Sentenza 16 febbraio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 16/02/2026, n. 37 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 37 |
| Data del deposito : | 16 febbraio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00037/2026
N. 00210/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 210 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
Fraktion AN Obertal – Eigenverwaltung der Bürgerlichen Nutzungsrechte, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von RA Ivo Winkler, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bruneck, Josef-Seeber-Straße, Nr. 1;
gegen
Gemeinde Rasen-AN, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, mit gesetzlichem Domizil am Sitz derselben in Trient, Largo Porta Nuova, Nr. 9
für die Aufhebung
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit
1) des Besetzungsdekrets lt. Art. 30, LG 15.04.1991, Nr. 10, des Bürgermeisters der Gemeinde Rasen - AN vom 28.05.2025, Prot.Nr. 0012626 zugestellt am 30.05.2025, mit Gegenstand: „ Biathlonzentrum AN – Errichtung eines Speicherbeckens für die Beschneiung – Besetzung der Flächen im Dringlichkeitswege, Beginn der Besetzung: 28.05.2025 “;
2) der Maßnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Rasen-AN vom 11.08.2025, mit welcher das Besetzungsdekret hinsichtlich der im Punkt IV enthaltenen Rechtsmittelbelehrung abgeändert wurde;
3) des abgeänderten Besetzungsdekrets lt. Art. 30, LG 15.04.1991, Nr. 10, des Bürgermeisters der Gemeinde Rasen-AN, mit Gegenstand: „ Biathlonzentrum AN – Errichtung eines Speicherbeckens für die Beschneiung – Besetzung der Flächen im Dringlichkeitswege, Abänderung des Besetzungsdekretes vom 28.05.2025, Beginn der Besetzung: 28.05.2025 “, mitgeteilt am 11.08.2025, Prot.Nr. 0016302;
- sowie aller damit verbundenen, vorausgegangenen, nachfolgenden, verfahrensinternen und auf dasselbe Ziel ausgerichteten Akte und Maßnahmen, auch wenn nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Rasen-AN;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 des Berichterstatters, Gerichtsrat HE ST und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
1. Gegenstand der Anfechtung der rekursstellenden Fraktion AN Obertal – Eigenverwaltung der bürgerlichen Nutzungsrechte, ist das obengenannte Besetzungsdekret der Gemeinde AN, mit welchem die Gemeinde ermächtigt wird, die im Dekret aufgezählten Grundstücke in dem gemäß genehmigtem Projekt erforderlichen Ausmaß im Dringlichkeitswege ab dem 28.05.2025, zur Durchführung der Arbeiten zur Errichtung eines Speicherbeckens für die Beschneiung, zu besetzen.
Die Eigenverwaltung der bürgerlichen Nutzungsrechte Fraktion AN Obertal ist zusammen mit der Fraktion AN Mittertal und der Fraktion AN Niedertal grundbücherliche Eigentümerin der Gp. 1725 K.G. AN auf welcher die Errichtung des Speicherbeckens, eines Lawinenschutzdammes und einer Zufahrtsstraße vorgesehen waren, weshalb sie das obgenannte Besetzungsdekret bei Vorbringen folgender Anfechtungsgründe bekämpft:
1) „ Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Voraussetzungen und Tatsachen, falscher Tatsachenbewertung, mangelnder und widersprüchlicher Begründung, offensichtlicher logischer Fehler. “
Die Rekursstellerin erachtet den in der angefochtenen Maßnahme vorausgeschickten Hinweis, „ dass der Eingriff Teil des vom D.P.C.M. am 26.09.2022 genehmigten Plans der durchzuführenden Maßnahmen ist und die Arbeiten als notwendig und unaufschiebbar erklärt wurden, d.h. es handelt sich um einen Eingriff der durchgeführt werden muss, um die für 2026 geplanten olympischen Wettbewerbe in Mailand-Cortina zu garantieren“ nicht ausreichend, um die Dringlichkeit der Besetzung zu begründen und aus nachfolgenden Gründen auch noch als unzutreffend: i) das Bauwerk könnte bis zu den olympischen Spielen nicht fertiggestellt werden; ii) die erfolgte problemlose Durchführung einer großen Anzahl von Weltcupveranstaltungen und Weltmeisterschaften in AN würde belegen, dass das Speicherbecken nicht notwendig sei; iii) der Umstand, dass das Vorhaben im genehmigten Plan aus dem Jahre 2022 enthalten ist, würde das Fehlen einer Dringlichkeit belegen, da die Gemeinde ausreichend Zeit gehabt hätte, um die Besetzung in „ Durchführung eines ordentlichen Verfahrens“ zu verfügen; iv) die im Besetzungsdekret angeführten Fristen für den Beginn und das Ende der Arbeiten („ innerhalb von 12 Monaten ab Datum des Dekrets begonnen und innerhalb 18 Monate ab demselben Datum beendet sein müssen “), würden ebenfalls auf eine fehlende Dringlichkeit hinweisen.
II) „ Befugnisüberschreitung wegen Berufung auf ein nicht gegebenes öffentliches Interesse als Grundlage für den Erlass der angefochtenen Dekrete, unzutreffende Begründung.“
Mit dem zweiten Rekursgrund bezweifelt die Rekursstellerin, dass es sich um ein gemeinnütziges Vorhaben handeln würde und begründet das behauptete Fehlen eines öffentlichen Interesses mit Verweis auf die Argumente, dass das Speicherbecken für die olympischen Spiele nicht notwendig wäre und eh nicht rechtzeitig fertiggestellt werden könnte.
III) „ Befugnisüberschreitung wegen Berufung auf eine weitere unzutreffende Begründung für die Dringlichkeit. “ Mit dem letzten Anfechtungsgrund vertritt die Rekursstellerin die Ansicht, dass der in der angefochtenen Maßnahme enthaltene Verweis auf den Umstand, „ dass jedoch nicht von allen Eigentümern das schriftliche Einverständnis in Bezug auf die einvernehmliche zeitweilige Grundbesetzung erzielt werden konnte “, nicht als Begründung für die Dringlichkeit verwendet werden könnte, da es die Gemeinde versäumt hätte, sich frühzeitig mit den Eigentümern zu einigen.
2. Die Gemeinde hat sich formgerecht in das Verfahren eingelassen und prozessrechtlich die Unzulässigkeit des Rekurses wegen angeblich mangelnder Aktivlegitimation der Eigenverwaltung, sowie hilfsweise eine weitere Unzulässigkeit wegen nicht erfolgter Anfechtung des Gemeindeausschussbeschlusses Nr. 179/2025, mit welchem das Verfahren für die Besetzung der Flächen im Dringlichkeitswege eingeleitet wurde und in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Arbeiten für dringend, notwendig und unaufschiebbar erklärt worden waren, eingewendet. In der Sache beantragt die Verwaltung die Abweisung wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit der einzelnen Anfechtungsgründe.
3. Mit Beschluss dieses Gerichtes Nr. 115 vom 12.11.2025 wurde der Antrag auf Aussetzung der Wirksamkeit des Besetzungsdekretes in Berücksichtigung, dass die Arbeiten zum Großteil bereits schon durchgeführt worden sind und dass das Vorhaben ausdrücklich in dem mit Dekret des Ministerpräsidenten vom 09.09.2023 genehmigten Gesamtplan („ Piano complessivo delle opere olimpiche “) aufgelistet ist, abgewiesen.
4. Vor der öffentlichen Verhandlung zur Erörterung der Streitsache hat die Rekursstellerin einen weiteren Verteidigungsschriftsatz hinterlegt, in dem sie den Einwänden der Verwaltung entgegnet hat und auf ihre Anfechtungsgründe beharrt hat.
5. Bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 ist die Streitsache zur Entscheidung einbehalten worden.
RECHTSERWÄGUNGEN
6. Die prozessrechtlichen Einwände der Verwaltung erweisen sich als unbegründet und gehören abgewiesen.
6.1 Der Einwand der mangelnden Prozesslegitimation sticht nicht.
Die Verwaltung stützt ihren Einwand einzig und allein auf den Grundbuchstand laut welchem die Gp. 1725 zum Anteil von 1/1 sich im Eigentum der „ Fraktion AN Niedertal, Fraktion AN Mittertal, Fraktion AN Obertal “ befindet und behauptet deshalb, dass die Eigentümerin der Grundparzelle ein anderes und separates Rechtssubjekt als die rekursstellende „ Fraktion AN Obertal – Eigenverwaltung der bürgerlichen Nutzungsrechte “ wäre.
Diesbezüglich gehört darauf hingewiesen, dass bekanntlich in unserer Rechtsordnung Organisationen oder Vereinen die Rechtspersönlichkeit durch Eintragung in öffentliche Register anerkannt wird, denn nur juristische Personen können Inhaber von dinglichen Rechten sein (vgl. DPR vom 10.02.2000, Nr. 361).
