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Sentenza 11 dicembre 2025
Sentenza 11 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/12/2025, n. 1042 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1042 |
| Data del deposito : | 11 dicembre 2025 |
Testo completo
Allgem. Reg. Nr. 828/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK P
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS IC EN
ZWEITE FÜR CP_1 CP_2 zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_3
Dr. Recla - CP_4 CP_5
Dr. - Persona_2 CP_6 erlässt in der Sache unter Nr. 828/2024 Allg. Reg., welche die Abänderung der
Scheidungsbedingungen im Sinne von Art. 473 bis.29 folgendes CP_7
URTEIL zwischen den Parteien
vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche Controparte_8 Persona_3 aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte;
- antragstellende Partei - und Co
, vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche CP_9 CP_11 aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte;
- Antragsgegnerin – und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen.
- dem Streit beigetretene Partei -
Parte_2 für den Antragsteller Controparte_8
(laut am 12.06.2025 hinterlegten Schriftsatz zur Stellung der Schlussanträge gemäß Art. 473 bis.28
ZPO):
„Möge das Gericht unter teilweiser Abänderung der Scheidungsbedingungen des Scheidungsurteils Nr.
776/2022, Landgericht Bozen, bestätigen bzw. anordnen, dass
pag. 1 di 6
1. aus den im Antrag dargelegten Gründen,
ER ER nicht mehr verpflichtet ist, FR RE einen Unterhaltsbeitrag für ihren ältesten Sohn
KO zu bezahlen;
2. aufgrund der geschilderten wirtschaftlichen
Situationen der ehemaligen Eheleute, ER ER nicht mehr verpflichtet ist, FR RE einen
Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder NN und MA zu leisten, bzw. untergeordnet, einen geringeren Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder NN und MA, in dem Umfang, den der
Richter für angemessen zu leisten verpflichtet ist;
3. aus den oben genannten Gründen die Tage der Unterbringung der Kinder NN und MA, so wie folgt abgeändert werden, von Montag auf
Donnerstag schlafen sie bei der Mutter, die sie auch nachmittags betreut, von auf Montag Per_4 morgens schlafen sie beim Vater, der sie in diesen Tagen auch unter Tags betreut. Die Mutter hat die
Freiheit, den Samstag mit ihren Kindern zu verbringen, wann immer sie und die Kinder es wollen, wobei sie den Vater rechtzeitig benachrichtigen muss;
alternativ zur oben angegebenen Regelung, so wie in der vom 11.06.2024 vorgetragen, dass die Unterbringung der Kinder abwechselnd CP_12 jeweils eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter erfolgt;
4. alle anderen bei der Scheidung getroffenen
Regelungen bestätigt werden“ für die Antragsgegnerin IN RE:
(laut am 12.06.2025 hinterlegten Schriftsatz zur Stellung der Schlussanträge gemäß Art. 473 bis.28
ZPO):
„Das Landesgericht von Bozen möge alle gegnerischen Anträge kostenpflichtig ablehnen, wobei nur festgehalten werden soll, dass der Unterhalt für den Sohn KO seit 01.06.2023 nicht mehr geschuldet ist, da er eine Lehre macht, wie FR RE gegenüber RN ER bereits im Juni 2023 bestätigt hatte.
Man erklärt ausdrücklich über eventuelle neue und/oder andere Anträge des Antragstellers nicht das
Streitgespräch anzunehmen.
Im Beweiswege: sollten die Aussagen der Kinder und der Parteien nicht genügen, sollen über die im
Schriftsatz angeführten Umstände Zeugen angehört werden“ des Staatsanwaltes:
„Die befürwortet die von der klagenden Partei gestellten Schlussanträge“. CodiceFiscale_1
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
pag. 2 di 6 von RN nur Controparte_13 Persona_5
stattgegeben. Per_6
I. Unterhalt für den Sohn KO ER
Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass ER ER seit Juni 2023 im Einvernehmen mit
FR RE keinen Unterhalt mehr für den gemeinsamen Sohn KO (geb. 2008) zahlt.
Der Punkt 4. Nr. 776/2022 vom 16.08.2022, Allg. Reg. N. Controparte_14
1789/2022 wird in diesem Urteilsspruch entsprechend abgeändert.
II. Antrag auf Aufhebung bzw. Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags des Antragstellers für die gemeinsame Kinder NN und MA
Laut Art. 473 bis.29 eine Abänderung der Scheidungsbedingungen nur dann beantragt CP_15 werden, wenn gerechtfertigte Gründe eintreten.
In gegenständlichem Fall behauptet der Antragsteller, seine finanzielle Lage habe sich verschlechtert.
Die monatlichen Tilgungsraten des Darlehens, das er für den Abkauf des Wohnhauses aufgenommen hatte, seien nämlich im Laufe des Jahres 2023 von ca. 1.200,00 € auf 1.900,00 € gestiegen. Per_7 dass seine Einkommenssituation sich generell leicht verschlechtert hätte, während die von FR
[...]
RE besser geworden wäre.
Die Behauptungen des Antragstellers sind zu allgemein gehalten und werden durch keinen Beweis gestützt.
Weder wurde dem Antrag ein Tilgungsplan beigelegt, noch scheint es glaubwürdig, dass er das
Darlehen für “den Abkauf von FR RE des Wohnhauses und der angrenzenden Lagerhalle“
(Schriftsatz ER, S. 8) aufnehmen sollte. Aus den Scheidungsbedingungen ergibt sich, dass ER CP_
„nur“ 20.000,00 € im 2022 als eines die sie bekommen Parte_3 CP_17 CP_18 hatte, zahlen sollte: ein solcher Betrag wäre nämlich relativ schnell getilgt, auch bei einer
Zinserhöhung.
Aus den hinterlegten Steuererklärungen ist zudem keine Herabsetzung des Einkommens des
Antragsstellers ersichtlich. Ganz in im Steuerjahr 2021 (vor der ) erzielte er einen Per_8 CP_19
Umsatz von 85.011,00 € mit einem erklärten Einkommen von 17.845,00 €, wobei er im Steuerjahr
2022 (nach der Scheidung) einen Umsatz von 127.419,00 € mit einem erklärten Einkommen von
35.816,60 € hatte. Per_ Aus den beigelegenen Kontoauszügen ist ferner ersichtlich, dass zwar hohe monatlichen CP_8
Ausgaben hat, aber auch entsprechende Einnahmen (und so beispielhaft hatte er in Mai 2022 ungefähr
11.400,00 € Ausgaben und ca. 13.565,00 € Einnahmen, und in Mai 2023 ca. 21.700,00 € Ausgaben und pag. 3 di 6 21.280,00 € Einnahmen;
im August 2023 € 15.500,00 Ausgaben und 16.400,00 Einnahmen – dabei wird die Ausgabe von 900,00 bzw. 600,00 € für den Unterhaltbeitrag immer mitgerechnet).
Die Tatsache, dass der Antragsteller wiederholt Bareinlagen auf sein Konto vornimmt, beeinträchtigt zudem die Glaubwürdigkeit der Angaben hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Situation.
Demzufolge legen keine gerechtfertigten Gründe für eine Abänderung der Scheidungsbedingungen vor.
III. Änderung der Besuchsregelung
Auch hinsichtlich der Besuchsregelung ist kein Grund eingetreten, der eine Änderung der aktuellen
Besuchsregelung rechtfertigen würde. Die Kinder scheinen mit der aktuellen Situation zurechtzukommen, und es hat sich eine Routine etabliert.
Vielmehr beruht der Antrag auf verstärkte Unterbringung der Kinder NN und MA beim Vater auf einer „Meinungsänderung“ des Vaters, was eine Änderung der Scheidungsbedingungen keinesfalls rechtfertigt. Cont IV. Antrag auf Ermahnung laut Art. 473 bis.39 und Familienberatung
Der Vorfall vom 03.07.2025 wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Für die Antragsgegnerin war das Verhalten von RN ER besonders schwerwiegend, der Antragsgegner hat „diesen jedoch anders wahrgenommen“.
Ausschlaggebend ist dazu der Bericht von FR TI Lindner, eine dritte Partei, die kein Interesse am
Ausgang des Verfahrens hat. FR Lindner berichtet, ER ER „wirkte deutlich verärgert“, war während des Gesprächs „laut und aufgebracht“ und habe allgemein „sehr verstörende“ Aussagen gemacht.
Nach dem Vorfall hat sich ER ER nach eigenen Angaben beim Sozialsprengel um Rat hinsichtlich der Familiensituation bemüht. Daraus lässt sich schließen, dass ihm bewusst wurde, dass er
NN gegenüber überreagiert hatte.
Man kann davon ausgehen, dass ein solcher Eingriff väterlicherseits bei der neuer Praktikumstelle für
NN belastend und besonders unangenehm war, selbst wenn es danach zu einer Abklärung zwischen
Vater und Tochter gekommen ist.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne von Art. 473 bis.39, Buchstabe a) ZPO (Vorliegen von „atti che arrechino pregiudizio al minore“) liegen vor.
Aus der gesamten Familiensituation ist ersichtlich, dass jedes Familienmitglied von einer
Familienmediation profitieren könnte. Die Tatsache, dass FR RA Mayr im Vorstand des Vereines
FABE sitzt, würde natürlich die Arbeit des Fachpersonals der Beratungsstelle selbstverständlich in keiner Weise beeinflussen. Nichtsdestotrotz kann man der Friedenswahrung halber auch die Dienste der Beratungsstelle Kolbe in Anspruch nehmen.
pag. 4 di 6 V. Verfahrenspesen
Der Ausgang des Verfahrens führt zur Verurteilung des Antragstellers, sämtliche Verfahrenskosten von zu erstatten. Aufgrund der geringen Komplexität des Verfahrens und der Anzahl der CP_9
Verhandlungen (drei) erscheint eine Festsetzung der Honorare nach dem Mindestsatz gerechtfertigt.
Für den Dringlichkeitsantrag werden lediglich die ersten beiden Phasen (Studium und Einleitung) vergütet.
A.D.G. das Landesgericht Bozen, ein prozeßabschließendes Urteil erlassend, in Abweisung aller anderweitigen
Anträge und Einwände, verfügt dass der Punkt 4. Nr. 776/2022 vom 16.08.2022, Allg. Reg. N. Controparte_14
1789/2022 wie folgt geändert wird:
4. Unterhalt
ER trägt zum Unterhalt der zwei gemeinsamen Kinder NN und MA mit Controparte_8 einem Unterhaltsbeitrag von monatlich € 300,00 pro Kind bei. Dieser Unterhaltsbeitrag muss im
Voraus innerhalb der 5. eines jeden Monats auf das von FR RE RI überwiesen Per_10 werden. Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der Geldentwertung laut ASTAT-Werten der Autonomen
Provinz Bozen und muss jedes Jahr automatisch im März angepasst werden, wobei die erste Anpassung im März 2022 erfolgt. weist, für den Rest, den Antrag ab;
ermahnt
, im Sinne von Art. 473 bis.39, Buchstabe a) ZPO, wegen seines Controparte_8 unangemessenen Verhaltens am 03.07.2025 der Tochter NN gegenüber; lädt die Parteien an sich an die Familienberatungsstelle Kolbe, mit Hauptsitz in Bozen, Mendelgasse 18, zu wenden, um dort eine Familienmediation zur besseren Organisierung des Umgangs und der Kommunikation mit den
Kindern und zur Bearbeitung der Scheidungsfolgen in Anspruch zu nehmen;
verurteilt
zur Rückerstattung der Verfahrenskosten von , die: Controparte_8 CP_9
pag. 5 di 6 - für das Hauptverfahren mit € 3.809,00 für zzgl. 15% für allgemeine Kosten, MwSt. und Per_11
Fürsorgebeitrag laut Gesetz;
Cont
- für den Dringlichkeitsantrag im Sine von Art. 473 bis.39 mit € 1.453,00 für zzgl. 15% Per_11 für allgemeine Kosten, MwSt. und;
Controparte_20 liquidiert werden.
