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Sentenza 10 dicembre 2025
Sentenza 10 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/12/2025, n. 1040 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1040 |
| Data del deposito : | 10 dicembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 1208/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. Persona_3
hat Art. 473-bis.51 ZPO folgendes Per_4
CP_2
erlassen im Verfahren auf Ehescheidung eingeleitet von den Parteien vertreten und verteidigt durch RA und RA , CP_3 CP_4
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigter,
und
, vertreten und verteidigt durch RA Controparte_5 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, CP_6
Zustellungsbevollmächtigter,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
Controparte_7 Erachtet
- dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien CP_8
für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_9
wird die in (BZ) am 14/08/1986 Per_5
zwischen
OR geboren in BOZEN (BZ) am 04/08/1961; CP_3
und
, geboren in TIERS (BZ) am 04/06/1965; Controparte_5
geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Karneid (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 2, Teil I, Serie -, des Jahres 1986 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also homologiert werden:
1. ab November 2025 und innerhalb des 5. eines jeden Monats bezahlt Herr an monatlich als Ehegattenunterhalt den CP_3 Persona_6
Betrag von € 300,00, fix und somit nicht der jährlichen Aufwertung unterworfen;
2. die Parteien erklären keine weiteren gegenseitigen Ansprüche jedweder
Natur zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten;
3. Frau erklärt ausdrüklich keine Forderungen gegenüber Persona_6
der Firma WERKSTÄTTE FREI DES FREI OR & CO. OHG zu haben;
4. mit gegenständlicher Kostenaufhebung.
Bozen, am 10/12/2025
Der Präsident
Dr. Andrea Pappalardo