Sentenza 23 febbraio 2026
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 23/02/2026, n. 45 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 45 |
| Data del deposito : | 23 febbraio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00045/2026
N. 00138/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 138 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
-OMISSIS- und -OMISSIS-, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Thomas Wörndle und Christian Untermarzoner, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil in deren Kanzlei in Bozen, Sernesi-Straße, Nr. 10;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des amtierenden Landeshauptmannes, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Laura Fadanelli, Alexandra Roilo, Doris Ambach und Lukas Plancker, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil bei der Anwaltschaft der Autonomen Provinz in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, Nr. 1;
für die Aufhebung
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit
1. des Dekrets des Abteilungsdirektors des Amtes für Wohnbauförderung Nr. -OMISSIS- vom -OMISSIS-, erhalten am -OMISSIS- (Dok. 9), mit dem der Verfall der Wohnbauförderung, welche an die heutigen Rekurssteller gewährt wurde, der entsprechende Widerruf des Beitrags in Höhe von -OMISSIS- Euro und die Rückerstattung des entsprechenden Betrags, zuzüglich gesetzlicher Zinsen innerhalb -OMISSIS- verfügt wurde;
2. des Übermittlungsschreibens des obengenannten Dekrets vom -OMISSIS- (Dok. 21);
3. der vorhergehenden Mitteilung über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens vom -OMISSIS- betreffend das Gesuch -OMISSIS- vom -OMISSIS- (Dok. 22);
4. der Entscheidung des Wohnbaukomitees der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol vom -OMISSIS-, des entsprechenden Sitzungsprotokolls und des entsprechenden Schreibens vom -OMISSIS- (Dok. 12), übermittelt mittels ZEP am -OMISSIS- (Dok. 13) mit Betreff „-OMISSIS- – Rekurs“, mittels welcher die Aufsichtsbeschwerde der heutigen Rekurssteller vom -OMISSIS- abgewiesen wurde;
5. des Schreibens der Abteilung Wohnbau vom -OMISSIS- (Dok. 14) mit Zahlungsaufforderung eines Gesamtbetrags von -OMISSIS- Euro, welche an die Rekursstellerin, Frau -OMISSIS-, gerichtet wurde;
6. sämtlicher weiteren, zusammenhängen, vorangehenden und auch nachfolgenden eventuell auch nicht bekannten Verwaltungsmaßnahmen;
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll.
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Den Rekursstellern wurde mit Dekret des zuständigen Landesrates Nr. -OMISSIS- vom -OMISSIS-, gemäß Art. 2, Abs. 1, Buchstabe E04 LG 13/1998 ein einmaliger Beitrag in Höhe von € -OMISSIS- für den Kauf einer Wohnung (m.A. -OMISSIS- in E.Zl -OMISSIS-) gewährt und mit Mandat Nr. -OMISSIS- am-OMISSIS- ausbezahlt.
Der Ankauf der Wohnung durch die Rekurssteller war von Anfang an mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Aufgrund eines ursprünglichen materiellen Fehlers im Kataster stimmten die Mappenauszüge sowie die Grenzen der Bp. -OMISSIS- nicht überein. Diese fehlerhafte Situation musste zunächst richtiggestellt werden, um den Käufern den rechtmäßigen Erwerb der Wohnung zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach Art. 50 LG 13/1998 die geförderten Wohnungen binnen eines Jahres ab Genehmigung der Förderung dauerhaft zu bewohnen sind. Gemäß Art. 50- bis sind zudem binnen eines weiteren Jahres alle nötigen Unterlagen für die Auszahlung bzw., bei erfolgter Ausbezahlung, für die Rückerstattung der Bankbürgschaft erforderlich sind, einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen, verfällt die Förderung und bereits ausbezahlte Beträge sind zuzüglich Zinsen zurückzubezahlen. Eine Fristenverlängerung ist aufgrund eines begründeten Antrags zulässig.
Nachdem den Rekursstellern die Frist gemäß Art. 50- bis , aufgrund der genannten Umstände, mehrfach verlängert worden war und sie bis zum letztgesetzten Termin vom -OMISSIS- weder die noch ausstehenden Dokumente eingereicht noch um eine weitere Fristenverlängerung angesucht hatten, verfügte der zuständige Abteilungsdirektor, nach vorheriger Einleitung des Verwaltungsverfahrens, mit Dekret Nr. -OMISSIS- vom -OMISSIS-, den Verfall der Förderung und forderte von den Rekursstellern den gewährten Beitrag samt Zinsen zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Wohnbaukomitee in der Sitzung vom -OMISSIS- abgewiesen.