So entschieden in Bozen, am 10.12.2025
Der Vorsitzende
Dr. Persona_1
pag. 6 di 6
ITALIENISCHE REPUBLIK P
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS IC EN
ZWEITE FÜR CP_1 CP_2 zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_3
Dr. Recla - CP_4 CP_5
Dr. - Persona_2 CP_6 erlässt in der Sache unter Nr. 828/2024 Allg. Reg., welche die Abänderung der
Scheidungsbedingungen im Sinne von Art. 473 bis.29 folgendes CP_7
URTEIL zwischen den Parteien
vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche Controparte_8 Persona_3 aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte;
- antragstellende Partei - und Co
, vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche CP_9 CP_11 aus den Akten hervorgeht, Zustellungsbevollmächtigte;
- Antragsgegnerin – und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen.
- dem Streit beigetretene Partei -
Parte_2 für den Antragsteller Controparte_8
(laut am 12.06.2025 hinterlegten Schriftsatz zur Stellung der Schlussanträge gemäß Art. 473 bis.28
ZPO):
„Möge das Gericht unter teilweiser Abänderung der Scheidungsbedingungen des Scheidungsurteils Nr.
776/2022, Landgericht Bozen, bestätigen bzw. anordnen, dass
pag. 1 di 6
1. aus den im Antrag dargelegten Gründen,
ER ER nicht mehr verpflichtet ist, FR RE einen Unterhaltsbeitrag für ihren ältesten Sohn
KO zu bezahlen;
2. aufgrund der geschilderten wirtschaftlichen
Situationen der ehemaligen Eheleute, ER ER nicht mehr verpflichtet ist, FR RE einen
Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder NN und MA zu leisten, bzw. untergeordnet, einen geringeren Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder NN und MA, in dem Umfang, den der
Richter für angemessen zu leisten verpflichtet ist;
3. aus den oben genannten Gründen die Tage der Unterbringung der Kinder NN und MA, so wie folgt abgeändert werden, von Montag auf
Donnerstag schlafen sie bei der Mutter, die sie auch nachmittags betreut, von auf Montag Per_4 morgens schlafen sie beim Vater, der sie in diesen Tagen auch unter Tags betreut. Die Mutter hat die
Freiheit, den Samstag mit ihren Kindern zu verbringen, wann immer sie und die Kinder es wollen, wobei sie den Vater rechtzeitig benachrichtigen muss;
alternativ zur oben angegebenen Regelung, so wie in der vom 11.06.2024 vorgetragen, dass die Unterbringung der Kinder abwechselnd CP_12 jeweils eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter erfolgt;
4. alle anderen bei der Scheidung getroffenen
Regelungen bestätigt werden“ für die Antragsgegnerin IN RE:
(laut am 12.06.2025 hinterlegten Schriftsatz zur Stellung der Schlussanträge gemäß Art. 473 bis.28
ZPO):
„Das Landesgericht von Bozen möge alle gegnerischen Anträge kostenpflichtig ablehnen, wobei nur festgehalten werden soll, dass der Unterhalt für den Sohn KO seit 01.06.2023 nicht mehr geschuldet ist, da er eine Lehre macht, wie FR RE gegenüber RN ER bereits im Juni 2023 bestätigt hatte.
Man erklärt ausdrücklich über eventuelle neue und/oder andere Anträge des Antragstellers nicht das
Streitgespräch anzunehmen.
Im Beweiswege: sollten die Aussagen der Kinder und der Parteien nicht genügen, sollen über die im
Schriftsatz angeführten Umstände Zeugen angehört werden“ des Staatsanwaltes:
„Die befürwortet die von der klagenden Partei gestellten Schlussanträge“. CodiceFiscale_1
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
pag. 2 di 6 von RN nur Controparte_13 Persona_5
stattgegeben. Per_6
I. Unterhalt für den Sohn KO ER
Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass ER ER seit Juni 2023 im Einvernehmen mit
FR RE keinen Unterhalt mehr für den gemeinsamen Sohn KO (geb. 2008) zahlt.
Der Punkt 4. Nr. 776/2022 vom 16.08.2022, Allg. Reg. N. Controparte_14
1789/2022 wird in diesem Urteilsspruch entsprechend abgeändert.
