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Sentenza 21 novembre 2025
Sentenza 21 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 21/11/2025, n. 769 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 769 |
| Data del deposito : | 21 novembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3538/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- Parte_3 Parte_4
hat folgendes
URTEIL
erlassen, in der unter allg. Reg. Nr. 3538/2025 A.V., Controparte_4
Art. 473bis.51. ZPO von den Parteien: Controparte_5
geboren in MERAN (BZ) am 09/04/1995, Persona_1
Steuernummer: ; C.F._1
und
Seite 1 von 12 , geboren in MERAN (BZ) am 02/07/1992, Steuernummer: Parte_5
; C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. INGRID, laut Vollmacht, Per_2
welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
nach Einsichtnahme in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und in das
Protokoll der Verhandlung vor dem delegierten Richter GÜ RA vom
17/11/2025;
festgestellt, dass die Parteien gemeinsam die einverständliche Trennung zu einvernehmlichen Bedingungen beantragt haben;
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
erachtet, dass eine Fortsetzung des Zusammenlebens untragbar ist;
erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen sind;
Seite 2 von 12 erhoben, dass die vorgebrachten Trennungsbedingungen weder im Widerspruch zu einer zwingende Rechtsvorschrift stehen noch dem Interesse der beiden minderjährigen SÖ FL PH, geboren am 16.07.2015 in Meran, und Per_3
geboren am 12.09.2020 in zuwider laufen;
[...] Per_4
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
nach Einsicht in den Artikel 473-bis.51. ZPO;
Controparte_6
mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages
spricht die Trennung der Ehe zwischen
, geboren in MERAN (BZ) am 09/04/1995, Persona_1
und
, geboren in MERAN (BZ) am 02/07/1992, Parte_5
aus;
mit der Ermächtigung, im gegenseitigen Respekt, getrennt von Tisch und Bett zu leben;
ordnet
Seite 3 von 12 dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an;
verfügt
dass die Trennung gemäß den Bedingungen geregelt wird, die im Trennungsantrag
der Parteien, hinterlegt am 10/09/2025, sowie wortgleich in der
Verhandlungsniederschrift vom 17/11/2025 enthalten sind und welche hier wiedergegeben und vom Senat vollinhaltlich bestätigt werden:
„1) Die zwischen TE und am 20.02.2020 in Kastelbell Per_1 Parte_5
Tschars geschlossene und im Trauungsregister der Gemeinde Kastelbell-Tschars
unter Nr.
2-I/2020 eingetragene Dem zuständigen Persona_5
Standesbeamten werden die entsprechenden Eintragungen angeordnet.
2) Die Ehepartner werden ermächtigt, im gegenseitigen Respekt, getrennt von Bett
und Tisch zu leben.
3) Die elterliche Obsorge über die gemeinsamen Kinder , geboren am Persona_6
16.07.2015 in Meran, und geboren am 12.09.2020 in Persona_3 Per_4
wird beiden Eltern zu gleichen Teilen anvertraut. Das Alltagssorgerecht wird von dem ausgeübt, bei dem sich die Kinder gerade befinden;
die Kinder werden den
Wohnsitz bei der Mutter behalten. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft jenes Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Wichtige
Seite 4 von 12 Entscheidungen bzw. Entscheidungen, die das Höhere Wohl der betreffen, Per_7
werden in gemeinsamer Absprache getroffen.
4) Die ehemals eheliche Wohnung wird FR TE zugeschrieben, wobei sich die
Eltern gemeinsam darauf einigen, welche Möbelstücke oder Gegenstände Herr
FL mitnehmen wird.
Diese eheliche Wohnung soll vollständig an FR TE übertragen werden.
Diesbezüglich vereinbaren die Prozessparteien folgendes:
a) Die dem gegenständlichen Antrag beigelegte Energetische Bescheinigung stellt integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Vereinbarung dar.
b) Herr FL übergibt und überträgt mit sofortiger Besitzanweisung an FR
TE, die dankbar annimmt und übernimmt, seinen Eigentumsanteil von 1/2
(einem Halben) am m. A. 2 der Bp. 17/1 in E.Zl. . Die C.F._3 Persona_8
vertragsgegenständliche Liegenschaft ist im zuständigen Gebäudekataster wie folgt eingetragen:
• K.G. 641, Bp. 17/1, B.E. 2, Blatt 7, m.A. 2, Kat. A/2, Klasse 1, Bestand 6 Räume,
Fläche 142m², Ertrag Euro 526,79;
• K.G. 641, Bp. 17/1, B.E. 7, Blatt 7, m.A. 2, Kat. C/6, Klasse 1, 26 m², Fläche
31m², Ertrag Euro 81,91;
Seite 5 von 12 Die Parteien erklären, dass die gegenständlichen Katasterangaben und die
Planunterlagen mit dem Tatbestand der vertragsgegenständlichen Immobilie und mit den Grundbuchsangaben übereinstimmen.
