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Sentenza 10 novembre 2025
Sentenza 10 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/11/2025, n. 743 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 743 |
| Data del deposito : | 10 novembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4033/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
CA berichterstattender Parte_1 Pt_2
Parte_3 Pt_4
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4033/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den
[...]
, geboren am 25/05/1980, in BRIXEN (BZ), Parte_5
und
, geboren am 05/09/1969 in (BZ), Parte_6 Per_1
Pers vertreten und verteidigt durch , laut welche Parte_7 Parte_8
aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 6 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_9
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken
Seite 2 von 6 sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen AU AS und Pt_5 [...]
am 26.05.2007 in Percha geschlossene Ehe, welche im Persona_3
Register der Trauungsurkunden der Gemeinde Percha unter Akt Nr.
2-II-
A/2007 eingetragen ist, werden aufgehoben, wobei der Standesbeamte der
Gemeinde Percha angewiesen wird, das zu erlassende Urteil anzumerken und allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
2. Das Sorgerecht betreffend die gemeinsamen minderjährigen Kinder AN Perso
geboren in Innichen am 09.01.2008, geboren in Persona_5 Per_1
am 02.10.2011 und AN IL, geboren in am 12.04.2015, wird Per_1
von beiden und AN gemeinsam ausgeübt. Per_6 Parte_5 Pt_6
3. Die minderjährigen Kinder AR und IL werden vorrangig bei der Mutter
AS MA leben und bei dieser ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben. Die Perso älteste mj. Tochter wird vorrangig beim Vater leben und Parte_6
beim selben ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben, wobei sie an den
Nachmittagen sich auch bei der Mutter aufhalten wird. bzw. der Mutter AS wird ein Parte_10 Pt_5
weitgehendes und eingeräumt, welches im Per_7 Persona_8
Einvernehmen zwischen den Eheleuten und unter besonderer
Seite 3 von 6 und der , schulischen und Persona_9 CP_2 CP_3
außerschulischen Verpflichtungen der Kinder ausgeübt wird.
4. Die Eltern AS MA und AN HU tragen sämtliche ordentliche
Unterhaltskosten für die gemeinsamen Kinder in den Zeiträumen, in welchen sich diese bei ihnen aufhalten.
Der Ehegatte/Vater AN HU bezahlt außerdem zu Händen der
Ehegattin/Mutter AS MA einen monatl. Unterhaltsbeitrag für die beiden jüngeren mj. und IL in Höhe von Euro 750,00 Parte_11
(siebenhundertfünfzig/Euro), das entspricht € 375,00/Kind
( ) pro Kind. Die Zahlung des Email_1
Unterhaltsbeitrags seitens des Vaters/Ehegatten AN HU, erfolgt bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder AR und IL.
Die Ehefrau/Mutter bezahlt außerdem zu Händen des Parte_5
AT AN HU einen monatl. Unterhaltsbeitrag für die älteste mj. in von Euro 100,00 (einhundert/Euro). Die Parte_12 Per_10
Zahlung des Unterhaltsbeitrags seitens der TT AS , Pt_5
erfolgt bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Tochter EV.
Die jeweiligen Unterhaltszahlungen erfolgen im Voraus, jeweils innerhalb des
5. Tages eines jeden Monats. Der Betrag ist jährlich gemäß Astat-Index für die
Provinz Bozen aufzuwerten. Die erste Aufwertung erfolgt im Dezember 2025
- Bezug Dezember 2024.
Die notwendigen außerordentlichen Spesen für medizinische, schulische oder anderweitige Ausbildungsbelange, einschließlich der Kosten für musische,
Seite 4 von 6 sportliche oder sprachliche Bildungsbelange, die für die gemeinsamen Kinder bis zu deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit laufend anfallen und die nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand getragen werden, werden von beiden Ehepartnern zu je 50% bezahlt, bzw. dem anderen ersetzt. CP_4
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass sie bei der Regelung und
Auslegung der außerordentlichen Spesen für die Kinder auf das
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichts Bozen vom 26.11.2024 Bezug nehmen. Die Rückerstattung der, von einem Elternteil vorgestreckten Spesen erfolgt binnen 30 Tagen ab dokumentierter Anfrage.
5. Der Ehegattin / Mutter AS MA stehen zur Gänze die Familienzulagen inkl. für die beiden mj. und IL zu, Controparte_5 Parte_11
während dieselben für die älteste mj. Tochter / Persona_11 Pt_10
zustehen; die Steuerfreibeträge werden jeweils zur Hälfte von Parte_6
AU AS MA und RN in Anspruch genommen. Parte_6
6. Die Ehegatten / und ermächtigen sich Persona_12 Parte_6
gegenseitig, für sich und ihre gemeinsamen Kinder ohne vorherige
Genehmigung des anderen die Ausstellung und Erneuerung von
Identitätskarten und Reisepässen, sowie anderen , die zur Ausreise Per_13
notwendig sind / ermächtigen, zu beantragen.
7. AU AS MA und Herr erklären, mit Ausnahme Parte_6
gegenständlicher Scheidungsvereinbarung, keine weiteren gegenseitigen
Forderungen zu haben bzw. sie verzichten hiermit ausdrücklich darauf.
Seite 5 von 6 8. Die Kosten gegenständlichen Verfahrens werden von AU AS MA und
RN AN HU jeweils zur Hälfte getragen.
Bozen, 06/11/2025
Die Vorsitzende
CA TI
Seite 6 von 6
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4033/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
CA berichterstattender Parte_1 Pt_2
Parte_3 Pt_4
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4033/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den
[...]
, geboren am 25/05/1980, in BRIXEN (BZ), Parte_5
und
, geboren am 05/09/1969 in (BZ), Parte_6 Per_1
Pers vertreten und verteidigt durch , laut welche Parte_7 Parte_8
aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 6 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_9
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken
Seite 2 von 6 sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Die zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen AU AS und Pt_5 [...]
am 26.05.2007 in Percha geschlossene Ehe, welche im Persona_3
Register der Trauungsurkunden der Gemeinde Percha unter Akt Nr.
2-II-
A/2007 eingetragen ist, werden aufgehoben, wobei der Standesbeamte der
Gemeinde Percha angewiesen wird, das zu erlassende Urteil anzumerken und allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
2. Das Sorgerecht betreffend die gemeinsamen minderjährigen Kinder AN Perso
geboren in Innichen am 09.01.2008, geboren in Persona_5 Per_1
am 02.10.2011 und AN IL, geboren in am 12.04.2015, wird Per_1
von beiden und AN gemeinsam ausgeübt. Per_6 Parte_5 Pt_6
3. Die minderjährigen Kinder AR und IL werden vorrangig bei der Mutter
AS MA leben und bei dieser ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben. Die Perso älteste mj. Tochter wird vorrangig beim Vater leben und Parte_6
beim selben ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben, wobei sie an den
Nachmittagen sich auch bei der Mutter aufhalten wird. bzw. der Mutter AS wird ein Parte_10 Pt_5
weitgehendes und eingeräumt, welches im Per_7 Persona_8
Einvernehmen zwischen den Eheleuten und unter besonderer
Seite 3 von 6 und der , schulischen und Persona_9 CP_2 CP_3
außerschulischen Verpflichtungen der Kinder ausgeübt wird.
4. Die Eltern AS MA und AN HU tragen sämtliche ordentliche
Unterhaltskosten für die gemeinsamen Kinder in den Zeiträumen, in welchen sich diese bei ihnen aufhalten.
Der Ehegatte/Vater AN HU bezahlt außerdem zu Händen der
Ehegattin/Mutter AS MA einen monatl. Unterhaltsbeitrag für die beiden jüngeren mj. und IL in Höhe von Euro 750,00 Parte_11
(siebenhundertfünfzig/Euro), das entspricht € 375,00/Kind
( ) pro Kind. Die Zahlung des Email_1
Unterhaltsbeitrags seitens des Vaters/Ehegatten AN HU, erfolgt bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder AR und IL.
Die Ehefrau/Mutter bezahlt außerdem zu Händen des Parte_5
AT AN HU einen monatl. Unterhaltsbeitrag für die älteste mj. in von Euro 100,00 (einhundert/Euro). Die Parte_12 Per_10
Zahlung des Unterhaltsbeitrags seitens der TT AS , Pt_5
erfolgt bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Tochter EV.
Die jeweiligen Unterhaltszahlungen erfolgen im Voraus, jeweils innerhalb des
5. Tages eines jeden Monats. Der Betrag ist jährlich gemäß Astat-Index für die
Provinz Bozen aufzuwerten. Die erste Aufwertung erfolgt im Dezember 2025
- Bezug Dezember 2024.
Die notwendigen außerordentlichen Spesen für medizinische, schulische oder anderweitige Ausbildungsbelange, einschließlich der Kosten für musische,
Seite 4 von 6 sportliche oder sprachliche Bildungsbelange, die für die gemeinsamen Kinder bis zu deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit laufend anfallen und die nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand getragen werden, werden von beiden Ehepartnern zu je 50% bezahlt, bzw. dem anderen ersetzt. CP_4
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass sie bei der Regelung und
Auslegung der außerordentlichen Spesen für die Kinder auf das
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichts Bozen vom 26.11.2024 Bezug nehmen. Die Rückerstattung der, von einem Elternteil vorgestreckten Spesen erfolgt binnen 30 Tagen ab dokumentierter Anfrage.
5. Der Ehegattin / Mutter AS MA stehen zur Gänze die Familienzulagen inkl. für die beiden mj. und IL zu, Controparte_5 Parte_11
während dieselben für die älteste mj. Tochter / Persona_11 Pt_10
zustehen; die Steuerfreibeträge werden jeweils zur Hälfte von Parte_6
AU AS MA und RN in Anspruch genommen. Parte_6
6. Die Ehegatten / und ermächtigen sich Persona_12 Parte_6
gegenseitig, für sich und ihre gemeinsamen Kinder ohne vorherige
Genehmigung des anderen die Ausstellung und Erneuerung von
Identitätskarten und Reisepässen, sowie anderen , die zur Ausreise Per_13
notwendig sind / ermächtigen, zu beantragen.
7. AU AS MA und Herr erklären, mit Ausnahme Parte_6
gegenständlicher Scheidungsvereinbarung, keine weiteren gegenseitigen
Forderungen zu haben bzw. sie verzichten hiermit ausdrücklich darauf.
Seite 5 von 6 8. Die Kosten gegenständlichen Verfahrens werden von AU AS MA und
RN AN HU jeweils zur Hälfte getragen.
Bozen, 06/11/2025
Die Vorsitzende
CA TI
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