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Sentenza 10 novembre 2025
Sentenza 10 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/11/2025, n. 965 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 965 |
| Data del deposito : | 10 novembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 792/2024
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Persona_1
-
[...] [...]
- Persona_2 Persona_3
hat folgendes
[...]
, in der unter Nr. 792/2024 Allg. Reg., welche Per_4 Controparte_4
gemäß Art. 473bis.14. und 473bis.47. ZPO eingeleitet wurde,
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_5 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Per_5
Seite 1 von 8 - antragstellende Partei -;
und
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_2 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Per_6
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet,
dass dieses Verfahren (als Trennungsverfahren) strittig eingeleitet wurde, die
Parteien jedoch im Laufe des Verfahrens einvernehmlich die Ehetrennung und sodann die Ehescheidung zu den im Spruch dieses Urteils formulierten
Scheidungsbedingungen beantragt haben;
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2 Buchstabe b, des
Gesetzes vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten Bedingungen
gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
Seite 2 von 8 dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden müssen;
dass gegen die einvernehmlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem
Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Parte_3
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in (BZ) am 30/06/2003 (BZ) zwischen Persona_7
, geboren am 08/08/1977 in (BZ), Controparte_5 Per_8
und
, geboren am 12/10/1981 in KEMEROVO (RUS), Parte_2
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
Seite 3 von 8 Standesbeamte der Gemeinde (BZ) AS AN (BZ), wo die Eheschließung
unter Nummer 8, Teil I, Serie / des Jahres 2003 eingetragen ist, wird angewiesen,
dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt, wie von den Parteien einvernehmlich beantragt, folgende
Scheidungsbedingungen:
„Der Antragssteller und die Antragsgegnerin, wie oben vertreten und verteidigt,
beantragen zudem, dass das Landesgericht Bozen,
im Sinne des Gesetzes Nr. 898/1970, Art. 473/bis 47 ZPO und folgende, Art.
473/bis 49 und Art. 473/bis 51 ZPO, nach Erwirkung der Rechtskraft des
Trennungsurteils und nach Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen Frist, mangels einer Versöhnung und Wiederaufnahme des Zusammenlebens, die Scheidung der am 30.06.2003 in der Gemeinde AS AN geschlossenen und im
Trauungsregister des dortigen Standesamtes Akt Nr.
8-I/2003 eingetragenen Ehe
aussprechen möge und dies zu folgenden Bedingungen:
1. Die Ehegatten und werden Controparte_5 Parte_2
geschieden. Dem zuständigen Standesbeamten mögen die entsprechenden
Anmerkungen angeordnet werden.
2. Das Sorgerecht betreffend die gemeinsamen minderjährigen ER ER
, geboren am 14.05.2007 in und , geboren Per_9 Per_10 Persona_11
Seite 4 von 8 am 25.03.2010 in wird von beiden und Per_10 Per_12 Controparte_5
ausgeübt. Persona_13
3. Die minderjährigen ER und Persona_14 Persona_15
vorrangig beim Vater leben und bei diesem ihren
[...] Controparte_5
meldeamtlichen Wohnsitz haben.
Der Mutter wird ein freies und und Parte_2 Persona_16
eingeräumt, welches im Einvernehmen zwischen den Eheleuten Persona_17
und unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse, schulischen und außerschulischen Verpflichtungen der ER ausgeübt wird.
4. Die ehemalige Familienwohnung Bp. 680 KG AS-AN, Niedertaler Str.
25 wird dem HE ER sowie den minderjährigen Kindern zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen;
ist bereits ausgezogen Persona_18
und hat ihren Wohnsitz verlegt.
5. Die Eltern ER AN und tragen sämtliche Parte_2
ordentliche Unterhaltskosten für die gemeinsamen Kinder in den Zeiträumen, in welchen sich diese bei ihnen aufhalten.
ist zu keiner weiteren Unterhaltszahlung für ihre Persona_19
ER verpflichtet.
Die notwendigen außerordentlichen Spesen für medizinische, schulische oder anderweitige Ausbildungsbelange, einschließlich der Kosten für musische oder
Seite 5 von 8 sprachliche Bildungsbelange, die für die gemeinsamen Kinder bis zu deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit laufend anfallen und die nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand getragen werden, werden von beiden Eltern jeweils zur
Hälfte getragen, inkl. die Heimspesen für und/oder die Per_9 Per_11
jährlich nach Erhalt der Studienbeihilfe des Landes, bei Vorlage der diesbezüglichen Belege und jedenfalls vor Beginn des darauffolgenden abgerechnet werden. Die besagte Regelung betreffend die Per_20
Heimspesen greift bereits für das 2024/2025. FR Per_21 Pt_2
verpflichtet sich auf einfache Anfrage (per mail oder Whatsapp) des HE
ER hin, für die Gewährung von öffentlichen Beiträgen und Zuschüssen
notwendige Dokumente (z.B. ISEE usw.) innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln
und auf jeden Fall zu beantragen.
Die Kosten für außerordentlichen Spesen, ausgenommen die medizinischen
Spesen, werden aber von FR VA im jährlichen Höchstbetrag von €
2.000,00 getragen.
Für alle Belange bezüglich außerordentlichen Spesen berufen sich die Parteien
auf das aktuelle einschlägige Einvernehmensprotokoll zwischen CP_1
und Anwaltschaft vom 26.11.2024.
Dem Vater ER AN stehen zur Gänze die Familienzulagen (inkl.
staatliches Kindergeld) für die gemeinsamen ER ER RA und
Seite 6 von 8 zu. Die Steuerfreibeträge werden zur Gänze von HE Persona_11
ER in Anspruch genommen.
6. Die Eltern AN und ermächtigen sich CP_5 Parte_2
gegenseitig, für sich und ihre gemeinsamen Kinder ohne vorherige Genehmigung
des anderen die Ausstellung und Erneuerung von Identitätskarten und
Reisepässen, sowie anderen die zur Ausreise notwendig sind, zu Per_22
beantragen.
7. Herr ER bezahlt an FR VA im Sinne des Art. 5 des
Scheidungsgesetzes Nr. 898/1970 den einmaligen und allumfassenden Betrag von
Euro 80.000.- zwecks Abgeltung aller ihrer Forderungen aus Ehe, wobei Euro
70.000.- bei der Verhandlung für das persönliche Erscheinen bezahlt und schuldbefreiend quittiert werden und der Restbetrag von Euro 10.000.- innerhalb eines Jahres ab der Verhandlung;
FR nimmt den Betrag an und Pt_2
erklärt auf sämtliche wie auch immer gearteten Ansprüche aus der Ehe
abgefunden worden zu sein und jedenfalls auch auf Ehegattenunterhalt endgültig
und unwiderruflich zu verzichten;
8. Die Parteien erklären hiermit endgültig und unwiderruflich keine wie auch immer gearteten gegenseitigen Forderungen aus der Ehe mehr zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
Seite 7 von 8 9. Die Spesen werden zwischen den Parteien vollständig kompensiert und die
Rechtsbeistände verzichten auf die Kostensolidarität“;
Vollständigkeitshalber wird noch die Verhandlungsniederschrift vom 20/10/2025
beigefügt: „Beide Parteien, heute persönlich erschienen, beantragen die
Scheidung zu den einvernehmlichen Bedingungen, welche sie bereits bei der
Verhandlung vom 27/03/2025 gestellt haben. In Durchführung dieser
Bedingungen bezahlt heute Herr an FR Controparte_5 Parte_2
die von Euro 70.000,00 mittels zweier Zirkluarschecks der
[...] Per_23
Raiffeisen Landesbank Südtirol; der Zirkularscheck mit dem Betrag von Euro
50.000,00 hat die Nummer: 2300056755-09 und der mit dem Betrag von Euro
20.000 die Nummer: 2300057118-08. Der Richter beurkundet, wie FR
beide Schecks entgegennimmt“. Parte_2
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung, am 07/11/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
GÜ EL EA PA
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 8 von 8
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 792/2024
Das , zusammengesetzt aus den Richtern: Controparte_1
- Parte_1 Persona_1
-
[...] [...]
- Persona_2 Persona_3
hat folgendes
[...]
, in der unter Nr. 792/2024 Allg. Reg., welche Per_4 Controparte_4
gemäß Art. 473bis.14. und 473bis.47. ZPO eingeleitet wurde,
zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Controparte_5 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Per_5
Seite 1 von 8 - antragstellende Partei -;
und
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_2 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Per_6
- Antragsgegner -;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
- dem Streit beigetretene Partei -.
Das Landesgericht Bozen,
erachtet,
dass dieses Verfahren (als Trennungsverfahren) strittig eingeleitet wurde, die
Parteien jedoch im Laufe des Verfahrens einvernehmlich die Ehetrennung und sodann die Ehescheidung zu den im Spruch dieses Urteils formulierten
Scheidungsbedingungen beantragt haben;
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2 Buchstabe b, des
Gesetzes vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten Bedingungen
gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom
Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben nicht mehr die
Lebensgemeinschaft aufgenommen;
Seite 2 von 8 dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden müssen;
dass gegen die einvernehmlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten dem
Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Parte_3
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in (BZ) am 30/06/2003 (BZ) zwischen Persona_7
, geboren am 08/08/1977 in (BZ), Controparte_5 Per_8
und
, geboren am 12/10/1981 in KEMEROVO (RUS), Parte_2
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der
Seite 3 von 8 Standesbeamte der Gemeinde (BZ) AS AN (BZ), wo die Eheschließung
unter Nummer 8, Teil I, Serie / des Jahres 2003 eingetragen ist, wird angewiesen,
dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt, wie von den Parteien einvernehmlich beantragt, folgende
Scheidungsbedingungen:
„Der Antragssteller und die Antragsgegnerin, wie oben vertreten und verteidigt,
beantragen zudem, dass das Landesgericht Bozen,
im Sinne des Gesetzes Nr. 898/1970, Art. 473/bis 47 ZPO und folgende, Art.
473/bis 49 und Art. 473/bis 51 ZPO, nach Erwirkung der Rechtskraft des
Trennungsurteils und nach Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen Frist, mangels einer Versöhnung und Wiederaufnahme des Zusammenlebens, die Scheidung der am 30.06.2003 in der Gemeinde AS AN geschlossenen und im
Trauungsregister des dortigen Standesamtes Akt Nr.
8-I/2003 eingetragenen Ehe
aussprechen möge und dies zu folgenden Bedingungen:
1. Die Ehegatten und werden Controparte_5 Parte_2
geschieden. Dem zuständigen Standesbeamten mögen die entsprechenden
Anmerkungen angeordnet werden.
2. Das Sorgerecht betreffend die gemeinsamen minderjährigen ER ER
, geboren am 14.05.2007 in und , geboren Per_9 Per_10 Persona_11
Seite 4 von 8 am 25.03.2010 in wird von beiden und Per_10 Per_12 Controparte_5
ausgeübt. Persona_13
3. Die minderjährigen ER und Persona_14 Persona_15
vorrangig beim Vater leben und bei diesem ihren
[...] Controparte_5
meldeamtlichen Wohnsitz haben.
Der Mutter wird ein freies und und Parte_2 Persona_16
eingeräumt, welches im Einvernehmen zwischen den Eheleuten Persona_17
und unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse, schulischen und außerschulischen Verpflichtungen der ER ausgeübt wird.
4. Die ehemalige Familienwohnung Bp. 680 KG AS-AN, Niedertaler Str.
25 wird dem HE ER sowie den minderjährigen Kindern zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen;
ist bereits ausgezogen Persona_18
und hat ihren Wohnsitz verlegt.
5. Die Eltern ER AN und tragen sämtliche Parte_2
ordentliche Unterhaltskosten für die gemeinsamen Kinder in den Zeiträumen, in welchen sich diese bei ihnen aufhalten.
ist zu keiner weiteren Unterhaltszahlung für ihre Persona_19
ER verpflichtet.