Der das Gebäude umgebende Grund hat ein Ausmaß von weniger als 5.000 m² und stellt Zubehör zu einer beim Gebäudekataster gemeldeten Liegenschaft dar.
c) Die Übertragung betrachtet die zu übertragende Liegenschaft als Ganzes und nicht nach ihrem Ausmaß, so wie sie der übernehmenden Partei wohl bekannt ist und so wie sie heute liegt und steht, mit allen Rechten und Pflichten, frei und leer von Personen, Steuerrückständen und Mietverträgen, mit allen Anwachsungen,
Zugehörigkeiten, aktiven und passiven Dienstbarkeiten, in der im Grundbuch
aufscheinenden Beschaffenheit, mit allen grundbücherlichen und gesetzlich verbundenen Miteigentumsrechten.
Besitz, Wagnis und sowie das Recht auf Ziehung der Zivilfrüchte und die Per_9
Pflicht die gesetzlichen Abgaben jeglicher Art zu leisten, gehen mit heutigem
Datum auf die übernehmende Partei über, während die Eigentumsübertragung
Kraft grundbücherlicher Einverleibung erfolgt.
Die zu übertragenden Liegenschaftsanteile sind auf den Katasterplänen, welche beim zuständigen Gebäudekataster mit Eintragung am 12/02/1997, Prot. Nr.
A00023.001.1997 für den m.A. 7 und Prot. Nr. A00023.001.1997 für den m.A. 2,
hinterlegt sind, grafisch dargestellt, worauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
Seite 6 von 12 Es wird präzisiert, dass die verbundenen Miteigentumsrechte (Katasterkategorie
F/50) planimetrisch nicht erfasst sind.
Die übertragende Partei erklärt im Sinne und für die Wirkungen des Art. 19, Abs.
14 des G.D. 31. Mai 2010 Nr. 78, umgewandelt in Ges. 30 Juli 2010 Nr. 122, dass die obgenannten Katasterdaten und die diesbezüglichen Katasterpläne dem aktuellen Stand der Liegenschaften laut den geltenden Bestimmungen des Katasters
entsprechen.
d) Die übertragende Partei leistet die gesetzlichen Garantien im Falle einer
Entziehung oder für Mängel der übertragenen Immobilie und erklärt diesbezüglich:
• voller Inhaber der hiermit übertragenen Rechte zu sein und somit die volle
Verfügbarkeit der übertragenen Liegenschaftsanteile zu haben;
• dass keine Lasten, Bindungen, Hypotheken, Pfändungen oder sonstige grundbücherlichen Belastungen vorhanden sind, mit Ausnahme von:
- T.Z. vom 25.02.2022, Einverleibung Hypothek in von Euro 320.000, C.F._4 Per_10
zu Gunsten der Raiffeisenkasse Untervinschgau Genossenschaft;
- T.Zl. 2892/1 vom 30.11.2023 Anmerkung der zehnjährigen Sozialbindung laut
Art. 62 der L.G. Nr. 13 vom 17.12.1998 zu Lasten des m.A. 2 der Bp. 17/1.
• dass keine Vorzugs- bzw. Vorkaufsrechte zugunsten Dritter vorhanden sind;
• dass aufgrund des M.D. 37/2008 die Anlagen zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung
den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen;
Seite 7 von 12 • hinsichtlich des Vertragsgegenstandes jegliche Steuer, Gebühr oder andere
Abgabe und die anteiligen Kondominiumsspesen bezahlt zu haben, wobei sich die
übertragende Partei verpflichtet, das Betreffende bis auf heute Geschuldete
vollumfänglich zu bezahlen.
e) Im Sinne und für die Wirkungen des Art. 35, Abs. 22, des Gesetzesdekretes vom
04.07.2006 Nr. 223 und des D.P.R. vom 28.12.2000 Nr. 445/2000 und anderen einschlägigen Rechtsbestimmungen und entsprechenden Änderungen erklären die
Parteien unter eigener persönlicher Verantwortung und in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen bei unwahren oder falschen Angaben, auch bezüglich der
Art. 47 und Art. 76 des genannten D.P.R. Nr. 445/2000:
• dass die gegenständlichen Liegenschaften vor dem 01. September 1967 errichtet wurde, und nachfolgend folgende Baukonzessionen, alle ausgestellt von der
Gemeinde Kastelbell-Tschars, erteilt worden sind: Baukonzession Nr. 41/94-Var,
Protokoll Nr. 2933/jp vom 08.11.1994 und Baukonzession Bauakt Nr. 41/94-Var3,
Protokoll Nr. 5566/jp vom 20.11.1996. Die Bewohnbarkeitserklärung Bauakt 41/94
Var wurde am 29.07.1997 von derselben Gemeinde erteilt;
• dass bis heute weder Änderungen der Raumordnung eingetreten, noch
Zustellungen im Sinne des Art. 30, Abs. 7, DPR Nr. 380/2001 und Art. 93, Abs. 7,
LG 13/1997 erfolgt sind
Seite 8 von 12 • im Sinne des Gesetzes Nr. 248/06 in geltender Fassung, dass die gegenständliche
Übertragung ohne Zuhilfenahme einer Vermittlertätigkeit abgeschlossen worden ist.
f) Die übernehmende Partei erklärt, bereits in Kenntnis der Dokumentation
bezüglich der Gesamtenergieeffizienz der gegenständlichen Liegenschaften im
Sinne der EU Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und Rates vom
19.05.2010, sowie des Beschlusses der Landesregierung Nr. 362/2013, sowie der
Energieregelung laut GvD Nr. 192/2005 und der Regelung über die
Sicherheitsvorschriften der Betriebsanlagen laut M.D. 37/2008 zu sein. Auf jeden
Fall wird die Energetische Bescheinigung des Geom. vom Persona_11
17.11.2020 als integrierender Bestandteil beigeschlossen.
g) Die Parteien ernennen RA Dr. aus Meran zu ihrer Grundbuchs- Persona_12
und Katasterbeauftragten und ersuchen um Zustellung des entsprechenden
Grundbuchsbeschlusses an sie in einziger Ausfertigung. Sie verzichten auf die
Eintragungen jedweder Legalhypothek, welche auf Grund dieser Urkunde
entstehen könnte. Sie entbinden den Grundbuchsbeauftragten und den zuständigen
Grundbuchsführer von jeglicher diesbezüglichen Verantwortung.
h) dass es sich hierbei um ihre Erstwohnung handelt. Parte_6
5) FR TE verpflichtet sich, bei einem zukünftigen Verkauf oder Übertragung
jeglicher Art der Wohnung an Dritte, ausgenommen die eigenen Kinder, an Herrn
Seite 9 von 12 FL nach Abzug sämtlicher Spesen, Steuern, Gebühren, Rückzahlungen an die
Autonome Provinz Bozen, restliche Darlehenssumme und aller anderen notendigen
Spesen und Kosten, sowie der ausschließlich von FR TE zurückgezahlten
Darlehensraten ab 1. September 2025 die Hälfte des Nettoverkaufserlöses/des
Schätzwertes nach Marktpreis auszuzahlen, sobald sie selbst den Betrag ausbezahlt erhalten hat.
6) Die Eltern werden gemeinsam das Besuchsrecht ausüben, sie werden die Kinder
je zur Hälfte weiterhin betreuen und bei sich haben, und zwar verbringen die
Kinder drei Tage pro bei der Mutter und drei Tage pro Woche beim Vater Per_13
und der Sonntag wird abwechselnd beim einen und beim anderen Elternteil
verbracht. Welche Tage bei wem verbracht werden, vereinbaren die Eltern im
Einvernehmen. Auch alle Ferien werden zwischen den Eltern je zur Hälfte
aufgeteilt. Bei Unstimmigkeiten oder Uneinigkeiten bezüglich des Besuchs- und
Umgangsrechts werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung
bemühen.
7) Da die Kinder je zur Hälfte bei beiden Eltern untergebracht sind, ist kein
Unterhalt geschuldet. Die Eltern verpflichten sich jedoch, sämtliche Kosten der
Kinder je zur Hälfte zu übernehmen, wie auch Spesen für Kleidung, jegliche
Schulspesen usw.
