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Sentenza 6 maggio 2025
Sentenza 6 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 06/05/2025, n. 286 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 286 |
| Data del deposito : | 6 maggio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2238/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo Vorsitzender
Morris Recla berichterst.
[...]
Richter Parte_1
Pt_2
erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2238/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA , Parte_3 Parte_4
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
, Parte_5
vertreten und verteidigt durch RA , und , laut Persona_1 Parte_6
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller; mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei;
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
pagina 1 di 5 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geboren in BOZEN (BZ) am Parte_3
14/03/1965 und
, geboren in STERZING (BZ) geschlossenen Ehe. Parte_5
Der Standesbeamte der Gemeinde Auer (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 4 Teil I, Serie /, des Jahres 2006 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Das Familienwohnhaus (das sog. ER-Stammhaus in Clauserweg Nr. 2 samt CP_2
Zubau in Mitterdorfweg Nr. 22), aus welchem die Ehefrau bereits aufgrund und gemäß der einvernehmlichen Ehetrennungsbedingungen ausgezogen ist, wird zur weiteren Nutzung dem
Ehemann, ausschließlicher Eigentümer desselben, überlassen.
2. Die Kinder werden ihren Wohnsitz weiterhin, bis zu deren wirtschaftlichen Unabhängigkeit,
im Familienwohnhaus beim Vater behalten, wobei der Vater dem Sohn IA, wenn von ihm gewünscht, den Zubau, bzw. das Nebenhaus des Familienwohnhauses in Auer (Mitterdorfweg
pagina 2 di 5 Nr. 22) zum Wohnen zur Verfügung stellt.
3. Die für die mit dem Vater zusammenlebenden Kinder bis zu deren wirtschaftlichen
Unabhängigkeit anfallenden ordentlichen und außerordentlichen Unterhaltskosten werden zur
Gänze vom Vater getragen. Sollte sich hingegen der Sohn IA bei der Mutter aufhalten, bzw. wohnen, werden die für den Sohn dabei anfallenden ordentlichen Unterhaltskosten ausschließlich von der Mutter getragen, während für die Deckung der für ihn an seinem derzeitigen Studienort in Wien anfallenden ordentlichen sowie für sämtliche außerordentliche Unterhaltskosten, bis zum
Abschluss des genannten Studiums, zur Gänze vom Vater getragen werden.
4. Als „una tantum“ Leistung im Sinne des Art. 5 des Gesetzes Nr. 898/1970 übergibt
[...]
[geb. am 14.03.1965 in wohnhaft in Auer (BZ), Clauserweg Nr. 2, Persona_2 CP_1
St.Nr: ital. Staatsbürger] hiermit an seine Frau ID RC [geb. am C.F._1
24.09.1963 in Sterzing (BZ), wohnhaft in Auer (BZ), Clauserweg Nr. 2, St.Nr:
, ital. Staatsbürgerin], sein Eigentumsrecht an den 52 und 55/1289 C.F._2
Anteilen in EZ Wilten, mit welchen Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum an C.F._3
den zwei vermieteten Wohnungen Top W 10 (B-LNr 14) und Top W 11 (B-LNr 15) untrennbar verbunden ist, in A - Innsbruck, und zwar:
- E.Zl. 722 GB 81136 Wilten, Top W10, B-LNr 14, 52/1289 Anteile, im dritten Obergeschoß
Süd des Hauses Innrain 115, (A) 6020 Innsbruck, zuzüglich Abstellraum AR10 im Untergeschoß;
- E.Zl. 722 GB 81136 Wilten, Top W11, B-LNr 15, 55/1289 Anteile, im dritten Obergeschoß
Südwest des Hauses Innrain 115, (A) 6020 Innsbruck, zuzüglich Abstellraum AR11 im
Untergeschoß;
[geb. am 24.09.1963 in Sterzing (BZ)] nimmt diese Übergabe hiermit an. Die Parte_8
Eigentumsübertragung erfolgt ohne Gewährleistung und lastenfrei (ausgenommen die bestehenden und bekannten Mietverträge und die bereits grundbücherlich angemerkten
Belastungen gemäß dem mit gegenständlichem Antrag hinterlegten Auszug, wobei das angemerkte Pfandrecht aufgrund der Tilgung der Finanzierung seitens Herrn ER Lorenz bzw. im Zuge der Eigentumsübertragung im Grundbuch gelöscht wird), wobei sämtliche mit der
Eigentumsübertragung zusammenhängende Spesen (Notar, , ) ausschließlich Per_3 Per_4
pagina 3 di 5 von alleine getragen werden. Persona_5
Nach Rechtskraft der Ehescheidung wird diese Urkunde innerhalb von zehn Tagen einem österreichischen Notar oder Rechtsanwalt zur weiteren Erledigung übergeben, welcher die hierzu notwendigen Urkunden (allenfalls grundverkehrsbehördliche Genehmigung sowie oder Abgabenerklärung für das zuständige Finanzamt sowie die Erklärung Controparte_3
betreffend Immobilienertragssteuer etc.) einzuholen bzw. abzugeben und die
Eigentumsübertragung beim Grundbuchsgericht in Innsbruck anzumelden hat.