Die notwendigen außerordentlichen Spesen für medizinische, schulische oder anderweitige Ausbildungsbelange, einschließlich der Kosten für musische oder
Seite 5 von 8 sprachliche Bildungsbelange, die für die gemeinsamen Kinder bis zu deren wirtschaftlicher Unabhängigkeit laufend anfallen und die nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand getragen werden, werden von beiden Eltern jeweils zur
Hälfte getragen, inkl. die Heimspesen für und/oder die Per_9 Per_11
jährlich nach Erhalt der Studienbeihilfe des Landes, bei Vorlage der diesbezüglichen Belege und jedenfalls vor Beginn des darauffolgenden abgerechnet werden. Die besagte Regelung betreffend die Per_20
Heimspesen greift bereits für das 2024/2025. FR Per_21 Pt_2
verpflichtet sich auf einfache Anfrage (per mail oder Whatsapp) des HE
ER hin, für die Gewährung von öffentlichen Beiträgen und Zuschüssen
notwendige Dokumente (z.B. ISEE usw.) innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln
und auf jeden Fall zu beantragen.
Die Kosten für außerordentlichen Spesen, ausgenommen die medizinischen
Spesen, werden aber von FR VA im jährlichen Höchstbetrag von €
2.000,00 getragen.
Für alle Belange bezüglich außerordentlichen Spesen berufen sich die Parteien
auf das aktuelle einschlägige Einvernehmensprotokoll zwischen CP_1
und Anwaltschaft vom 26.11.2024.
Dem Vater ER AN stehen zur Gänze die Familienzulagen (inkl.
staatliches Kindergeld) für die gemeinsamen ER ER RA und
Seite 6 von 8 zu. Die Steuerfreibeträge werden zur Gänze von HE Persona_11
ER in Anspruch genommen.
6. Die Eltern AN und ermächtigen sich CP_5 Parte_2
gegenseitig, für sich und ihre gemeinsamen Kinder ohne vorherige Genehmigung
des anderen die Ausstellung und Erneuerung von Identitätskarten und
Reisepässen, sowie anderen die zur Ausreise notwendig sind, zu Per_22
beantragen.
7. Herr ER bezahlt an FR VA im Sinne des Art. 5 des
Scheidungsgesetzes Nr. 898/1970 den einmaligen und allumfassenden Betrag von
Euro 80.000.- zwecks Abgeltung aller ihrer Forderungen aus Ehe, wobei Euro
70.000.- bei der Verhandlung für das persönliche Erscheinen bezahlt und schuldbefreiend quittiert werden und der Restbetrag von Euro 10.000.- innerhalb eines Jahres ab der Verhandlung;
FR nimmt den Betrag an und Pt_2
erklärt auf sämtliche wie auch immer gearteten Ansprüche aus der Ehe
abgefunden worden zu sein und jedenfalls auch auf Ehegattenunterhalt endgültig
und unwiderruflich zu verzichten;
8. Die Parteien erklären hiermit endgültig und unwiderruflich keine wie auch immer gearteten gegenseitigen Forderungen aus der Ehe mehr zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten.
Seite 7 von 8 9. Die Spesen werden zwischen den Parteien vollständig kompensiert und die
Rechtsbeistände verzichten auf die Kostensolidarität“;
Vollständigkeitshalber wird noch die Verhandlungsniederschrift vom 20/10/2025
beigefügt: „Beide Parteien, heute persönlich erschienen, beantragen die
Scheidung zu den einvernehmlichen Bedingungen, welche sie bereits bei der
Verhandlung vom 27/03/2025 gestellt haben. In Durchführung dieser
Bedingungen bezahlt heute Herr an FR Controparte_5 Parte_2
die von Euro 70.000,00 mittels zweier Zirkluarschecks der
[...] Per_23
Raiffeisen Landesbank Südtirol; der Zirkularscheck mit dem Betrag von Euro
50.000,00 hat die Nummer: 2300056755-09 und der mit dem Betrag von Euro
20.000 die Nummer: 2300057118-08. Der Richter beurkundet, wie FR
beide Schecks entgegennimmt“. Parte_2
So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung, am 07/11/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
GÜ EL EA PA
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 8 von 8