Seite 10 von 12 8) Die außerordentlichen Kosten werden von beiden Parteien je zur Hälfte
übernommen, wobei das Einvernehmensprotokolls des Landesgerichtes Bozen vom
26.11.2024 zur Anwendung kommt. Sollten sich die über eine CP_7
außerordentliche Ausgabe nicht einigen können, muss jeder Elternteil, der nicht einverstanden ist, auf die förmliche schriftliche Anfrage des anderen Elternteils hin
(auch mittels SMS- oder WhatsApp-Nachricht oder eine begründete Per_14
Ablehnung innerhalb von 10 Tagen äußern. Bei Ausbleiben einer Antwort gilt das als zu den Kosten. Die anteilige Rückerstattung an den Per_15 CP_8
Elternteil, der die erwähnten Ausgaben vorgestreckt und die entsprechenden
Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, Belege und Zahlungsnachweise) innerhalb eines Monats vorgelegt und übermittelt hat, ist innerhalb des auf den Antrag
folgenden Monats geschuldet und muss demnach innerhalb des darauffolgenden
Monats auf das Konto des vorstreckenden Elternteils überwiesen werden.
9) Bereits jetzt vereinbaren die Eltern, dass die Kinder, wenn sie wollen, auf jeden
Fall einen Kurs und eine Sportart pro Semester besuchen dürfen, wobei die entsprechenden Kurskosten samt Ausrüstung von beiden gemeinsam und je CP_7
zur Hälfte getragen werden.
10) Die Zuwendungen der öffentlichen Hand und sonstige sozialstaatliche Beiträge
nimmt FR TE zur Gänze in Anspruch. Die Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
Seite 11 von 12 11) Abgesehen von dem, was unter Punkt 5 angegeben worden ist, erklären die
Parteien, dass sie gegenseitig keine weiteren finanziellen Forderungen aus der
Vergangenheit und Gegenwart mehr haben und sie sich gegenseitig nichts mehr schulden.
12) Die Kosten und Spesen des gegenständlichen Verfahrens übernehmen beide
Parteien solidarisch und gemeinsam je zur Hälfte“;
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 19/11/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
GÜ RA EA PP
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 12 von 12
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3538/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Parte_2
-
[...] [...]
- Parte_3 Parte_4
hat folgendes
URTEIL
erlassen, in der unter allg. Reg. Nr. 3538/2025 A.V., Controparte_4
Art. 473bis.51. ZPO von den Parteien: Controparte_5
geboren in MERAN (BZ) am 09/04/1995, Persona_1
Steuernummer: ; C.F._1
und
Seite 1 von 12 , geboren in MERAN (BZ) am 02/07/1992, Steuernummer: Parte_5
; C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. INGRID, laut Vollmacht, Per_2
welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
nach Einsichtnahme in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und in das
Protokoll der Verhandlung vor dem delegierten Richter GÜ RA vom
17/11/2025;
festgestellt, dass die Parteien gemeinsam die einverständliche Trennung zu einvernehmlichen Bedingungen beantragt haben;
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
erachtet, dass eine Fortsetzung des Zusammenlebens untragbar ist;
erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen sind;
Seite 2 von 12 erhoben, dass die vorgebrachten Trennungsbedingungen weder im Widerspruch zu einer zwingende Rechtsvorschrift stehen noch dem Interesse der beiden minderjährigen SÖ FL PH, geboren am 16.07.2015 in Meran, und Per_3
geboren am 12.09.2020 in zuwider laufen;
[...] Per_4
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
nach Einsicht in den Artikel 473-bis.51. ZPO;
Controparte_6
mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages
spricht die Trennung der Ehe zwischen
, geboren in MERAN (BZ) am 09/04/1995, Persona_1
und
, geboren in MERAN (BZ) am 02/07/1992, Parte_5
aus;
mit der Ermächtigung, im gegenseitigen Respekt, getrennt von Tisch und Bett zu leben;
ordnet
Seite 3 von 12 dem Leiter des Standesamtes der zuständigen Gemeinde die Anmerkung des vorliegenden Urteils sowie die Vornahme der damit verbunden Obliegenheiten an;
verfügt
dass die Trennung gemäß den Bedingungen geregelt wird, die im Trennungsantrag
der Parteien, hinterlegt am 10/09/2025, sowie wortgleich in der
Verhandlungsniederschrift vom 17/11/2025 enthalten sind und welche hier wiedergegeben und vom Senat vollinhaltlich bestätigt werden:
„1) Die zwischen TE und am 20.02.2020 in Kastelbell Per_1 Parte_5
Tschars geschlossene und im Trauungsregister der Gemeinde Kastelbell-Tschars
unter Nr.
