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Sentenza 5 dicembre 2025
Sentenza 5 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/12/2025, n. 801 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 801 |
| Data del deposito : | 5 dicembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 421/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. - Persona_2 Per_3
Dr. - Persona_4 Per_3
hat Art. 473-bis.51 ZPO folgendes Per_5
Pt_1
erlassen im Verfahren auf Ehetrennung eingeleitet von den Parteien
, Persona_6
und
, Parte_2
beide vertreten und verteidigt durch RA und RA Persona_7
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Parte_3
Zustellungsbevollmächtigte,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
Controparte_2
Erachtet - dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
- dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes 1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
- dass die Ehepartner eine Versöhnung sowie die
Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien CP_3
für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
AUS GRÜNDEN CP_4
wird die in Natz-Schabs (BZ) am 18/09/2021 zwischen
UT , geboren in MERAN (BZ) am 25/12/1985; Per_6
und
, geboren in BRIXEN (BZ) am Parte_2
29/01/1979; geschlossene Ehe geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Natz-Schabs (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 8, Teil II, Serie -, des Jahres 2021 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also homologiert werden:
1) Es ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet, da hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind, bzw. beide Ehegatten verzichten ausdrücklich darauf.
2) Bis auf die im Sachverhalt genannten Regelungen haben die Parteien keine gegenseitigen Forderungen mehr.
Bozen, am 4/12/2025
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo