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Sentenza 23 dicembre 2025
Sentenza 23 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/12/2025, n. 845 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 845 |
| Data del deposito : | 23 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR
[...] Controparte_2
Allg. Reg. Nr. 4624/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Per_1 Pt_4 hat folgendes
Per_2 erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 4624/2025 A.V., gemeinschaftlich eingeleitet gemäß Art. 473 bis 51 ZPO von den Parteien
geboren am 31.12.1970 in Brixen (BZ) Parte_5 Pt_6 und
, geboren am 23.06.1973 in Bozen (BZ) Parte_7 beide vertreten und verteidigt durch RA NA ER und , laut Controparte_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen,
Seite 1 von 4 erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_8 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Brixen (BZ) am 30/07/2005 zwischen
, geboren am 31/12/1970 in BRIXEN (BZ), Parte_9 und
, geboren am 23/06/1973 in BOZEN (BZ), Parte_7 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Brixen (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 14, Teil II, Serie
A, des Jahres 2005 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
Seite 2 von 4 1. Ordentlicher Unterhaltsbeitrag für die Kinder
Herr Schölzhorn wird weiterhin an Frau LU für die Kinder einen ordentlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich je 400,00 Euro, insgesamt also 800,00 Euro, bezahlen.
Dieser Betrag wird jährlich im Juli aufgewertet, das erste Mal im Juli 2026, mit Basis Juli 2025.
Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
Der Unterhaltsbeitrag wird innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus auf das Persona_3
[...]
2. Außerordentliche Spesen
Die außerordentlichen Spesen werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen.
Notwendige medizinische und schulische Spesen sind in jedem Fall geschuldet.
Die Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Spesen auf das Einvernehmensprotokoll zwischen , Staatsanwaltschaft am Controparte_1
Landesgericht Anwaltskammer und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion CP_1 CP_1
Bozen in geltender Fassung.
3. Scheidungsunterhalt
Herr bezahlt ab 2030 einen Scheidungsunterhalt in Euro Parte_5 Per_4 Persona_5
600,00 an Frau Der Betrag wird innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus auf ein von Pt_7
Frau LU zu benennendes Bankkonto überwiesen.
Der Betrag ist wertgesichert und wird jährlich im aufgewertet, das erste Mal im Per_4 Per_4
2031, mit Basis Januar 2030. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die
Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
4. Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche und Saldoquittung
Beide Parteien erklären, neben den hier geregelten Bedingungen, keine weiteren, auch anders gearteten Forderungen, unabhängig aus welchem Titel heraus, gegeneinander zu haben und zu
Seite 3 von 4 stellen und jedenfalls darauf zu verzichten.
5. und Anwaltskosten Controparte_4
Herr Schölzhorn übernimmt die Gerichtsspesen und das Anwaltsentgelt zur Gänze.
***
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 19/12/2025. CP_1
Die Urteilsverfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
FÜR
[...] Controparte_2
Allg. Reg. Nr. 4624/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Per_1 Pt_4 hat folgendes
Per_2 erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 4624/2025 A.V., gemeinschaftlich eingeleitet gemäß Art. 473 bis 51 ZPO von den Parteien
geboren am 31.12.1970 in Brixen (BZ) Parte_5 Pt_6 und
, geboren am 23.06.1973 in Bozen (BZ) Parte_7 beide vertreten und verteidigt durch RA NA ER und , laut Controparte_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen,
Seite 1 von 4 erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_8 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Brixen (BZ) am 30/07/2005 zwischen
, geboren am 31/12/1970 in BRIXEN (BZ), Parte_9 und
, geboren am 23/06/1973 in BOZEN (BZ), Parte_7 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Brixen (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 14, Teil II, Serie
A, des Jahres 2005 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
Seite 2 von 4 1. Ordentlicher Unterhaltsbeitrag für die Kinder
Herr Schölzhorn wird weiterhin an Frau LU für die Kinder einen ordentlichen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich je 400,00 Euro, insgesamt also 800,00 Euro, bezahlen.
Dieser Betrag wird jährlich im Juli aufgewertet, das erste Mal im Juli 2026, mit Basis Juli 2025.
Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
Der Unterhaltsbeitrag wird innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus auf das Persona_3
[...]
2. Außerordentliche Spesen
Die außerordentlichen Spesen werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen.
Notwendige medizinische und schulische Spesen sind in jedem Fall geschuldet.
Die Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen
Spesen auf das Einvernehmensprotokoll zwischen , Staatsanwaltschaft am Controparte_1
Landesgericht Anwaltskammer und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion CP_1 CP_1
Bozen in geltender Fassung.
3. Scheidungsunterhalt
Herr bezahlt ab 2030 einen Scheidungsunterhalt in Euro Parte_5 Per_4 Persona_5
600,00 an Frau Der Betrag wird innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus auf ein von Pt_7
Frau LU zu benennendes Bankkonto überwiesen.
Der Betrag ist wertgesichert und wird jährlich im aufgewertet, das erste Mal im Per_4 Per_4
2031, mit Basis Januar 2030. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die
Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
4. Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche und Saldoquittung
Beide Parteien erklären, neben den hier geregelten Bedingungen, keine weiteren, auch anders gearteten Forderungen, unabhängig aus welchem Titel heraus, gegeneinander zu haben und zu
Seite 3 von 4 stellen und jedenfalls darauf zu verzichten.
5. und Anwaltskosten Controparte_4
Herr Schölzhorn übernimmt die Gerichtsspesen und das Anwaltsentgelt zur Gänze.
***
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 19/12/2025. CP_1
Die Urteilsverfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 4 von 4