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Sentenza 5 dicembre 2025
Sentenza 5 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/12/2025, n. 803 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 803 |
| Data del deposito : | 5 dicembre 2025 |
Testo completo
Esente da tassa ed imposta ai sensi dell'art.19 Legge 06/03/1987 n.74
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Vorsitzende Berichterstatt. Persona_1
Dr. Morris Recla - Richter
Dr. - Persona_2 Per_3
hat folgendes
URTEIL erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen (Art. 473-bis.51 Z.P.O.), behängend unter N.
4256/2025 A.R. zwischen
AN CH und
Parte_1
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr. KOFLER
ANGELIKA, laut Vollmacht in den Akten;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet dass die Parteien die Ehetrennung zu den laut Rekurs - telematisch am
27.10.2025 hinterlegt - formulierten Bedingungen beantragt haben;
dass es dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich Per_4
ist; dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
, geboren in BRUNECK (BZ) am 14/01/1985; Persona_5
und
, geboren in STERZING (BZ) am 24/07/1984; Parte_1
ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 27.10.2025 hinterlegt – geregelt wird – die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also homologiert werden.
Nachdem Gegenstand dieser Trennung auch die beantragte
Liegenschaftsübertragung ist, sind der Rekurs und das
Perso Verhandlungsprotokoll vom 3.12.2025, sowie die dem unter B) Per_6 beigelegte und für die Liegenschaftsuebertragung relevante Unterlage integrierender Bestanteil dieses Urteils. Anlässlich der genannten
Verhandlung haben die Parteien, die für die Liegenschaftsuebertragung notwendigen Erklärungen vor dem Gericht wiederholt.
Bozen, am 4/12/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. - Vorsitzende Berichterstatt. Persona_1
Dr. Morris Recla - Richter
Dr. - Persona_2 Per_3
hat folgendes
URTEIL erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen (Art. 473-bis.51 Z.P.O.), behängend unter N.
4256/2025 A.R. zwischen
AN CH und
Parte_1
beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr. KOFLER
ANGELIKA, laut Vollmacht in den Akten;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet dass die Parteien die Ehetrennung zu den laut Rekurs - telematisch am
27.10.2025 hinterlegt - formulierten Bedingungen beantragt haben;
dass es dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich Per_4
ist; dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
, geboren in BRUNECK (BZ) am 14/01/1985; Persona_5
und
, geboren in STERZING (BZ) am 24/07/1984; Parte_1
ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 27.10.2025 hinterlegt – geregelt wird – die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also homologiert werden.
Nachdem Gegenstand dieser Trennung auch die beantragte
Liegenschaftsübertragung ist, sind der Rekurs und das
Perso Verhandlungsprotokoll vom 3.12.2025, sowie die dem unter B) Per_6 beigelegte und für die Liegenschaftsuebertragung relevante Unterlage integrierender Bestanteil dieses Urteils. Anlässlich der genannten
Verhandlung haben die Parteien, die für die Liegenschaftsuebertragung notwendigen Erklärungen vor dem Gericht wiederholt.
Bozen, am 4/12/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo