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Sentenza 17 marzo 2025
Sentenza 17 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/03/2025, n. 179 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 179 |
| Data del deposito : | 17 marzo 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 349/2025 A.V.
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_2
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
Per_1
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 349 / 2025 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
Parte_4
und
Parte_5
beide vertreten und verteidigt durch RA TH und RA , C.F._1 Controparte_4
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, erachtet
Seite 1 von 4 dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Tochter Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Plaus (BZ) am 10/04/2011
[...]
, geboren am 20/04/1982 in MERAN (BZ), Parte_7
und geboren am 04/09/1980 in MERAN (BZ), Parte_5
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Plaus (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 1, Teil I, des Jahres 2011 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten: Per_
1. gemeinsames Sorgerecht: Das Sorgerecht der minderjährigen Tochter RI MA beiden Eltern gemeinsam übertragen, wobei diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und ihren
Seite 2 von 4 meldeamtlichen Wohnsitz weiterhin in der Familienwohnung bei ihrer Mutter in 39028 Plaus
(BZ), Bahnhofstr. Nr. 18, haben wird.
2. Besuchsrecht des Vaters: wird jedes zweite Wochenende mit seiner Persona_3
Tochter MA verbringen;
er wird sie jeweils am Samstag im Laufe des Vormittags bei der
Mutter abholen und am Sonntagabend wieder dorthin zurückbringen. Zudem wird er MA an einem Nachmittag / unter der Woche sehen bzw. bei vorheriger Absprache mit der Mutter Per_4
kann der Vater die Kinder auch außerhalb der oben festgelegten Besuchszeiten sehen und bei sich haben.
3. Die Ferienaufenthalte der Tochter MA werden zwischen beiden Eltern abgesprochen, CP_5
in den Sommerferien 2 wovon zumindest eine Woche durchgehend, beim Vater
[...] Per_5
verbringt. Die restlichen Ferientage (Weihnachten, Fasching, Ostern usw.) sowie die Feiertage
(Weihnachten und Silvester/Neujahr) verbringt die Tochter alternierend und in gegenseitiger
Absprache abwechselnd bei ihren Eltern.
4. Kindesunterhalt: verpflichtet sich, bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Persona_3
Selbständigkeit von MA, einen monatlichen Beitrag als Unterhalt für seine Tochter in der Höhe von € 250,00 im Vorab innerhalb 05. jeden Monats auf das Konto der Kindesmutter zu überweisen. Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Aufwertung laut ASTAT-
Verbraucherindex, mit Basis Jänner 2025 und erster Aufwertung im Jänner 2026.
5. Die außerordentlichen Kosten, für welche die Parteien sich auf die Auslegung laut
Einvernehmensprotokoll dieses Gerichts vom 06.09.2018 beziehen, tragen die Eltern je zur
Hälfte.
6. Beiträge – Familienzulagen: sämtliche für die Tochter von der öffentlichen Hand (Provinz,
Region, Staat) vorgesehenen Beiträge und Familienzulagen, insbesondere das Landeskindergeld und das einheitliche staatliche Kindergeld „assegno unico“, sowie etwaige Steuerfreibeträge stehen ausschließlich der Kindesmutter zu.
7. RR RI und AU ER verpflichten sich zur Unterschriftsleistung für die Ausstellung des Ausweises und des Reisepasses für ihre Tochter bzw. all jener Dokumente, die für eine
Ausreise mit einem Elternteil oder anderen Erziehungsberechtigten (z.B. Schulausflüge)
Seite 3 von 4 notwendig sind. Anderweitige Ansuchen und Ermächtigungen im Interesse der Tochter (z.B. öffentliche Ansuchen, Ermächtigung für schulische Aktivitäten, usw.) kann die Kindesmutter oder auch der Kindsvater alleine unterschreiben.
8. Aufgrund obiger vermögensrechtlicher Regelung verzichten die Eheleute gegenseitig auf jegliche Unterhaltsleistung, da beide damit über ein eigenes für ihren Unterhalt ausreichendes
Einkommen verfügen.
9. Die Eheleute verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt.
10. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 13/03/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
Seite 4 von 4
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 349/2025 A.V.