Bezüglich der vorgenannten vereinbarten Immobilienübertragung und der Durchführung derselben ersuchen die Parteien um Anwendung der gesetzlichen italienischen sowie österreichischen steuerrechtlichen (inkl. Register- und Stempelgebühren und -steuern sowie jegliche anderen und/oder weiteren Steuern und Gebühren) Befreiungen sowie Begünstigungen, da es sich um eine vermögensrechtliche Regelung im Rahmen einer Ehescheidung handelt.
Grundverkehrs- und gebührenrechtlich wird festgehalten, dass es sich um eine
Eigentumsübertragung im Rahmen der Ehescheidung handelt. Weiters gibt die Erwerberin die
Erklärung ab, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird.
Aufsandung:
Die Parteien erteilen sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass über auch bloß einseitig gestellten Antrag einer der Vertragsparteien in EZ Wilten folgende Eintragungen C.F._3
vorgenommen werden: ob den Anteilen B-LNr:
14 ANTEIL: 52/1289
Parte_3
GEB: 1965-03-14 ADR: ITA 39040 Auer, Clauserweg 2
d 13052/2010 Wohnungseigentum an W 10
e 14067/2010 IM RANG 6922/2010 Kaufvertrag 2010-06-02 Eigentumsrecht
15 ANTEIL: 55/1289
Parte_3
pagina 4 di 5 GEB: 1965-03-14 ADR: Clauserweg 2, Auer, I-39040
d 13052/2010 Wohnungseigentum an W 11
e 13521/2010 IM RANG 6922/2010 Kaufvertrag 2010-06-02 Eigentumsrecht die Einverleibung des Eigentumsrechts gemäß Punkt 4 dieser Vereinbarung für Frau ID
RC, geboren am 24.09.1963 in Sterzing (BZ), wohnhaft in Auer (BZ), Clauserweg Nr. 2,
Steuernummer: , italienische Staatsbürgerin. C.F._2
5. Frau und Herr ER erklären, sämtliche vermögensrechtlichen Aspekte im Zuge Pt_5
der Ehetrennung geregelt zu haben und erklären, nach Durchführung und Erfüllung der im
Ehetrennungsverfahren und im gegenständlichen Scheidungsverfahren vorgesehenen
Verpflichtungen gegenseitig keine weiteren wie auch immer gearteten Forderungen mehr zu haben, bzw. auf solche jedenfalls vorbehaltlos zu verzichten.
6. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden zwischen den Parteien zur Gänze
aufgehoben; jede Partei wird Kosten und Entgelte der jeweiligen eigenen Verteidigung begleichen und die unterzeichnenden Anwälte erklären ausdrücklich auf die Berufssolidarietät zu verzichten.
am 26/03/2025 CP_1
Der Urteilverfasser Der Präsident
Morris Controparte_4
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