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Sentenza 12 dicembre 2025
Sentenza 12 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/12/2025, n. 1061 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1061 |
| Data del deposito : | 12 dicembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS HT EN in Controparte_2
DORFMANN und Berichterstatterin Controparte_3
Pt_1 Parte_2
Persona_1
hat folgendes
CP_4
erlassen im Zivilverfahren Nr. 2504/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
HEIDI, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Per_2 Persona_3
Antragsteller/in gegen
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_5 Per_4
[...]
Antragsgegner/in und am Landesgericht Bozen Controparte_6
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehetrennung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE pagina 1 di 2 Die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind gegeben, da die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag zeigen, dass es unmöglich ist, das Zusammenleben fortzusetzen bzw. . Controparte_7
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen.
Parte_3
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehetrennungsantrag wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_8
Es wird die gerichtliche Trennung der Eheleute SC (geboren in Per_5
(BZ) am 21/09/1978) und (geboren in Per_6 Controparte_5
(BZ) am 08/11/1965), welche am 03/06/2023 in die Per_6 Per_6 [...]
, ausgesprochen, und zwar zu folgenden Persona_7
BEDINGUNGEN:
1. Die Eheleute werden ermächtigt getrennt von Tisch und Bett zu leben;
2. Die Ehepartner verpflichten sich in gegenseitigem Respekt zu leben;
3. Beide Parteien verzichten auf einen Persona_8
4. Die Parteien erklären sämtliche vermögensrechtlichen Aspekte mit einer separaten Vereinbarung geregelt zu haben und erklären keine Forderungen, welcher Natur auch immer mehr gegeneinander zu haben bzw. zu stellen.
5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben. Jede Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Rechtsanwälte verzichten auf das Kostenprivileg gemäß Berufsordnung.
Bozen, am 09/12/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
JU MA
pagina 2 di 2
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NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS HT EN in Controparte_2
DORFMANN und Berichterstatterin Controparte_3
Pt_1 Parte_2
Persona_1
hat folgendes
CP_4
erlassen im Zivilverfahren Nr. 2504/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
HEIDI, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Per_2 Persona_3
Antragsteller/in gegen
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_5 Per_4
[...]
Antragsgegner/in und am Landesgericht Bozen Controparte_6
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehetrennung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE pagina 1 di 2 Die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind gegeben, da die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag zeigen, dass es unmöglich ist, das Zusammenleben fortzusetzen bzw. . Controparte_7
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen.
Parte_3
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehetrennungsantrag wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_8
Es wird die gerichtliche Trennung der Eheleute SC (geboren in Per_5
(BZ) am 21/09/1978) und (geboren in Per_6 Controparte_5
(BZ) am 08/11/1965), welche am 03/06/2023 in die Per_6 Per_6 [...]
, ausgesprochen, und zwar zu folgenden Persona_7
BEDINGUNGEN:
1. Die Eheleute werden ermächtigt getrennt von Tisch und Bett zu leben;
2. Die Ehepartner verpflichten sich in gegenseitigem Respekt zu leben;
3. Beide Parteien verzichten auf einen Persona_8
4. Die Parteien erklären sämtliche vermögensrechtlichen Aspekte mit einer separaten Vereinbarung geregelt zu haben und erklären keine Forderungen, welcher Natur auch immer mehr gegeneinander zu haben bzw. zu stellen.
5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben. Jede Partei bezahlt den eigenen Rechtsbeistand. Die Rechtsanwälte verzichten auf das Kostenprivileg gemäß Berufsordnung.
Bozen, am 09/12/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
JU MA
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