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Sentenza 23 ottobre 2025
Sentenza 23 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/10/2025, n. 702 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 702 |
| Data del deposito : | 23 ottobre 2025 |
Testo completo
Esente da tassa ed imposta ai sensi dell'art.19 Legge 06/03/1987 n.74
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Vorsitzende Berichterstatt. Persona_1
Dr. Morris Recla - Richter
Dr. - Persona_2 Per_3
hat folgendes
URTEIL erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen (Art. 473-bis.51 Z.P.O.), behängend unter N.
3349/2025 A.R. zwischen
Pt_1 Parte_2
und
Parte_3
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr.
[...]
, laut Vollmacht in den Akten;
Per_4
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet dass die Parteien die Ehetrennung zu den laut Rekurs - telematisch am hinterlegt 27.8.2025 - formulierten Bedingungen beantragt haben;
dass es dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich Per_5
ist; dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
, geboren in INNICHEN (BZ) am 12/12/1977; Persona_6
und
, geboren in AHRNTAL (BZ) am 18/02/1969; Parte_3
ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 27.8.2025 hinterlegt – geregelt wird – die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also homologiert werden.
Bozen, am 23/10/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Vorsitzende Berichterstatt. Persona_1
Dr. Morris Recla - Richter
Dr. - Persona_2 Per_3
hat folgendes
URTEIL erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen (Art. 473-bis.51 Z.P.O.), behängend unter N.
3349/2025 A.R. zwischen
Pt_1 Parte_2
und
Parte_3
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr.
[...]
, laut Vollmacht in den Akten;
Per_4
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet dass die Parteien die Ehetrennung zu den laut Rekurs - telematisch am hinterlegt 27.8.2025 - formulierten Bedingungen beantragt haben;
dass es dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich Per_5
ist; dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
, geboren in INNICHEN (BZ) am 12/12/1977; Persona_6
und
, geboren in AHRNTAL (BZ) am 18/02/1969; Parte_3
ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 27.8.2025 hinterlegt – geregelt wird – die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also homologiert werden.
Bozen, am 23/10/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo