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Sentenza 18 dicembre 2025
Sentenza 18 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/12/2025, n. 1079 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1079 |
| Data del deposito : | 18 dicembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NA LK Controparte_2
Controparte_3
ZWEITE ZIVILABTEILUNG
Allg. Reg. Nr. 2073/2025
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_3
ND AP - Vorsitzender
RI RE - Pt_1
GÜ AN - berichterstattender Pt_1
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2073/2025, eingeleitet von
SA RI, geboren am 19.02.1991 in Bozen (BZ), italienische Staatsbürgerin,
wohnhaft in 39057 St. Michael/AN a.d.W. (BZ), Hugo-Zuber-Weg Nr. 10,
, vertreten und verteidigt von RA Dr. Parte_2 C.F._1
, gemäß Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Persona_1
Seite 1 von 11 - antragstellende Partei -;
gegen
, geboren am 26.08.1987 in Deutschland, deutscher Staatsbürger, Persona_2
wohnhaft in 78333 Stockach - Zizenhausen (DE), Bleichestraße 12; Steuernummer:
C.F._2
- Antragsgegner - säumig -;
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Controparte_3
- dem Streit beigetretene Partei -.
STREITGEGENSTAND
Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines
minderjährigen Kindes (Art. 337bis ff. ZGB).
SCHLUSSANTRÄGE
der antragstellenden Partei SA RI:
„Möge der berichterstattende Richter mit provisorischen und dringenden Verfügungen
im Sinne von Art. 473bis.22 ZPO sowie das Landesgericht Bozen in endgültiger
Hinsicht, die Ausübung der elterlichen Verantwortung über die Tochter UN
PO zu den nachfolgenden Bedingungen verfügen:
Seite 2 von 11
1. Die alleinige Obsorge und elterliche Verantwortung für die Tochter UN
PO wird der Mutter SA PO zugesprochen, bei der die Tochter den
vorwiegenden Aufenthalt und den Wohnsitz haben wird;
die Mutter wird ermächtigt,
sämtliche Entscheidungen von besonderem Interesse für das Kind, auch jene betreffend
Ausbildung, Erziehung, Gesundheit und Wohnsitz, alleine zu treffen. Insbesondere wird
die Mutter dazu ermächtigt, für die Tochter UN PO die Ausstellung des
Reisepasses sowie der elektronischen Identitätskarte zu beantragen.
2. HE FM hat das Recht die Tochter UN, nach vorhergehender
Absprache mit der Mutter, in Südtirol zu besuchen, wobei die Treffen in Anwesenheit
von AU PO erfolgen. Das Besuchsrecht kann im Laufe der Zeit und mit
zunehmendem Alter der Tochter im gemeinsamen Einvernehmen der Eltern ausgedehnt
bzw. angepasst werden.
3. HE FM bezahlt für die Tochter UN einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 400,00, welcher innerhalb des 5. eines jeden Monats
auf ein auf AU PO lautendes Bankkontokorrent zu überweisen ist;
der zu zahlende
Unterhaltsbeitrag unterliegt der jährlichen Aufwertung gemäß ASTAT-
Lebenshaltungsindex der Autonomen Provinz Bozen, mit erster Aufwertung am
01.07.2026.
4. Die außerordentlichen medizinischen, schulischen und außerschulischen Spesen
werden von beiden Elternteilen jeweils im Ausmaß von 50% getragen, wobei das
Einvernehmensprotokoll zum Unterhalt der Kinder zwischen Landesgericht Bozen und
Seite 3 von 11 Nationaler Beobachtungsstelle für Familienrecht - Sektion Bozen, in seiner derzeitigen
Fassung, Anwendung findet.
5. Etwaige Steuerfrei- und Absetzbeträge stehen beiden jeweils zur Hälfte zu, CP_4
während sämtliche öffentlichen Beiträge ausschließlich der Mutter zustehen.
6. Der Antragsgegner wird zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt“;
der Staatsanwaltschaft: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der
Antragstellerin gestellten Schlussanträge“.
Controparte_5
[...]
1. Die Antragstellerin SA RI hat in ihrem Antrag ausgeführt, dass aus der
Beziehung zwischen ihr und dem Antragsgegner HE AN das Kind
EV RI, geboren am 01/06/2024 in Singen (Hohentwiel - D),
hervorgegangen ist;
sie hat die Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt
des gemeinsamen Kindes beantragt. Die Parteien sind nicht verheiratet und haben ihre
Lebensgemeinschaft beendet. Das Kind wurde von beiden Eltern anerkannt (vgl. Auszug
aus dem und Geburtsurkunde: Dok. Nr. 1 der Antragstellerin). Controparte_6
2. Der Kindsvater HE hat sich in das Verfahren nicht eingelassen und Per_2
ist bei der Verhandlung vom 04/12/2025 als säumig erklärt worden.