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_2
- Parte_1 Parte_2
-
[...] Parte_3
Tschager - berichterstattender Richter
[...]
hat folgendes
Per_1
erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 349 / 2025 A.V., Controparte_3
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
Parte_4
und
Parte_5
beide vertreten und verteidigt durch RA TH und RA , C.F._1 Controparte_4
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, erachtet
Seite 1 von 4 dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Tochter Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Plaus (BZ) am 10/04/2011
[...]
, geboren am 20/04/1982 in MERAN (BZ), Parte_7
und geboren am 04/09/1980 in MERAN (BZ), Parte_5
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Plaus (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 1, Teil I, des Jahres 2011 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten: Per_
1. gemeinsames Sorgerecht: Das Sorgerecht der minderjährigen Tochter RI MA beiden Eltern gemeinsam übertragen, wobei diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und ihren
Seite 2 von 4 meldeamtlichen Wohnsitz weiterhin in der Familienwohnung bei ihrer Mutter in 39028 Plaus
(BZ), Bahnhofstr. Nr. 18, haben wird.
2. Besuchsrecht des Vaters: wird jedes zweite Wochenende mit seiner Persona_3
Tochter MA verbringen;
er wird sie jeweils am Samstag im Laufe des Vormittags bei der
Mutter abholen und am Sonntagabend wieder dorthin zurückbringen. Zudem wird er MA an einem Nachmittag / unter der Woche sehen bzw. bei vorheriger Absprache mit der Mutter Per_4
kann der Vater die Kinder auch außerhalb der oben festgelegten Besuchszeiten sehen und bei sich haben.
3. Die Ferienaufenthalte der Tochter MA werden zwischen beiden Eltern abgesprochen, CP_5
in den Sommerferien 2 wovon zumindest eine Woche durchgehend, beim Vater
[...] Per_5
verbringt. Die restlichen Ferientage (Weihnachten, Fasching, Ostern usw.) sowie die Feiertage
(Weihnachten und Silvester/Neujahr) verbringt die Tochter alternierend und in gegenseitiger
Absprache abwechselnd bei ihren Eltern.
4. Kindesunterhalt: verpflichtet sich, bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Persona_3
Selbständigkeit von MA, einen monatlichen Beitrag als Unterhalt für seine Tochter in der Höhe von € 250,00 im Vorab innerhalb 05. jeden Monats auf das Konto der Kindesmutter zu überweisen. Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Aufwertung laut ASTAT-
Verbraucherindex, mit Basis Jänner 2025 und erster Aufwertung im Jänner 2026.
5. Die außerordentlichen Kosten, für welche die Parteien sich auf die Auslegung laut
Einvernehmensprotokoll dieses Gerichts vom 06.09.2018 beziehen, tragen die Eltern je zur
Hälfte.
6. Beiträge – Familienzulagen: sämtliche für die Tochter von der öffentlichen Hand (Provinz,
Region, Staat) vorgesehenen Beiträge und Familienzulagen, insbesondere das Landeskindergeld und das einheitliche staatliche Kindergeld „assegno unico“, sowie etwaige Steuerfreibeträge stehen ausschließlich der Kindesmutter zu.
7. RR RI und AU ER verpflichten sich zur Unterschriftsleistung für die Ausstellung des Ausweises und des Reisepasses für ihre Tochter bzw. all jener Dokumente, die für eine
Ausreise mit einem Elternteil oder anderen Erziehungsberechtigten (z.B. Schulausflüge)
Seite 3 von 4 notwendig sind. Anderweitige Ansuchen und Ermächtigungen im Interesse der Tochter (z.B. öffentliche Ansuchen, Ermächtigung für schulische Aktivitäten, usw.) kann die Kindesmutter oder auch der Kindsvater alleine unterschreiben.
8. Aufgrund obiger vermögensrechtlicher Regelung verzichten die Eheleute gegenseitig auf jegliche Unterhaltsleistung, da beide damit über ein eigenes für ihren Unterhalt ausreichendes
Einkommen verfügen.
9. Die Eheleute verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt.
10. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 13/03/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Simon Tschager Julia Dorfmann
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