Der von der Verwaltung erhobene Einwand der Unzulässigkeit des Rekurses, weil die Rekursstellerin nicht Miteigentümerin der besetzten Liegenschaft bzw. weil die Eigentümerin der Liegenschaft eine dritte Rechtsperson wäre, hätte somit nicht nur auf die formelle grundbücherliche Eintragung abstellen dürfen. Ein derartiger Einwand hätte mit dem Beweis oder zumindest mit dem Ansatz eines Beweises eingebracht werden müssen, dass das vermeintliche andere und separate Rechtssubjekt, welches angeblich Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft sein sollte, auch rechtlich existiert. Ein derartiger Beweis hätte mit dem Beleg der Eintragung in das Landesregister der juristischen Personen oder in ein vom Regierungskommissariat geführtes Register erbracht werden können oder es hätte auch nur nachgewiesen werden können, dass dem behaupteten dritten Rechtssubjekt eine eigene Steuernummer zugewiesen worden war.
In Ermangelung der genannten Nachweise, muss der Einwand auf Unzulässigkeit wegen behaupteter mangelnder Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen werden.
6.2 Ebenfalls unbegründet ist auch der zweite, hilfsweise vorgebrachte Einwand der Unzulässigkeit, wegen nicht erfolgter Anfechtung des Beschlusses des Ausschusses der Gemeinde Rasen - AN Nr. 179/25 vom 28.05.2025.
Bei diesem Beschluss handelt es sich nämlich um eine rein verfahrenseinleitende Maßnahme, mit welcher das Verfahren zur Dringlichkeitsbesetzung, nach Feststellung der Voraussetzungen, formell eingeleitet wird und der Verfahrensverantwortliche mit dem Erlass des Schätzdekretes und der Bürgermeister im Anschluss mit dem Erlass des Besetzungsdekretes beauftragt wird.
Da es sich somit um eine nicht autonom verletzende Maßnahme handelt, musste diese auch nicht von der Rekursstellerin separat und eigens angefochten werden, weshalb die nicht erfolgte Anfechtung sich nicht auf die Zulässigkeit des hier zu behandelnden Rekurses auswirken kann.
7. Es kann somit zur Prüfung der Anfechtungsgründe in der Sache übergegangen werden.
8. Im Wesentlichen rügt die Rekursstellerin, dass die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Besetzung nicht ausreichend begründet wäre (I. Rekursgrund) und dass das Bauvorhaben, für deren Realisierung die Besetzung verfügt wurde, nicht als gemeinnützig oder von öffentlichem Interesse gewertet werden könnte (II. Rekursgrund).
8.1 Diese Anfechtungsgründe können gemeinsam behandelt werden, erweisen sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden.
8.2 Wie bereits im Kautelarbeschluss dieses Gerichtes hervorgehoben, ist das streitgegenständliche Vorhaben bzw. die „ Errichtung eines Speicherbeckens für die Beschneiung “ in der Anlage 1 des Gesamtplanes für die Olympischen Spiele („ Piano complessivo delle opere olimpiche“), welcher mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 08.09.2023 genehmigt wurde, unter Kodex B15.0, „ „Area Dolomitica – Bolzano“, Venue: Stadio del Biathlon di Anterselva “, mit CUP I52E2200860004, ausdrücklich aufgelistet.
8.3 Mit Bezug auf die fristgerechte Fertigstellung der im Gesamtplan vorgesehenen Eingriffe wird im Vorspann dieses Dekret des Ministerpräsidenten ausdrücklich auf Absatz 2- bis des Art. 3 „ Infrastrutture Milano Cortina 2020 – 2026 S.p.A .“ des G.D. Nr. 16 vom 11.03.2020, welcher wiederum einen Verweis auf Art. 61 des G.D. Nr. 16 vom 11.03.2020 enthält, verwiesen.
8.4 Die Bestimmung dieses Absatzes 2- bis des Art. 3 des GD Nr. 16/2020 zum Gesetz erhoben durch Gesetz vom 08.05.2020, Nr. 31, sieht wie folgt vor: „ Al fine di assicurare la tempestiva realizzazione delle opere di cui al comma 2, all'organo di amministrazione della Società, di cui al comma 5 del presente articolo, sono attribuiti i poteri e le facoltà previsti dall'articolo 61, commi 4, 5, 7 e 8, del decreto-legge 24 aprile 2017, n. 50, convertito, con modificazioni, dalla legge 21 giugno 2017, n. 96. ”
8.5 Der zitierte Art. 61 des G.D. Nr. 50/2017 sieht im Absatz 7 Folgendes vor: „ Gli interventi previsti nel piano approvato ai sensi del comma 4 sono dichiarati di pubblica utilità e di urgenza, qualificati come di preminente interesse nazionale e automaticamente inseriti nelle intese istituzionali di programma e negli accordi di programma quadro, ai fini della individuazione delle priorità e ai fini dell'armonizzazione con le iniziative già incluse nelle intese e negli accordi stessi. Per la realizzazione di tali interventi si applica l'articolo 5, commi 9 e 10, del regolamento di cui al decreto del Presidente della Repubblica 8 settembre 1997, n. 357. ”
8.6 Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass im Sinne von Art. 3 des Gesamtplanes für die olympischen Spiele, die Gesellschaft SIMICO den Plan auch mittels Vereinbarungen, Abmachungen und Konventionen mit anderen öffentlichen Körperschaften umsetzen kann.