Seite 4 von 11 3. Folgende Gründen sprechen dafür, das Sorgerecht über das minderjährige Kind im
Sinne des Art. 337quater ZGB, wie von der Mutter beantragt, ausschließlich dieser anzuvertrauen.
4. Den Verfahrensunterlagen ist zu entnehmen, dass HE in Persona_2
Deutschland (Stockach - Baden Württemberg) lebt, während hingegen AU SA
RI mit dem Kind in Südtirol (zurzeit in Hugo-Zuber-Weg Nr. 10) wohnt;
Per_3
bereits rein durch die räumliche Distanz zwischen den Eltern wäre im Anlassfall die
Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts faktisch erschwert.
5. Schwerer wiegt, dass sich HE nicht um sein Kind kümmert und Persona_2
seine Pflichten hinsichtlich „Pflege, Erziehung, Ausbildung und moralische
Unterstützung“ (Art. 337ter, Abs. 1, ZGB) nachweislich vernachlässigt. Nachdem die
Mutter im Oktober von der Wohnung des Antragsgegners wegen einer Gewalttat
desselben geflohen ist, hat er sein Kind nicht ein einziges Mal besucht, sondern lediglich wenige Whats-App - Mitteilungen an die Kindsmutter zur Befindlichkeit der Tochter
geschickt: „Er schreibt mir über Whats-App einmal im Monat, wobei er fragt, wie es
IA – NA geht“ (Erklärung der Mutter bei der Verhandlung vom 04/12/2025).
6. Zudem hat HE keine regelmäßige Unterhaltszahlungen für das Persona_2
Kind geleistet und ist somit auch seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachgekommen, ohne dass aus den Akten objektiv rechtfertigende Gründe für diese
Unterlassung ersichtlich wären. Bei der Verhandlung am 04/12/2025 hat die Mutter
ausgeführt, dass er „im Juli 2025 … das letzte Mal für den Unterhalt der Tochter bezahlt
Seite 5 von 11 (hat), und zwar 100 Euro. Das war das letzte Mal, dass er etwas bezahlt hat. Vorher hat
er in unregelmäßigen Abständen zwischen 100 und 150 Euro monatlich bezahlt“.
7. hat für sein Kind insgesamt nicht das notwendige Interesse und Persona_2
keinen ausreichenden Einsatz gezeigt. Er hat die väterlichen Verantwortung für das Kind
nicht angemessen wahrgenommen. Seine Erziehungsfähigkeit scheint im Anlassfall
nicht gegeben zu sein.
8. Die Mutter SA RI hat sich allein um Erziehung, Unterbringung,
Ausbildung und Unterhalt des Kindes gekümmert, wobei dieser Sachverhalt auch rechtlich gewürdigt werden muss.
9. Der dass HE in diesem Verfahren säumig geblieben ist, Pt_3 Per_2
bestätigt sein Desinteresse am Wohlergehen seines Kindes.
10. Im vorliegenden Fall bestehen somit die Voraussetzungen nach Art. 337quater ZGB,
wonach im Interesse des Kindes vom gemeinsamen Sorgerecht abzusehen und der
Mutter SA RI das ausschließliche Sorgerecht zuzusprechen ist. Man vgl.
dazu das Urteil des Kassationsgerichthofes, Sektion 1, Nr. 26587 vom 17/12/2009:
“Perché' possa derogarsi alla regola dell'affidamento condiviso, occorre quindi che
risulti, nei confronti di uno dei genitori, una sua condizione di manifesta carenza o
inidoneità educativa o comunque tale appunto da rendere quell'affidamento in concreto
pregiudizievole per il minore (come nel caso, ad esempio, di un'obiettiva lontananza del
genitore dal figlio, o di un suo sostanziale disinteresse per le complessive esigenze di
cura, di istruzione e di educazione del minore”. Da der Kindsvater nicht nur seine
Seite 6 von 11 väterliche Verantwortung für das Kind nicht wahrnimmt, sondern auch vom Kind weit entfernt wohnt, ohne dass eine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit bestünde, ist es gerechtfertigt, dass der Mutter SA RI, wie von dieser beantragt, auch die alleinige Befugnis zukommt, über die besonderen Interessen des Kindes allein zu entscheiden („decisioni di maggiore interesse“ im Sinne des Art. 337-quater, Abs. 3,
ZGB).
11. Zum Umgangsrecht des Kindes mit dem Vater ist anzumerken, dass es ein
Grundrecht des Kindes ist, regelmäßige Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl.
Art. 337ter, Abs. 1, ZGB). Diesem Grundrecht wird durch die im Urteilsspruch verfügte
Regelung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angemessen Rechnung
getragen (Besuchsrecht des Vaters nach Zustimmung der Mutter und in ihrer
Anwesenheit, wodurch auch der vergangenen Gewaltproblematik Rechnung getragen wird1).
12. Von einer Anhörung des minderjährigen Kindes musste in diesem Verfahren wegen des zarten Alters desselben abgesehen werden (geboren im Jahre 2024).
13. Der Unterhaltsbeitrag für das Kind wird im Licht des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 337ter, Absatz 4, ZGB und unter Berücksichtigung der 1 Vgl. zum Vorfall vom Oktober 2024: „Im Oktober desselben Jahres ereignete sich ein Zwischenfall, welcher AU PO deutlich machte, dass eine umgehende Trennung von RN FM unvermeidbar war. HE FM hatte bereits morgens angefangen zu trinken und gegen Mittag verließ AU PO das Haus. Als sie kurze Zeit später zurückkehrte, fand sie den mittlerweile stark angetrunkenen Antragsgegner in der Küche vor. Er begann herumzubrüllen, dass er immer
„funktionieren“ müsse und unter einem Burnout leide, sich jedoch nicht behandeln lassen könne, da er sich um die Kinder kümmern und arbeiten müsse. Da HE FM zudem unaufhörlich auf die Möbel in der Küche einhämmerte, eilte eine
zu Hilfe und übergab ihr , während die und weiterhin im Haus Per_4 Persona_5 Per_6 Persona_7 Per_8 waren. Als sich der Antragsgegner nicht beruhigen ließ, rief BI die Polizei. Sich immer noch in voller Aufruhr befindend, nahm HE FM ein Messer in die Hand, welches ihm AU PO jedoch entreißen konnte, während in der Zwischenzeit auch die Polizei eintraf. Diese schaffte es schließlich den Antragsgegner zu beruhigen und nahm ihn zur Ausnüchterung mit aufs Revier. Am nächsten Tag verließ AU PO mit der Tochter endgültig die gemeinsame Wohnung und zog zurück nach Böhringen, fand jedoch auch dort keine Ruhe“ (Antrag, S. 2f).
Seite 7 von 11 im zitierten Artikel vorgesehenen Umstände festgelegt.
14. Diesbezüglich ist anzumerken, dass SA RI laut eigenen Angaben „in
St. als Verkäuferin im Geschäft Eviva – Sport“ arbeitet und Per_3 Pt_4
„voraussichtlich (ich habe erst am 20. November angefangen) Euro 1.000,00 netto für
18 Wochenstunden“ verdient. „Für die Wohnung, welche ich in Gargazon angekauft
habe, muss ich ein von ungefähr Euro 830 monatlich zurückzahlen. Ich Per_9
bekomme für das Kind den „assegno unico“, welcher monatliche Euro 200,00 beträgt“.
In allernächster Zukunft wird sie von AN in ihre gekaufte Wohnung in Gargazon
(BZ) einziehen.
15. HE hat bereits zwei Kinder aus einer früheren Ehe, JA (15) Persona_2
und (14), welche bei ihm leben. „Als wir zusammengelebt haben, hat er ungefähr Per_8
Euro 1.700 im Monat netto (Euro 2.200 brutto) verdient2. Er hat auch Kindergeld
bekommen, und zwar Euro 255 für jedes der beiden Kinder. Von der Mutter der beiden
Kinder hat er nichts bekommen. Er erzieht die beiden Kinder alleine. Seine Mutter hilft
ihm ab und zu. Die Kinder sind auf sich allein gestellt. Durch die Schule hilft auch das
Sozialamt mit;
für eine Zeitlang waren die Kinder auch fremduntergebracht“ (Aussage
der Mutter bei der Verhandlung vom 04/12/2025). Er „lebt derzeit in einer
Mietwohnung, für welche er monatlich € 1.400,00 Warmmiete bezahlt“ (Antrag, S. 4).
16. Vor diesem Hintergrund und unter Abwägung aller Umstände erscheint es im Licht
des Prinzips der Verhältnismäßigkeit angemessen, zu Gunsten der Antragstellerin und zu Lasten des RN HE AN, einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag für das 2 Als „Angestellter des Unternehmens Sport Müller VSG.m.b.H. in Singen“ (Antrag, S. 4).
Seite 8 von 11 gemeinsame Kind von monatlich Euro € 325,00 zzgl. Controparte_7
, mit Zahlungsmodalitäten laut Urteilsspruch. Ein höherer Betrag ist dem
[...]
Vater angesichts seiner prekären finanziellen Situation nicht zumutbar.
17. Die außerordentlichen Kosten des gemeinsamen Kindes müssen von jedem Elternteil
zu je 50% getragen werden. Alle öffentliche Zuwendungen für das Kind gehen vollständig zu Gunsten der Mutter, bei der das Kind untergebracht ist. Etwaige
Steuerfrei- und Absetzbeträge stehen beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu, wie von der
Antragstellerin beantragt (vgl. die eingangs wiedergegebenen Schlussanträge).
18. Die von der gegenständlichen Entscheidung erkannte Unterhaltspflicht ist ab
Einleitung dieses Verfahrens geschuldet (vgl. ex multis Kassationsgerichtshof Urteil
2007 Nr. 24932).
19. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben;
sie ergibt sich in sachlicher und in territorialer Hinsicht aus den Artikeln 473bis.11 und 473bis.47 ZPO.
20. Der hat durch sein am Kind und durch sein passives Parte_5 Persona_10
Verhalten das gegenständliche Verfahren notwendig gemacht, weswegen er zur Tragung
der Prozesspesen zu verurteilen ist. Das im Urteilsspruch angegebene Honorar ist wegen der Einfachheit des Verfahrens, im Sinne des M.D. 2014 Nr. 55, für den unbestimmten
Wertebereich niederer Komplexität, unter Bezugnahme auf die Mindesttarife für
Studium, Verfahrenseinleitung und Entscheidung (ohne Instruktionstätigkeit, welche nicht durchgeführt wurde), festgelegt.
Seite 9 von 11
Parte_6
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages befindet das Landesgericht in kollegialer Zusammensetzung zu Recht:
1. Der Mutter SA RI wird das ausschließliche Sorgerecht für das minderjährige Kinde RI, geboren am 01/06/2024 in Singen Per_6
(Hohentwiel - D), zugesprochen. Die Mutter trifft auch allein die Entscheidungen von besonderem Interesse für das Kind, im Sinne des Art. 337quater, Abs. 3, ZGB.
Außerdem ist sie ermächtigt, allein die Ausweisdokumente (elektronische Identitätskarte
und Reisepass) für das minderjährige Kind zu beantragen.
2. Das genannte Kind wird weiterhin bei der Mutter wohnen und wird seinen meldeamtlichen Wohnsitz dort haben, wo die Mutter lebt.
3. Der Vater hat das Recht und die Pflicht das Kind nach Persona_2
Vereinbarung mit der Mutter im Beisein derselben zu besuchen.
4. Der Vater ist angehalten, als ordentlichen Unterhalt, mit Beginn Persona_2
ab Hinterlegung des Antrages vom 08/07/2025, für das genannte Kind den Betrag von
Euro 325,00 monatlich an SA RI zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut ASTAT-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im
Juli 2026 (mit Basis Juli 2025) und muss von RN HE innerhalb des Per_2
5. Tages eines jeden Monats auf das überwiesen Persona_11
werden.
5. Die außerordentlichen Spesen für das genannte gemeinsame Kind werden, so wie sie
Seite 10 von 11 im Einvernehmensprotokoll vom 26/11/2024 zwischen Landesgericht CP_3
Staatsanwaltschaft Anwaltskammer und Nationale Beobachtungsstelle der CP_3
Familienrechte festgehalten sind, von den Eltern je zur Hälfte getragen.
6. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für das Kind, einschließlich der einheitlichen
Familienzulage („assegno unico“) bezieht allein SA RI;
die etwaigen
Steuerfreibeträge bzw. Steuerabzüge können von beiden Eltern jeweils zur Hälfte in
Anspruch genommen werden.
7. Der Antragsgegner HE wird verurteilt, der Per_2 Parte_7
die Kosten für das gegenständliche Verfahren zu erstatten, die in Euro
[...]
2.906,00 für Anwaltsentgelt und Euro 27,00 für vorgestreckte Spesen bestimmt werden,
zzgl. allgemeiner Spesen im Ausmaß von 15% auf das Anwaltsentgelt, zzgl. nd CP_8
Anwaltsfürsorgebeitrag auf die dafür vom Gesetz vorgesehenen Posten und zzgl.
. Controparte_9
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 12/12/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
GÜ AN ND AP
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 11 von 11