohl der
Tochter im Vordergrund steht. Dabei soll versucht werden eine Vater - Tochter -
Beziehung wieder aufzubauen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die
Mutter wird die Fachkraft für die psychologische Begleitung im Interesse des
Kinders auswählen; der Vater wird, wie von ihm versprochen, die Bezahlung für
die psychologische Begleitung übernehmen.
6. Der Vater ist angehalten, als ordentlichen Unterhalt für Persona_1
Seite 13 von 15 die beiden ÖC den Betrag von Euro 400,00 monatlich pro Kind (und somit monatlich Euro 800,00 insgesamt) mit Beginn ab Hinterlegung des Antrages am
04/07/2025 und bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der
ÖC EX MA und zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist Persona_6
wertgesichert laut ASTAT-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung
im Juli 2026 (mit Basis Juli 2025) und muss innerhalb des 5. Tages eines jeden
Monats auf das ER überwiesen werden. Persona_21
7. Die außerordentlichen Spesen für die beiden Kinder, werden, so wie sie im
Einvernehmensprotokoll vom 26/11/2024 zwischen Landesgericht Bozen,
, Anwaltskammer und Nationale Beobachtungsstelle der Controparte_3
Familienrechte geregelt sind, vom Vater zu 60% und von Persona_1
der Mutter LV ER zu 40% getragen.
8. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für das Kind, einschließlich der einheitlichen Familienzulage („assegno unico“) bezieht allein die Mutter LV
eventuelle Steuerfreibeträge bzw. Steuerabzüge für die Kinder können Per_5
von beiden Eltern jeweils zur Hälfte in genommen werden. Per_15
9. Die Kosten dieses Verfahrens werden zwischen den beiden Parteien zur Gänze
aufgehoben;
ordnet dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an.
Seite 14 von 15 So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 12/12/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
ÜN OR DR PP
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 15 von 15