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Sentenza 12 agosto 2025
Sentenza 12 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/08/2025, n. 483 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 483 |
| Data del deposito : | 12 agosto 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2085/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2085/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 30/05/1964, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA REITERER KARL, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
, geboren am 21/08/1961 in MERAN (BZ), vertreten Persona_1
Pers und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Parte_5
Seite 1 von 4 Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der
Seite 2 von 4 Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Zur Abgeltung aller vermögensrechtlichen Ansprüche aus der gemeinsamen Ehe wird Herr DI der Frau ER JA den allumfassenden Betrag in Höhe von € 100.000,00
(hunderttausend/00) mittels Banküberweisung in zwei Raten bezahlen. Die Parteien erklären, dass die erste Rate, in Höhe von
€ 50.000,00 (fünfzigtausend/00) bereits bezahlt wurde. Der
, in Höhe von € 50.000,00 (fünfzigtausend/00) wird Pt_7
innerhalb von 5 Tagen ab Hinterlegung vorliegenden Antrags auf Ehescheidung mittels Banküberweisung bezahlt.
2) Mit der Zahlung des genannten Betrages erklären die Parteien, alle gegenseitigen, wie auch immer gearteten Forderungen aus der Ehe als ausnahmslos abgegolten, sodass zwischen den
Parteien keine weiteren gegenseitigen Forderungen mehr bestehen.
3) Die Kosten des Verfahrens übernehmen die Parteien zu gleichen
Teilen.
Bozen, 17/07/2025
Die Vorsitzende
Seite 3 von 4 Francesca Bortolotti
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2085/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2085/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 30/05/1964, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_4
verteidigt durch RA REITERER KARL, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
, geboren am 21/08/1961 in MERAN (BZ), vertreten Persona_1
Pers und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Parte_5
Seite 1 von 4 Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der
Seite 2 von 4 Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Zur Abgeltung aller vermögensrechtlichen Ansprüche aus der gemeinsamen Ehe wird Herr DI der Frau ER JA den allumfassenden Betrag in Höhe von € 100.000,00
(hunderttausend/00) mittels Banküberweisung in zwei Raten bezahlen. Die Parteien erklären, dass die erste Rate, in Höhe von
€ 50.000,00 (fünfzigtausend/00) bereits bezahlt wurde. Der
, in Höhe von € 50.000,00 (fünfzigtausend/00) wird Pt_7
innerhalb von 5 Tagen ab Hinterlegung vorliegenden Antrags auf Ehescheidung mittels Banküberweisung bezahlt.
2) Mit der Zahlung des genannten Betrages erklären die Parteien, alle gegenseitigen, wie auch immer gearteten Forderungen aus der Ehe als ausnahmslos abgegolten, sodass zwischen den
Parteien keine weiteren gegenseitigen Forderungen mehr bestehen.
3) Die Kosten des Verfahrens übernehmen die Parteien zu gleichen
Teilen.
Bozen, 17/07/2025
Die Vorsitzende
Seite 3 von 4 Francesca Bortolotti
Seite 4 von 4