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Sentenza 11 agosto 2025
Sentenza 11 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/08/2025, n. 738 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 738 |
| Data del deposito : | 11 agosto 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 791/2025
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Persona_1
-
[...] [...]
- Persona_2 Persona_3
hat folgendes
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 791/2025 Allg. Reg., welche Per_4
gemäß Art. 473bis.14. und 473bis.47. ZPO eingeleitet wurde,
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_4
UNTERBERGER JULIANE, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
Seite 1 von 6 - antragstellende Partei -;
und
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Persona_5 [...]
und RA Dr. , laut Vollmacht, welche Per_6 Persona_7
aus den Akten hervorgeht,
- Antragsgegner -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet,
dass dieses Verfahren strittig eingeleitet wurde, die Parteien jedoch im Laufe des
Verfahrens einvernehmlich die Ehescheidung (Aufhebung der zivilrechtlichen
Folgen der Ehe) zu den im Spruch dieses Urteils formulierten
Scheidungsbedingungen beantragt haben;
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2 Buchstabe b, des
Gesetzes vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten Bedingungen
gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Seite 2 von 6 Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden müssen;
dass gegen die einvernehmlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem
Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Parte_2
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Bruneck (BZ) am 23/05/1998 (BZ)
[...]
, geboren am 19/01/1970 in BOZEN (BZ), Parte_3
und
, geboren am 23/05/1972 in BRUNECK (BZ), Persona_5
Seite 3 von 6 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen
Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Bruneck (BZ), wo die
Eheschließung unter Nummer 6, Teil II, Serie A, des Jahres 1998 eingetragen ist,
wird , dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Per_8
Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt, wie von den Parteien einvernehmlich beantragt, folgende
Scheidungsbedingungen:
„
1. Der monatliche ordentliche Unterhalt für die Tochter Persona_9
wird von bisher Euro 480,00 auf Euro 200,00 reduziert, mit direkter
Überweisung seitens des Herrn auf das Controparte_4 Per_10
Die Bezahlung des Unterhaltes endet mit Ende Februar 2026, d.h. für
[...]
März 2026 ist nichts mehr geschuldet.
2. Der monatliche ordentliche Unterhalt für den Sohn Controparte_5
bleibt in der derzeit gültigen Höhe (Euro 480,00) und wird vom Vater
direkt auf das des Sohnes überwiesen. Sollte der Controparte_4 Per_10
Sohn ein Arbeitsverhältnis eingehen, aus welchem er monatlich mehr als 1.200
Euro netto bezieht, wird der Unterhaltsbeitrag ausgesetzt, bis er eventuell im
Herbst 2026 ein Studium beginnt;
mit Beginn des Studiums leistet der Vater
wieder denselben monatlichen Unterhalt mittels Controparte_4
Seite 4 von 6 Überweisung an den Sohn. Wenn der Sohn nach einem Jahr der Werktätigkeit
kein Studium beginnt, erlischt die Unterhaltsleistung.
3. Für die außerordentlichen Spesen, wie sie vom Protokoll des Landesgerichtes
vom 26/11/2024 vorgesehen sind, kommen die Eltern je zur Hälfte auf, dies bis
zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder. Eventuelle Studienbeihilfen
werden von den außerordentlichen Spesen zu Lasten beider Eltern abgezogen.
4. Herr bezahlt an RA im Controparte_4 Persona_5
Sinne des Art. 5 des Scheidungsgesetzes eine UNA – TANTUM von Euro
30.000,00 innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Scheidungsurteils
Per_1 mittels Überweisung auf das von RA BR Per_10 Per_5
verzichtet damit auf jegliche Unterhaltsforderung für die Zukunft.
5. Die Parteien verzichtet auf jegliche Ansprüche aus der Vergangenheit, auch
auf etwaige Forderungen von außerordentlichen Spesen.
6. Das vor dem Landesgericht Bozen behängende Berufungsverfahren für die
außerordentliche Spesen (allg. Reg. Nr. 3004/2023) wird bei gegenseitiger
, wobei die bisher bezahlten Verfahrensspesen Parte_4
nicht zurückerstattet werden.
7. Die Anwaltsspesen für das vorliegende Verfahren werden gegenseitig
aufgehoben. bezahlt ihren Die Anwälte verzichten auf die Per_12 Per_13
Kostensolidarität nach Art. 13 des Anwaltsgesetzes“.
