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Sentenza 4 dicembre 2025
Sentenza 4 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/12/2025, n. 788 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 788 |
| Data del deposito : | 4 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 1126/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
FR berichterstattender Parte_1 Pt_2
Parte_3
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 1126/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 06/04/1967, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA REITERER KARL, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
geboren am 25/11/1971 in BOZEN (BZ), vertreten und Persona_1
verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Akten Controparte_2
Seite 1 von 4 hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Tochter Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_5
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien
Seite 2 von 4 geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien CP_3
wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Das elterliche Obsorgerecht über die gemeinsame und noch minderjährige
Tochter (geboren am 19.11.2007 in Bozen) wird von beiden Persona_2
Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Sie wird weiterhin im Familienheim in St.
IC wohnen und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz beibehalten.
2) Herr übernimmt zu 100% sowohl die ordentlichen als auch die Parte_4
außerordentlichen Ausgaben der Tochter bis zu ihrer wirtschaftlichen
Unabhängigkeit. AU ET übernimmt die Ausgaben für den ordentlichen
Unterhalt der Tochter, wenn sie bei ihr ist.
3) AU steht ein weitgehendes Umgangsrecht zu, das aufgrund Persona_1
des Alters der Tochter in Absprache mit der Mutter und unter
Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtung frei gestaltet werden kann.
4) Zur Abgeltung aller vermögensrechtlichen Ansprüche aus der gemeinsamen
Ehe leistet Herr ZE RL die Zahlung von € 25.000,00
(fünfundzwanzigtausend), wie unter Ziffer 7 – Teil der Ehetrennung vorgesehen. Die Zahlung des Restbetrages von € 25.000,00
(fünfundzwanzigtausend/00) erfolgt innerhalb von fünf Tagen ab den vom
Seite 3 von 4 Richter festgesetzten Termin für die Hinterlegung der schriftlichen
Bestätigung der obigen Scheidungsbedingungen;
5) Mit der Zahlung der Beträge, wie unter Ziffer 7 dargelegt, erklären die
Parteien, alle gegenseitigen, wie auch immer gearteten Forderungen aus der
Ehe als ausnahmslos abgegolten, einschließlich eventueller
Ehegattenunterhalte, sodass zwischen den Parteien keine weiteren gegenseitigen Forderungen mehr bestehen.
6) Die Kosten des Verfahrens übernimmt jede Partei für sich.
Bozen, 02/12/2025
Die Vorsitzende
FR OL
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 1126/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
FR berichterstattender Parte_1 Pt_2
Parte_3
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 1126/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 06/04/1967, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA REITERER KARL, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
geboren am 25/11/1971 in BOZEN (BZ), vertreten und Persona_1
verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Akten Controparte_2
Seite 1 von 4 hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Tochter Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_5
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien
Seite 2 von 4 geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien CP_3
wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Das elterliche Obsorgerecht über die gemeinsame und noch minderjährige
Tochter (geboren am 19.11.2007 in Bozen) wird von beiden Persona_2
Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Sie wird weiterhin im Familienheim in St.
IC wohnen und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz beibehalten.
2) Herr übernimmt zu 100% sowohl die ordentlichen als auch die Parte_4
außerordentlichen Ausgaben der Tochter bis zu ihrer wirtschaftlichen
Unabhängigkeit. AU ET übernimmt die Ausgaben für den ordentlichen
Unterhalt der Tochter, wenn sie bei ihr ist.
3) AU steht ein weitgehendes Umgangsrecht zu, das aufgrund Persona_1
des Alters der Tochter in Absprache mit der Mutter und unter
Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtung frei gestaltet werden kann.
4) Zur Abgeltung aller vermögensrechtlichen Ansprüche aus der gemeinsamen
Ehe leistet Herr ZE RL die Zahlung von € 25.000,00
(fünfundzwanzigtausend), wie unter Ziffer 7 – Teil der Ehetrennung vorgesehen. Die Zahlung des Restbetrages von € 25.000,00
(fünfundzwanzigtausend/00) erfolgt innerhalb von fünf Tagen ab den vom
Seite 3 von 4 Richter festgesetzten Termin für die Hinterlegung der schriftlichen
Bestätigung der obigen Scheidungsbedingungen;
5) Mit der Zahlung der Beträge, wie unter Ziffer 7 dargelegt, erklären die
Parteien, alle gegenseitigen, wie auch immer gearteten Forderungen aus der
Ehe als ausnahmslos abgegolten, einschließlich eventueller
Ehegattenunterhalte, sodass zwischen den Parteien keine weiteren gegenseitigen Forderungen mehr bestehen.
6) Die Kosten des Verfahrens übernimmt jede Partei für sich.
Bozen, 02/12/2025
Die Vorsitzende
FR OL
Seite 4 von 4