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Sentenza 15 dicembre 2025
Sentenza 15 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/12/2025, n. 1073 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1073 |
| Data del deposito : | 15 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2487/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Vorsitzende Parte_1
- berichterstattende Parte_2 Parte_3
- Parte_4 Pt_5
hat folgendes
CP_4 erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2487/2025, eingeleitet von
TH , vertreten und verteidigt von RA , gemäß Vollmacht Parte_6 Parte_7 welche aus den Akten hervorgeht;
- antragstellende Partei - gegen
, vertreten und verteidigt von RA , RA Parte_8 Parte_9 Per_1 und RA , gemäß Vollmacht welche aus den Akten Persona_2 Persona_3 hervorgeht;
- Antraggegnerin - und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337 bis. ZGB);
Das Landesgericht Bozen, festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Unterhalt eines volljährigen, aber noch nicht
Seite 1 von 3 wirtschaftlich selbständigen Kindes zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses
Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem
Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen
Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass im Rekurs auch ein Dringlichkeitsantrag inaudita altera parte auf Zuweisung der ehemaligen
Familienwohnung gemäß Art. 473 bis 15 ZPO gestellt wurde und in diesem Rahmen auch der
[...] angehört wurde;
CP_5 dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_6 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.47. ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur die diese in Per_4 der Verhandlung vom 25.11.2025 wie folgt beantragt haben:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen Folgendes festlegen:
1. die Zuweisung der ehemaligen Familienwohnung an HE ER HE und den mit ihm lebenden Sohn HA ER bestätigen;
2. verfügen, dass für den Unterhalt des Sohnes HA Herr ER HE monatlich den wertgesicherten Betrag in Höhe von Euro 450,00 und FR RA monatlich den wertgesicherten Betrag in Höhe von Euro 350,00 (Basis September 2025, 1. Aufwertung im
September 2026) innerhalb des 5. Tages eines Monats auf das Kontokorrent des Sohnes HA zu bezahlen haben, zuzüglich 50% jeweils Eltern der außerordentlichen Spesen, die nicht mit dem
Studium verbunden sind. Die Spesen des Studiums sind bereits im Gesamtbetrag von Euro 800,00 enthalten. FR das Unterhalt für und November 2025 an Persona_5 Per_6 Per_7
; Persona_8
Seite 2 von 3 3. allfällige Steuerfreibeträge, sowie öffentliche Beiträge für HA (wie „assegno unico“,
Familienzulagen etc.) HE ER und FR RA je zur Hälfte zusprechen;
4. Das Berndorf Besteck und zwei Schlüsser, ein Generalschlüssel, die Hausschlüssel wird FR
RA an HE HE zurückgeben. Herr ER verzichtet auf die anderen Parte_6
Gegenstände die FR RA bei ihr Auszug mitgenommen hat;
5. Spesenkompensation;
jeder bezahlt seinen Anwalt selbst“.
Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die berichterstattende Richterin Die Vorsitzende
Benedetta RA UL NN
Seite 3 von 3
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2487/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Vorsitzende Parte_1
- berichterstattende Parte_2 Parte_3
- Parte_4 Pt_5
hat folgendes
CP_4 erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2487/2025, eingeleitet von
TH , vertreten und verteidigt von RA , gemäß Vollmacht Parte_6 Parte_7 welche aus den Akten hervorgeht;
- antragstellende Partei - gegen
, vertreten und verteidigt von RA , RA Parte_8 Parte_9 Per_1 und RA , gemäß Vollmacht welche aus den Akten Persona_2 Persona_3 hervorgeht;
- Antraggegnerin - und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337 bis. ZGB);
Das Landesgericht Bozen, festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Unterhalt eines volljährigen, aber noch nicht
Seite 1 von 3 wirtschaftlich selbständigen Kindes zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses
Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem
Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen
Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass im Rekurs auch ein Dringlichkeitsantrag inaudita altera parte auf Zuweisung der ehemaligen
Familienwohnung gemäß Art. 473 bis 15 ZPO gestellt wurde und in diesem Rahmen auch der
[...] angehört wurde;
CP_5 dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_6 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.47. ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur die diese in Per_4 der Verhandlung vom 25.11.2025 wie folgt beantragt haben:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen Folgendes festlegen:
1. die Zuweisung der ehemaligen Familienwohnung an HE ER HE und den mit ihm lebenden Sohn HA ER bestätigen;
2. verfügen, dass für den Unterhalt des Sohnes HA Herr ER HE monatlich den wertgesicherten Betrag in Höhe von Euro 450,00 und FR RA monatlich den wertgesicherten Betrag in Höhe von Euro 350,00 (Basis September 2025, 1. Aufwertung im
September 2026) innerhalb des 5. Tages eines Monats auf das Kontokorrent des Sohnes HA zu bezahlen haben, zuzüglich 50% jeweils Eltern der außerordentlichen Spesen, die nicht mit dem
Studium verbunden sind. Die Spesen des Studiums sind bereits im Gesamtbetrag von Euro 800,00 enthalten. FR das Unterhalt für und November 2025 an Persona_5 Per_6 Per_7
; Persona_8
Seite 2 von 3 3. allfällige Steuerfreibeträge, sowie öffentliche Beiträge für HA (wie „assegno unico“,
Familienzulagen etc.) HE ER und FR RA je zur Hälfte zusprechen;
4. Das Berndorf Besteck und zwei Schlüsser, ein Generalschlüssel, die Hausschlüssel wird FR
RA an HE HE zurückgeben. Herr ER verzichtet auf die anderen Parte_6
Gegenstände die FR RA bei ihr Auszug mitgenommen hat;
5. Spesenkompensation;
jeder bezahlt seinen Anwalt selbst“.
Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die berichterstattende Richterin Die Vorsitzende
Benedetta RA UL NN
Seite 3 von 3