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Sentenza 12 dicembre 2025
Sentenza 12 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/12/2025, n. 1059 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1059 |
| Data del deposito : | 12 dicembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_1
in Person der Richter
DORFMANN und Berichterstatterin Persona_1
Pt_2 Parte_3
Persona_2
hat folgendes
CP_2
erlassen im Zivilverfahren Nr. 2309/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Persona_3 Persona_4
[...]
gegen
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. und RA CP_3 Per_5
Dr.
[...]
Persona_6
und am Landesgericht Bozen Controparte_4
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Ehescheidung (Beendigung der zivilrechtlichen Pers
der Per_7
pagina 1 di 3 Controparte_5
auf Ehescheidung ist stattzugeben. Aus den vorgelegten Dokumenten und Per_9 dem unstreitigen Parteienvorbringen geht hervor, dass die Parteien seit der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. 350/2024 vom 18.03.2024 ausgesprochenen Ehetrennung voneinander getrennt leben und die Lebensgemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben.
Die Dauer der Trennung und die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag lassen vermuten, dass die geistige und materielle Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht wiederhergestellt werden kann.
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen und auch die Interessen des/r gemeinsamen Kindes/er wahren.
Parte_4
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehescheidungsantrag wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_6
Die am 17/05/2003 in (geboren in BOZEN Persona_10
(BZ) am 05/09/1979) und (geboren in BOZEN (BZ) am CP_3
03/04/1975) geschlossene Ehe wird geschieden (Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Kurtatsch wird angewiesen, dieses Scheidungsurteil in den Eheregistern zu vermerken, wo die Ehe der Parteien unter Nr. 1, Teil II, Serie A des Jahres 2003 eingetragen ist, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn HA erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält. Weitreichendere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Kinder IK und werden weiterhin bei FR YR wohnen und Per_11 dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben.
pagina 2 di 3 3. Der Vater wird, aufgrund des Alters der Kinder, ein von Fall zu Fall mit diesen selbst zu vereinbarendes Besuchsrecht erhalten. Dies gilt auch für die Ferienregelung.
4. Herr wird dazu verpflichtet, für die Kinder IK und einen CP_3 Per_11
Unterhaltsbeitrag in Höhe von je 300,00 Euro, insgesamt also 600,00 Euro, zu bezahlen, beginnend ab Dezember 2025. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Dezember 2026 und innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das Konto von FR YR zu überweisen.
5. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen, sowie die außerordentlichen Spesen für Sport, Freizeit und Weiterbildung für die Kinder, werden je zur Hälfte von den Eheleuten getragen. Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen Spesen gilt das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024.
6. Die eheliche Wohnung in , 12/A, grundbücherlich Per_10 CP_7 erfasst als Bp. 779 in , samt Zubehörsfläche wird C.F._1 Persona_12
FR YR AT und den mit ihr lebenden Kindern zugewiesen. Herr CP_3 wird die Einrichtung der Werkstatt im Familienhaus spätestens innerhalb 15. Jänner 2026 entfernen und verpflichtet sich danach, diese nicht mehr zu betreten, ebenso wie das Gelände, welches das Familienhaus umgibt (Hofraum, Parkplatz, Garten).
7. Um die (derzeit 5) Hennen kümmert sich fortan FR YR;
sie wird RN ST einmal wöchentlich etwa die Hälfte der Eier zukommen lassen, indem sie sie an einem vereinbarten Punkt (Zaun) abliefert.
8. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive das einheitliche Familiengeld („assegno unico“), erhält FR YR. Die Steuerfreibeträge werden von den Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
9. Die Spesen des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben.
Bozen, am 09/12/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
IA FM
pagina 3 di 3
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NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_1
in Person der Richter
DORFMANN und Berichterstatterin Persona_1
Pt_2 Parte_3
Persona_2
hat folgendes
CP_2
erlassen im Zivilverfahren Nr. 2309/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Persona_3 Persona_4
[...]
gegen
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. und RA CP_3 Per_5
Dr.
[...]
Persona_6
und am Landesgericht Bozen Controparte_4
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Ehescheidung (Beendigung der zivilrechtlichen Pers
der Per_7
pagina 1 di 3 Controparte_5
auf Ehescheidung ist stattzugeben. Aus den vorgelegten Dokumenten und Per_9 dem unstreitigen Parteienvorbringen geht hervor, dass die Parteien seit der mit Urteil dieses Landesgerichts Nr. 350/2024 vom 18.03.2024 ausgesprochenen Ehetrennung voneinander getrennt leben und die Lebensgemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben.
Die Dauer der Trennung und die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag lassen vermuten, dass die geistige und materielle Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht wiederhergestellt werden kann.
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen und auch die Interessen des/r gemeinsamen Kindes/er wahren.
Parte_4
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehescheidungsantrag wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_6
Die am 17/05/2003 in (geboren in BOZEN Persona_10
(BZ) am 05/09/1979) und (geboren in BOZEN (BZ) am CP_3
03/04/1975) geschlossene Ehe wird geschieden (Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Kurtatsch wird angewiesen, dieses Scheidungsurteil in den Eheregistern zu vermerken, wo die Ehe der Parteien unter Nr. 1, Teil II, Serie A des Jahres 2003 eingetragen ist, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn HA erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn gerade aufhält. Weitreichendere Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Kinder IK und werden weiterhin bei FR YR wohnen und Per_11 dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben.
pagina 2 di 3 3. Der Vater wird, aufgrund des Alters der Kinder, ein von Fall zu Fall mit diesen selbst zu vereinbarendes Besuchsrecht erhalten. Dies gilt auch für die Ferienregelung.
4. Herr wird dazu verpflichtet, für die Kinder IK und einen CP_3 Per_11
Unterhaltsbeitrag in Höhe von je 300,00 Euro, insgesamt also 600,00 Euro, zu bezahlen, beginnend ab Dezember 2025. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben der Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Dezember 2026 und innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das Konto von FR YR zu überweisen.
5. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen, sowie die außerordentlichen Spesen für Sport, Freizeit und Weiterbildung für die Kinder, werden je zur Hälfte von den Eheleuten getragen. Für alle Fragen in Bezug auf die außerordentlichen Spesen gilt das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024.
6. Die eheliche Wohnung in , 12/A, grundbücherlich Per_10 CP_7 erfasst als Bp. 779 in , samt Zubehörsfläche wird C.F._1 Persona_12
FR YR AT und den mit ihr lebenden Kindern zugewiesen. Herr CP_3 wird die Einrichtung der Werkstatt im Familienhaus spätestens innerhalb 15. Jänner 2026 entfernen und verpflichtet sich danach, diese nicht mehr zu betreten, ebenso wie das Gelände, welches das Familienhaus umgibt (Hofraum, Parkplatz, Garten).
7. Um die (derzeit 5) Hennen kümmert sich fortan FR YR;
sie wird RN ST einmal wöchentlich etwa die Hälfte der Eier zukommen lassen, indem sie sie an einem vereinbarten Punkt (Zaun) abliefert.
8. Die öffentlichen Beiträge für die Familie, inklusive das einheitliche Familiengeld („assegno unico“), erhält FR YR. Die Steuerfreibeträge werden von den Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
9. Die Spesen des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben.
Bozen, am 09/12/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
IA FM
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