Gegen die in den Prämissen angeführten Maßnahmen werden folgende Anfechtungsgründe vorgebracht.
A) Verfahrensfehler und Befugnisüberschreitung wegen fehlender Sachverhaltsermittlung und falscher Tatsachenbewertung - Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 50- bis des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17. Dezember 1998 bei der Bestimmung der Verlängerungsfrist gemäß Art. 50- bis, Abs. 2, Landesgesetzes Nr. 13 vom 17. Dezember 1998 (Fehlerhafte Bestimmung der Frist für die Hinterlegung von Dokumenten).
B) Gesetzeswidrigkeit und/oder Nichtigkeit des Dekrets des Abteilungsdirektors des Amtes für Wohnbauförderung Nr. -OMISSIS- vom -OMISSIS- - Befugnisüberschreitung wegen fehlender Sachverhaltsermittlung und falscher Tatsachenbewertung sowie Verkennung entscheidungserheblicher Umstände - Unangemessenheit des Widerrufes der Förderung und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit, auch in Bezug auf die Zielsetzung von Art. 50- bis des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17. Dezember 1998 - Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und der loyalen Zusammenarbeit (Befugnisüberschreitung und Gesetzesverstoß - Unangemessenheit des Widerrufes der Förderung und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit).
C) Offensichtliche Rechtswidrigkeit der im Dekret Nr. -OMISSIS- vom -OMISSIS- festgelegten Frist wegen unterlassener Rechtsbelehrung über die Folgen einer Überschreitung der Frist und offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens (Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens – Unzumutbarkeit wegen unterlassener Rechtsbelehrung vor den Folgen der Überschreitung der vorgegebenen Frist).
Die beklagte Verwaltung ließ sich mit Schriftsatz vom 4.7.2025 in den Streit ein und wendete vorrangig die fehlende Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtes ein. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtsprechung dieses Verwaltungsgerichtes, wonach dem Antragsteller nach Gewährung des Beitrags ein subjektives Recht zukommt. Der Schutz dieses Rechtes sei im Falle eines Widerrufs des Beitrags wegen angeblicher Nichterfüllung des Beitragsempfängers einer eingegangenen Verpflichtung vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen.
In der Sache selbst beantragte sie die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses wegen Unbegründetheit.
Bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 wurde die Streitsache zum Urteil verwiesen.
Der Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit ist begründet.
Die Frage der Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit dem Widerruf einer öffentlichen Zuwendung wurde in der Rechtsprechung – auch dieses Gerichts - wiederholt behandelt, wobei geklärt wurde, dass die Verteilung der Gerichtsbarkeit zwischen ordentlichem Richter und der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Grundlage des im Artikel 103 Absatz 1 der Verfassung festgehaltenen allgemeinen Grundsatzes der causa petendi erfolgt, wonach die Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechtsprechungsgewalt zum Schutz der rechtmäßigen Interessen und der ordentliche Richter Rechtsprechungsgewalt zum Schutz der subjektiven Rechte ausübt („Il riparto di giurisdizione tra giudice ordinario e giudice amministrativo in materia di controversie riguardanti la concessione e la revoca di contributi e sovvenzioni pubbliche deve essere attuato sulla base del generale criterio di riparto fondato sulla natura della situazione soggettiva azionata” , Staatsrat, Plenarsitzung, 29.01.2014 Nr. 6) (vgl. auch VwG Bozen Urteil Nr. 105/2025, Nr. 160/2024, Nr. 109/2024, Nr. 399/2023, Nr. 252/2022).
Die vorherrschende Rechtsprechung klärt auch, dass zwischen Widerruf der Beihilfe, die auf eine Nichterfüllung von Verpflichtungen in der Phase der Auszahlung des gewährten Beitrages zurückzuführen ist, und den anders gelagerten Fällen der Aufhebung im Selbstschutzwege wegen Rechtmäßigkeitsmängeln oder des Widerrufs wegen ursprünglicher Unvereinbarkeit zum öffentlichen Interesse zu unterscheiden ist (“ La controversia promossa per ottenere l’annullamento del provvedimento di revoca di un finanziamento pubblico concerne una posizione di diritto soggettivo (ed è pertanto devoluta alla giurisdizione del giudice ordinario) tutte le volte in cui l’amministrazione abbia inteso far valere la decadenza del beneficiario dal contributo in ragione della mancata osservanza, da parte sua, di obblighi al cui adempimento la legge o il provvedimento condizionano l’erogazione, mentre riguarda una posizione di interesse legittimo (con conseguente devoluzione al giudice amministrativo) allorché la mancata erogazione del finanziamento, pur oggetto di specifico provvedimento di attribuzione, sia dipesa dall'esercizio di poteri di autotutela dell'amministrazione, la quale abbia inteso annullare il provvedimento stesso per vizi di legittimità o revocarlo per contrasto originario con l’interesse pubblico. ”) (Kass., SS.UU., Nr. 16457 vom 30.07.2020; siehe auch Kass. Nr. 24064/2019; Nr. 3166/2019; Nr. 18241/2018).
Somit ist der Antragsteller vor Gewährung der Beihilfe Inhaber einer subjektiven Position, die als rechtmäßiges Interesse qualifiziert werden kann, während er nach Gewährung der Beihilfe als Begünstigter derselben, Inhaber eines subjektiven Rechts ist, so dass Streitigkeiten über den Widerruf der Beihilfe, die nicht auf der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Gewährung, sondern auf der Nichterfüllung der mit dem Beihilfeantrag eingegangenen Verpflichtungen beruhen, vor dem ordentlichen Gericht eingebracht werden müssen (siehe VwG Rom, Urteil Nr. 9783/2024; VwG Ancona, Urteil Nr. 434/2024; VwG Mailand, Urteil Nr. 1383/2023, VwG Bozen Nr. 105/2025, Nr. 399/2023 Nr. 252/2022).
Im Anlassfall wurde der Verfall einer Wohnbauförderung verfügt mit der Begründung, die Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sei versäumt und somit eine Verpflichtung, die Anspruchsvoraussetzung für die Beitragsgewährung war, nicht erfüllt worden.
Der Verfall der Förderung ist eindeutig auf den Verfahrensabschnitt zurückzuführen, der nach der Gewährung des Beitrages anzusiedeln ist.
Maßgeblich für eine korrekte Feststellung der Gerichtsbarkeit im Anlassfall ist somit also einzig und allein der verfügte Verfall der Förderung, der sich auf die Nichteinhaltung einer Verpflichtung seitens der Beitragsempfänger stützt.
In diesem Fall ist unabhängig davon, ob der Widerruf begründet ist oder nicht, das ordentliche Gericht zuständig, wie eindeutig von der Plenarsitzung des Staatsrates, bekräftigt wurde: „Qualora la controversia attenga alla fase di erogazione o di ripetizione del contributo sul presupposto di un addotto inadempimento del beneficiario alle condizioni statuite in sede di erogazione o dall'acclarato sviamento dei fondi acquisiti rispetto al programma finanziato, la giurisdizione spetta al giudice ordinario, anche se si faccia questione di atti formalmente intitolati come revoca, decadenza o risoluzione, purché essi si fondino sull'inadempimento alle obbligazioni assunte di fronte alla concessione del contributo. In tal caso, infatti, il privato è titolare di un diritto soggettivo perfetto, come tale tutelabile dinanzi al giudice ordinario, attenendo la controversia alla fase esecutiva del rapporto di sovvenzione e all'inadempimento degli obblighi cui è subordinato il concreto provvedimento di attribuzione (cfr. Cass. Sez. Un., ord. 25 gennaio 2013, n. 1776)” , (Staatsrat, Plenarsitzung, 29.01.2014, Nr. 6).
Die Ablehnung der Gerichtsbarkeit seitens dieses Gerichts hat zur Folge, dass das Verfahren gemäß und mit den Wirkungen des Art. 11 VwPO innerhalb der Verfallfrist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vor dem ordentlichen Gericht neu erhoben werden kann, wobei die verfahrensrechtlichen und materialrechtlichen Wirkungen der Klage aufrecht bleiben.
Es bestehen berechtigte Gründe für die Kostenkompensierung.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung, den eingangs genannten Rekurs wegen fehlender Gerichtsbarkeit für unzulässig.
Spesenkompensation.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Februar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
AN CH, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | AN CH |
DER GENERALSEKRETÄR