II. Antrag auf Aufhebung bzw. Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags des Antragstellers für die gemeinsame Kinder NN und MA
Laut Art. 473 bis.29 eine Abänderung der Scheidungsbedingungen nur dann beantragt CP_15 werden, wenn gerechtfertigte Gründe eintreten.
In gegenständlichem Fall behauptet der Antragsteller, seine finanzielle Lage habe sich verschlechtert.
Die monatlichen Tilgungsraten des Darlehens, das er für den Abkauf des Wohnhauses aufgenommen hatte, seien nämlich im Laufe des Jahres 2023 von ca. 1.200,00 € auf 1.900,00 € gestiegen. Per_7 dass seine Einkommenssituation sich generell leicht verschlechtert hätte, während die von FR
[...]
RE besser geworden wäre.
Die Behauptungen des Antragstellers sind zu allgemein gehalten und werden durch keinen Beweis gestützt.
Weder wurde dem Antrag ein Tilgungsplan beigelegt, noch scheint es glaubwürdig, dass er das
Darlehen für “den Abkauf von FR RE des Wohnhauses und der angrenzenden Lagerhalle“
(Schriftsatz ER, S. 8) aufnehmen sollte. Aus den Scheidungsbedingungen ergibt sich, dass ER CP_
„nur“ 20.000,00 € im 2022 als eines die sie bekommen Parte_3 CP_17 CP_18 hatte, zahlen sollte: ein solcher Betrag wäre nämlich relativ schnell getilgt, auch bei einer
Zinserhöhung.
Aus den hinterlegten Steuererklärungen ist zudem keine Herabsetzung des Einkommens des
Antragsstellers ersichtlich. Ganz in im Steuerjahr 2021 (vor der ) erzielte er einen Per_8 CP_19
Umsatz von 85.011,00 € mit einem erklärten Einkommen von 17.845,00 €, wobei er im Steuerjahr
2022 (nach der Scheidung) einen Umsatz von 127.419,00 € mit einem erklärten Einkommen von
35.816,60 € hatte. Per_ Aus den beigelegenen Kontoauszügen ist ferner ersichtlich, dass zwar hohe monatlichen CP_8
Ausgaben hat, aber auch entsprechende Einnahmen (und so beispielhaft hatte er in Mai 2022 ungefähr
11.400,00 € Ausgaben und ca. 13.565,00 € Einnahmen, und in Mai 2023 ca. 21.700,00 € Ausgaben und pag. 3 di 6 21.280,00 € Einnahmen;
im August 2023 € 15.500,00 Ausgaben und 16.400,00 Einnahmen – dabei wird die Ausgabe von 900,00 bzw. 600,00 € für den Unterhaltbeitrag immer mitgerechnet).
Die Tatsache, dass der Antragsteller wiederholt Bareinlagen auf sein Konto vornimmt, beeinträchtigt zudem die Glaubwürdigkeit der Angaben hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Situation.
Demzufolge legen keine gerechtfertigten Gründe für eine Abänderung der Scheidungsbedingungen vor.
III. Änderung der Besuchsregelung
Auch hinsichtlich der Besuchsregelung ist kein Grund eingetreten, der eine Änderung der aktuellen
Besuchsregelung rechtfertigen würde. Die Kinder scheinen mit der aktuellen Situation zurechtzukommen, und es hat sich eine Routine etabliert.
Vielmehr beruht der Antrag auf verstärkte Unterbringung der Kinder NN und MA beim Vater auf einer „Meinungsänderung“ des Vaters, was eine Änderung der Scheidungsbedingungen keinesfalls rechtfertigt. Cont IV. Antrag auf Ermahnung laut Art. 473 bis.39 und Familienberatung
Der Vorfall vom 03.07.2025 wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Für die Antragsgegnerin war das Verhalten von RN ER besonders schwerwiegend, der Antragsgegner hat „diesen jedoch anders wahrgenommen“.