Seite 5 von 6 So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung, am 15/07/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Morandell Andrea Pappalardo Per_2
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 6 von 6
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 791/2025
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Persona_1
-
[...] [...]
- Persona_2 Persona_3
hat folgendes
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 791/2025 Allg. Reg., welche Per_4
gemäß Art. 473bis.14. und 473bis.47. ZPO eingeleitet wurde,
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_4
UNTERBERGER JULIANE, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
Seite 1 von 6 - antragstellende Partei -;
und
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Persona_5 [...]
und RA Dr. , laut Vollmacht, welche Per_6 Persona_7
aus den Akten hervorgeht,
- Antragsgegner -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet,
dass dieses Verfahren strittig eingeleitet wurde, die Parteien jedoch im Laufe des
Verfahrens einvernehmlich die Ehescheidung (Aufhebung der zivilrechtlichen
Folgen der Ehe) zu den im Spruch dieses Urteils formulierten
Scheidungsbedingungen beantragt haben;
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2 Buchstabe b, des
Gesetzes vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten Bedingungen
gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Seite 2 von 6 Lebensgemeinschaft aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden müssen;
dass gegen die einvernehmlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem
Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Parte_2
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Bruneck (BZ) am 23/05/1998 (BZ)
[...]
, geboren am 19/01/1970 in BOZEN (BZ), Parte_3
und
, geboren am 23/05/1972 in BRUNECK (BZ), Persona_5
Seite 3 von 6 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen
Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Bruneck (BZ), wo die
Eheschließung unter Nummer 6, Teil II, Serie A, des Jahres 1998 eingetragen ist,
wird , dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Per_8
Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt, wie von den Parteien einvernehmlich beantragt, folgende
Scheidungsbedingungen:
„
1. Der monatliche ordentliche Unterhalt für die Tochter Persona_9
wird von bisher Euro 480,00 auf Euro 200,00 reduziert, mit direkter
Überweisung seitens des Herrn auf das Controparte_4 Per_10
Die Bezahlung des Unterhaltes endet mit Ende Februar 2026, d.h. für
[...]
März 2026 ist nichts mehr geschuldet.
2. Der monatliche ordentliche Unterhalt für den Sohn Controparte_5
bleibt in der derzeit gültigen Höhe (Euro 480,00) und wird vom Vater
direkt auf das des Sohnes überwiesen. Sollte der Controparte_4 Per_10
Sohn ein Arbeitsverhältnis eingehen, aus welchem er monatlich mehr als 1.200
Euro netto bezieht, wird der Unterhaltsbeitrag ausgesetzt, bis er eventuell im
Herbst 2026 ein Studium beginnt;
mit Beginn des Studiums leistet der Vater
wieder denselben monatlichen Unterhalt mittels Controparte_4
Seite 4 von 6 Überweisung an den Sohn. Wenn der Sohn nach einem Jahr der Werktätigkeit
kein Studium beginnt, erlischt die Unterhaltsleistung.
3. Für die außerordentlichen Spesen, wie sie vom Protokoll des Landesgerichtes
vom 26/11/2024 vorgesehen sind, kommen die Eltern je zur Hälfte auf, dies bis
zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder. Eventuelle Studienbeihilfen
werden von den außerordentlichen Spesen zu Lasten beider Eltern abgezogen.
4. Herr bezahlt an RA im Controparte_4 Persona_5
Sinne des Art. 5 des Scheidungsgesetzes eine UNA – TANTUM von Euro
30.000,00 innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Scheidungsurteils
Per_1 mittels Überweisung auf das von RA BR Per_10 Per_5
verzichtet damit auf jegliche Unterhaltsforderung für die Zukunft.
5. Die Parteien verzichtet auf jegliche Ansprüche aus der Vergangenheit, auch
auf etwaige Forderungen von außerordentlichen Spesen.
6. Das vor dem Landesgericht Bozen behängende Berufungsverfahren für die
außerordentliche Spesen (allg. Reg. Nr. 3004/2023) wird bei gegenseitiger
, wobei die bisher bezahlten Verfahrensspesen Parte_4
nicht zurückerstattet werden.
7. Die Anwaltsspesen für das vorliegende Verfahren werden gegenseitig
aufgehoben. bezahlt ihren Die Anwälte verzichten auf die Per_12 Per_13
Kostensolidarität nach Art. 13 des Anwaltsgesetzes“.
Seite 5 von 6 So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung, am 15/07/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
Morandell Andrea Pappalardo Per_2
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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