2-I/2020 eingetragene Dem zuständigen Persona_5
Standesbeamten werden die entsprechenden Eintragungen angeordnet.
2) Die Ehepartner werden ermächtigt, im gegenseitigen Respekt, getrennt von Bett
und Tisch zu leben.
3) Die elterliche Obsorge über die gemeinsamen Kinder , geboren am Persona_6
16.07.2015 in Meran, und geboren am 12.09.2020 in Persona_3 Per_4
wird beiden Eltern zu gleichen Teilen anvertraut. Das Alltagssorgerecht wird von dem ausgeübt, bei dem sich die Kinder gerade befinden;
die Kinder werden den
Wohnsitz bei der Mutter behalten. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft jenes Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Wichtige
Seite 4 von 12 Entscheidungen bzw. Entscheidungen, die das Höhere Wohl der betreffen, Per_7
werden in gemeinsamer Absprache getroffen.
4) Die ehemals eheliche Wohnung wird FR TE zugeschrieben, wobei sich die
Eltern gemeinsam darauf einigen, welche Möbelstücke oder Gegenstände Herr
FL mitnehmen wird.
Diese eheliche Wohnung soll vollständig an FR TE übertragen werden.
Diesbezüglich vereinbaren die Prozessparteien folgendes:
a) Die dem gegenständlichen Antrag beigelegte Energetische Bescheinigung stellt integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Vereinbarung dar.
b) Herr FL übergibt und überträgt mit sofortiger Besitzanweisung an FR
TE, die dankbar annimmt und übernimmt, seinen Eigentumsanteil von 1/2
(einem Halben) am m. A. 2 der Bp. 17/1 in E.Zl. . Die C.F._3 Persona_8
vertragsgegenständliche Liegenschaft ist im zuständigen Gebäudekataster wie folgt eingetragen:
• K.G. 641, Bp. 17/1, B.E. 2, Blatt 7, m.A. 2, Kat. A/2, Klasse 1, Bestand 6 Räume,
Fläche 142m², Ertrag Euro 526,79;
• K.G. 641, Bp. 17/1, B.E. 7, Blatt 7, m.A. 2, Kat. C/6, Klasse 1, 26 m², Fläche
31m², Ertrag Euro 81,91;
Seite 5 von 12 Die Parteien erklären, dass die gegenständlichen Katasterangaben und die
Planunterlagen mit dem Tatbestand der vertragsgegenständlichen Immobilie und mit den Grundbuchsangaben übereinstimmen.
Der das Gebäude umgebende Grund hat ein Ausmaß von weniger als 5.000 m² und stellt Zubehör zu einer beim Gebäudekataster gemeldeten Liegenschaft dar.
c) Die Übertragung betrachtet die zu übertragende Liegenschaft als Ganzes und nicht nach ihrem Ausmaß, so wie sie der übernehmenden Partei wohl bekannt ist und so wie sie heute liegt und steht, mit allen Rechten und Pflichten, frei und leer von Personen, Steuerrückständen und Mietverträgen, mit allen Anwachsungen,
Zugehörigkeiten, aktiven und passiven Dienstbarkeiten, in der im Grundbuch
aufscheinenden Beschaffenheit, mit allen grundbücherlichen und gesetzlich verbundenen Miteigentumsrechten.
Besitz, Wagnis und sowie das Recht auf Ziehung der Zivilfrüchte und die Per_9
Pflicht die gesetzlichen Abgaben jeglicher Art zu leisten, gehen mit heutigem
Datum auf die übernehmende Partei über, während die Eigentumsübertragung
Kraft grundbücherlicher Einverleibung erfolgt.
Die zu übertragenden Liegenschaftsanteile sind auf den Katasterplänen, welche beim zuständigen Gebäudekataster mit Eintragung am 12/02/1997, Prot. Nr.
A00023.001.1997 für den m.A. 7 und Prot. Nr. A00023.001.1997 für den m.A. 2,
hinterlegt sind, grafisch dargestellt, worauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
Seite 6 von 12 Es wird präzisiert, dass die verbundenen Miteigentumsrechte (Katasterkategorie
F/50) planimetrisch nicht erfasst sind.