8.7 Den Rechtsrahmen in Bezug auf den Gesamtplan der olympischen Spiele abgesteckt, kann festgestellt werden, dass aus dem Verbund der verschiedenen Bestimmungen auf die im Plan verwiesen wird, hervorgeht, wie durch die Einfügung des Vorhabens in den Gesamtplan der olympischen Spiele dieses per Gesetz als gemeinnützig, dringend und unaufschiebbar erklärt und auch noch als von vorrangigem nationalem Interesse qualifiziert wird.
8.8 Da somit im Anlassfall die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit sowie auch die Gemeinnützigkeit der durchzuführenden Arbeiten durch die Einfügung in den genannten Gesamtplan gegeben ist und somit nicht mit dem angefochtenen Besetzungsdekret erstmalig erklärt wird, muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das hier angefochtene Dekret als ein Akt mit welchem die bereits erfolgte Erklärung der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit umgesetzt wird qualifiziert werden muss.
8.10 Die konsolidierte Rechtsprechung klärt deshalb, dass in derartigen Fällen es für die Begründung eines Besetzungsdekrets vollkommen ausreichend ist, wenn auf die bereits erfolgte Erklärung der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit des Vorhabens verwiesen wird. („ Il provvedimento di occupazione d’urgenza riguarda una fase puramente attuativa di quella concernente la dichiarazione di pubblica utilità, indifferibilità e urgenza dei lavori, con la conseguenza che è sufficiente che la sua motivazione si limiti a richiamare espressamente tale dichiarazione, che ne costituisce l’unico presupposto e che consenta di rilevare l'urgenza della realizzazione delle opere previste nella dichiarazione di pubblica utilità (cfr. ex multis, Cons. Stato, sez. II, 5 maggio 2021, n.3494) .” Staatsrat, Sek. IV, 05.09.2022, Nr. 7700; VwG Neapel, 16.09.2024, Nr. 4984; VwG Neapel, 21.09.2021, Nr. 5944).
8.11 Im Anlassfall ist dies erfolgt, weshalb der gerügte Begründungsmangel nicht festgestellt werden kann, mit der Folge, dass die ersten beiden Rekursgründe als unbegründet abgewiesen gehören.
9. Auch der dritte Anfechtungsgrund sticht nicht.
Mit dem Verweis auf den Umstand, dass nicht alle Eigentümer ihr Einverständnis zur Grundbesetzung erteilt haben, begründet die Verwaltung keineswegs die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit des Vorhabens.
Wie bereits erklärt sind im Anlassfall diese vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer Maßnahme zur Besetzung im Dringlichkeitswege durch die erfolgte Eintragung des Vorhabens in den Gesamtplan der olympischen Spiele bereits gegeben. Somit stellt der genannte Verweis auf die fehlende Einwilligung aller Eigentümer nur eine Erklärung der Gemeine dar, weshalb die Maßnahme der Besetzung im Dringlichkeitswege, für deren Erlass alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, überhaupt verfügt wird.
Es handelt sich hierbei um einen objektiven Tatbestand, der auch seitens der Rekursstellerin keinesfalls bestritten wird, weshalb es für den Erlass des Besetzungsdekretes zur Gänze irrelevant ist, durch wessen Verschulden dieser Tatbestand zu Stande gekommen ist.
10. Auf Grund des Gesagten muss deshalb der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden.
Die Verfahrenskosten werden gemäß Urteilsspruch der unterlegenen Partei angelastet.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs als unbegründet ab.
Verurteilt die Rekursstellerin zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Gemeinde AN, in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zzgl. Zusatzkosten, Fürsorge und MwSt., sofern geschuldet.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Februar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
PH IR, Präsident
HE ST, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| HE ST | PH IR |
DER GENERALSEKRETÄR