Ausschlaggebend ist dazu der Bericht von FR TI Lindner, eine dritte Partei, die kein Interesse am
Ausgang des Verfahrens hat. FR Lindner berichtet, ER ER „wirkte deutlich verärgert“, war während des Gesprächs „laut und aufgebracht“ und habe allgemein „sehr verstörende“ Aussagen gemacht.
Nach dem Vorfall hat sich ER ER nach eigenen Angaben beim Sozialsprengel um Rat hinsichtlich der Familiensituation bemüht. Daraus lässt sich schließen, dass ihm bewusst wurde, dass er
NN gegenüber überreagiert hatte.
Man kann davon ausgehen, dass ein solcher Eingriff väterlicherseits bei der neuer Praktikumstelle für
NN belastend und besonders unangenehm war, selbst wenn es danach zu einer Abklärung zwischen
Vater und Tochter gekommen ist.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne von Art. 473 bis.39, Buchstabe a) ZPO (Vorliegen von „atti che arrechino pregiudizio al minore“) liegen vor.
Aus der gesamten Familiensituation ist ersichtlich, dass jedes Familienmitglied von einer
Familienmediation profitieren könnte. Die Tatsache, dass FR RA Mayr im Vorstand des Vereines
FABE sitzt, würde natürlich die Arbeit des Fachpersonals der Beratungsstelle selbstverständlich in keiner Weise beeinflussen. Nichtsdestotrotz kann man der Friedenswahrung halber auch die Dienste der Beratungsstelle Kolbe in Anspruch nehmen.
pag. 4 di 6 V. Verfahrenspesen
Der Ausgang des Verfahrens führt zur Verurteilung des Antragstellers, sämtliche Verfahrenskosten von zu erstatten. Aufgrund der geringen Komplexität des Verfahrens und der Anzahl der CP_9
Verhandlungen (drei) erscheint eine Festsetzung der Honorare nach dem Mindestsatz gerechtfertigt.
Für den Dringlichkeitsantrag werden lediglich die ersten beiden Phasen (Studium und Einleitung) vergütet.
A.D.G. das Landesgericht Bozen, ein prozeßabschließendes Urteil erlassend, in Abweisung aller anderweitigen
Anträge und Einwände, verfügt dass der Punkt 4. Nr. 776/2022 vom 16.08.2022, Allg. Reg. N. Controparte_14
1789/2022 wie folgt geändert wird:
4. Unterhalt
ER trägt zum Unterhalt der zwei gemeinsamen Kinder NN und MA mit Controparte_8 einem Unterhaltsbeitrag von monatlich € 300,00 pro Kind bei. Dieser Unterhaltsbeitrag muss im
Voraus innerhalb der 5. eines jeden Monats auf das von FR RE RI überwiesen Per_10 werden. Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der Geldentwertung laut ASTAT-Werten der Autonomen
Provinz Bozen und muss jedes Jahr automatisch im März angepasst werden, wobei die erste Anpassung im März 2022 erfolgt. weist, für den Rest, den Antrag ab;
ermahnt
, im Sinne von Art. 473 bis.39, Buchstabe a) ZPO, wegen seines Controparte_8 unangemessenen Verhaltens am 03.07.2025 der Tochter NN gegenüber; lädt die Parteien an sich an die Familienberatungsstelle Kolbe, mit Hauptsitz in Bozen, Mendelgasse 18, zu wenden, um dort eine Familienmediation zur besseren Organisierung des Umgangs und der Kommunikation mit den
Kindern und zur Bearbeitung der Scheidungsfolgen in Anspruch zu nehmen;
verurteilt
zur Rückerstattung der Verfahrenskosten von , die: Controparte_8 CP_9
pag. 5 di 6 - für das Hauptverfahren mit € 3.809,00 für zzgl. 15% für allgemeine Kosten, MwSt. und Per_11
Fürsorgebeitrag laut Gesetz;
Cont
- für den Dringlichkeitsantrag im Sine von Art. 473 bis.39 mit € 1.453,00 für zzgl. 15% Per_11 für allgemeine Kosten, MwSt. und;
Controparte_20 liquidiert werden.
So entschieden in Bozen, am 10.12.2025
Der Vorsitzende
Dr. Persona_1
pag. 6 di 6