Die übertragende Partei erklärt im Sinne und für die Wirkungen des Art. 19, Abs.
14 des G.D. 31. Mai 2010 Nr. 78, umgewandelt in Ges. 30 Juli 2010 Nr. 122, dass die obgenannten Katasterdaten und die diesbezüglichen Katasterpläne dem aktuellen Stand der Liegenschaften laut den geltenden Bestimmungen des Katasters
entsprechen.
d) Die übertragende Partei leistet die gesetzlichen Garantien im Falle einer
Entziehung oder für Mängel der übertragenen Immobilie und erklärt diesbezüglich:
• voller Inhaber der hiermit übertragenen Rechte zu sein und somit die volle
Verfügbarkeit der übertragenen Liegenschaftsanteile zu haben;
• dass keine Lasten, Bindungen, Hypotheken, Pfändungen oder sonstige grundbücherlichen Belastungen vorhanden sind, mit Ausnahme von:
- T.Z. vom 25.02.2022, Einverleibung Hypothek in von Euro 320.000, C.F._4 Per_10
zu Gunsten der Raiffeisenkasse Untervinschgau Genossenschaft;
- T.Zl. 2892/1 vom 30.11.2023 Anmerkung der zehnjährigen Sozialbindung laut
Art. 62 der L.G. Nr. 13 vom 17.12.1998 zu Lasten des m.A. 2 der Bp. 17/1.
• dass keine Vorzugs- bzw. Vorkaufsrechte zugunsten Dritter vorhanden sind;
• dass aufgrund des M.D. 37/2008 die Anlagen zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung
den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen;
Seite 7 von 12 • hinsichtlich des Vertragsgegenstandes jegliche Steuer, Gebühr oder andere
Abgabe und die anteiligen Kondominiumsspesen bezahlt zu haben, wobei sich die
übertragende Partei verpflichtet, das Betreffende bis auf heute Geschuldete
vollumfänglich zu bezahlen.
e) Im Sinne und für die Wirkungen des Art. 35, Abs. 22, des Gesetzesdekretes vom
04.07.2006 Nr. 223 und des D.P.R. vom 28.12.2000 Nr. 445/2000 und anderen einschlägigen Rechtsbestimmungen und entsprechenden Änderungen erklären die
Parteien unter eigener persönlicher Verantwortung und in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen bei unwahren oder falschen Angaben, auch bezüglich der
Art. 47 und Art. 76 des genannten D.P.R. Nr. 445/2000:
• dass die gegenständlichen Liegenschaften vor dem 01. September 1967 errichtet wurde, und nachfolgend folgende Baukonzessionen, alle ausgestellt von der
Gemeinde Kastelbell-Tschars, erteilt worden sind: Baukonzession Nr. 41/94-Var,
Protokoll Nr. 2933/jp vom 08.11.1994 und Baukonzession Bauakt Nr. 41/94-Var3,
Protokoll Nr. 5566/jp vom 20.11.1996. Die Bewohnbarkeitserklärung Bauakt 41/94
Var wurde am 29.07.1997 von derselben Gemeinde erteilt;
• dass bis heute weder Änderungen der Raumordnung eingetreten, noch
Zustellungen im Sinne des Art. 30, Abs. 7, DPR Nr. 380/2001 und Art. 93, Abs. 7,
LG 13/1997 erfolgt sind
Seite 8 von 12 • im Sinne des Gesetzes Nr. 248/06 in geltender Fassung, dass die gegenständliche
Übertragung ohne Zuhilfenahme einer Vermittlertätigkeit abgeschlossen worden ist.
f) Die übernehmende Partei erklärt, bereits in Kenntnis der Dokumentation
bezüglich der Gesamtenergieeffizienz der gegenständlichen Liegenschaften im
Sinne der EU Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und Rates vom
19.05.2010, sowie des Beschlusses der Landesregierung Nr. 362/2013, sowie der
Energieregelung laut GvD Nr. 192/2005 und der Regelung über die
Sicherheitsvorschriften der Betriebsanlagen laut M.D. 37/2008 zu sein. Auf jeden
Fall wird die Energetische Bescheinigung des Geom. vom Persona_11
17.11.2020 als integrierender Bestandteil beigeschlossen.
g) Die Parteien ernennen RA Dr. aus Meran zu ihrer Grundbuchs- Persona_12
und Katasterbeauftragten und ersuchen um Zustellung des entsprechenden
Grundbuchsbeschlusses an sie in einziger Ausfertigung. Sie verzichten auf die
Eintragungen jedweder Legalhypothek, welche auf Grund dieser Urkunde
entstehen könnte. Sie entbinden den Grundbuchsbeauftragten und den zuständigen
Grundbuchsführer von jeglicher diesbezüglichen Verantwortung.
h) dass es sich hierbei um ihre Erstwohnung handelt. Parte_6
5) FR TE verpflichtet sich, bei einem zukünftigen Verkauf oder Übertragung
jeglicher Art der Wohnung an Dritte, ausgenommen die eigenen Kinder, an Herrn
Seite 9 von 12 FL nach Abzug sämtlicher Spesen, Steuern, Gebühren, Rückzahlungen an die
Autonome Provinz Bozen, restliche Darlehenssumme und aller anderen notendigen
Spesen und Kosten, sowie der ausschließlich von FR TE zurückgezahlten
Darlehensraten ab 1. September 2025 die Hälfte des Nettoverkaufserlöses/des
Schätzwertes nach Marktpreis auszuzahlen, sobald sie selbst den Betrag ausbezahlt erhalten hat.
6) Die Eltern werden gemeinsam das Besuchsrecht ausüben, sie werden die Kinder
je zur Hälfte weiterhin betreuen und bei sich haben, und zwar verbringen die
Kinder drei Tage pro bei der Mutter und drei Tage pro Woche beim Vater Per_13
und der Sonntag wird abwechselnd beim einen und beim anderen Elternteil
verbracht. Welche Tage bei wem verbracht werden, vereinbaren die Eltern im
Einvernehmen. Auch alle Ferien werden zwischen den Eltern je zur Hälfte
aufgeteilt. Bei Unstimmigkeiten oder Uneinigkeiten bezüglich des Besuchs- und
Umgangsrechts werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung
bemühen.
7) Da die Kinder je zur Hälfte bei beiden Eltern untergebracht sind, ist kein
Unterhalt geschuldet. Die Eltern verpflichten sich jedoch, sämtliche Kosten der
Kinder je zur Hälfte zu übernehmen, wie auch Spesen für Kleidung, jegliche
Schulspesen usw.
Seite 10 von 12 8) Die außerordentlichen Kosten werden von beiden Parteien je zur Hälfte
übernommen, wobei das Einvernehmensprotokolls des Landesgerichtes Bozen vom
26.11.2024 zur Anwendung kommt. Sollten sich die über eine CP_7
außerordentliche Ausgabe nicht einigen können, muss jeder Elternteil, der nicht einverstanden ist, auf die förmliche schriftliche Anfrage des anderen Elternteils hin
(auch mittels SMS- oder WhatsApp-Nachricht oder eine begründete Per_14
Ablehnung innerhalb von 10 Tagen äußern. Bei Ausbleiben einer Antwort gilt das als zu den Kosten. Die anteilige Rückerstattung an den Per_15 CP_8
Elternteil, der die erwähnten Ausgaben vorgestreckt und die entsprechenden
Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, Belege und Zahlungsnachweise) innerhalb eines Monats vorgelegt und übermittelt hat, ist innerhalb des auf den Antrag
folgenden Monats geschuldet und muss demnach innerhalb des darauffolgenden
Monats auf das Konto des vorstreckenden Elternteils überwiesen werden.
9) Bereits jetzt vereinbaren die Eltern, dass die Kinder, wenn sie wollen, auf jeden
Fall einen Kurs und eine Sportart pro Semester besuchen dürfen, wobei die entsprechenden Kurskosten samt Ausrüstung von beiden gemeinsam und je CP_7
zur Hälfte getragen werden.
10) Die Zuwendungen der öffentlichen Hand und sonstige sozialstaatliche Beiträge
nimmt FR TE zur Gänze in Anspruch. Die Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
Seite 11 von 12 11) Abgesehen von dem, was unter Punkt 5 angegeben worden ist, erklären die
Parteien, dass sie gegenseitig keine weiteren finanziellen Forderungen aus der
Vergangenheit und Gegenwart mehr haben und sie sich gegenseitig nichts mehr schulden.
12) Die Kosten und Spesen des gegenständlichen Verfahrens übernehmen beide
Parteien solidarisch und gemeinsam je zur Hälfte“;
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 19/11/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
GÜ RA EA PP
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 12 von 12