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Sentenza 2 dicembre 2025
Sentenza 2 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/12/2025, n. 1019 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1019 |
| Data del deposito : | 2 dicembre 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 2146/2025
[...]
Parte_1
[...]
Parte_2 in Person der Richter Per_
Pt_3 Parte_4
Parte_5 Parte_6
[...] Parte_7 hat folgendes
Pt_8 erlassen im Zivilverfahren Nr. 2146/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
, geboren am 26/08/1936 in LÜSEN (BZ), vertreten Parte_9 Parte_10 und verteidigt durch RA Dr. laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_2 hervorgeht
- antragstellende Partei – gegen
ID (FRIEDA) TRÖBINGER, geboren am 10/03/1946 in KASTELRUTH (BZ);
- , säumig – CP_1 und am Landesgericht Bozen CodiceFiscale_1
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehescheidung (Beendigung der zivilrechtlichen
Wirkungen der Ehe)
Persona_3
pagina 1 di 4 gestellt vom Prozessbevollmächtigten des Prozessbevollmächtigten der antragstellenden
Partei in der Verhandlung vom 11/11/2025: „präzisiert ihre Parte_11
Schlussanträge laut Rekurs hinterlegt am 14.07.2025”; laut Rekurs: „Möge das Landesgericht Bozen, contrariies rejectis, das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Konkordatsehe unter Anwendung der bereits im
Trennungsantrag vom 16.05.2023 hinterlegten Schlussanträgen, folgendermaßen aussprechen:
1. Es wird die Scheidung bzw. das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der
Konkordatsehe, die am 29.10.1964 in Lüsen (BZ) zwischen RN ER ( ) Pt_9 Pt_9
(Steuernummer ), geboren in Lüsen (BZ) am 26.08.1936 und wohnhaft C.F._2 in 39054 Klobenstein/Ritten, Wiesenheim Nr. 1 und ) Persona_4
(Steuernummer ), geboren in Kastelruth (BZ) am 10.03.1946, wohnhaft C.F._3 in 39012 Meran (BZ), Giuseppe Straße Nr. 31, Intern 6, geschlossen wurde, mit Per_5 allen gesetzlichen Folgen ausgesprochen.
2. Die Verfahrensspesen sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen, sofern sich diese den
Anträgen widersetzen sollte.
3. Das Landesgericht Bozen möge das zuständige Standesamt (Lüsen) anordnen das Urteil über das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Konkordatsehe in die öffentlichen
Standesamtsregister und in den Wohnsitzgemeinden der Parteien einzutragen“. des Staatsanwalts (gestellt am 13-14.11.2025): „: "Der Staatsanwalt die Annahme der
Schlussanträge der antragstellenden Partei."
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Rekurs vom 14/07/2025 (eingebracht am 14/07/2025) hat ON Antrag auf Parte_10
Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe zwischen ihm und ED TR gestellt.
Das gegenständliche Ehescheidungsverfahren wurde ordnungsgemäß abgewickelt.
[...]
die sich trotz ordnungsgemäßer Herstellung des rechtlichen Gehörs nicht in das Per_4
Verfahren eingelassen hat, wurde im Laufe des Verfahrens für säumig erklärt.
Das gegenständliche Verfahren verlief vorschriftsgemäß; bei der letzten Verhandlung hat die antragstellende Partei obgenannte Schlussanträge gestellt;
die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls ihre eingangs erwähnten gestellt. Persona_3
pagina 2 di 4 Im Rekurs wurde insbesondere ausgeführt, dass aus der Ehe fünf Kinder hervorgegangen sind, die allesamt volljährig und wirtschaftlich unabhängig sind. Da keine substantiellen
Anträge gestellt wurden und die Kinder erwachsen sind, ist nur über die Scheidung und die
Verfahrenskosten zu befinden.
2. Die im verfahrenseinleitenden Antrag/Rekurs gestellten Schlussanträge können angenommen werden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die in Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b
Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten Bedingungen gegeben sind, da die Parteien seit ihrer Trennung - ausgesprochen durch Urteil dieses
Landesgerichts 370/2024 vom 04.03.2024, veröffentlicht am 22.03.2024 - und somit seit länger als der vom Gesetz vorgeschriebene Mindestfrist ununterbrochen voneinander getrennt leben.
Laut Aktenlage ist eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen.
Rein der Vollständigkeit halber wird zur Kenntnis genommen, dass in der Eheurkunde die
Eheleute als „ON ER“ und „ED TR“ ausgewiesen sind, sie jedoch laut hinterlegten Sammelbescheinigungen „ONio ER“ und RI TR“ heißen; im Spruch dieses Urteils wird auf den Namen der Parteien laut Eheurkunde Bezug genommen.
3. Die Prozessspesen für das gegenständlichen Verfahren können nicht der CP_1 auferlegt werden, dies in Erwägung des Verfahrensausganges sowie des Umstandes, dass sich die durch ihr Fernbleiben der Scheidung nicht widersetzt hat und CP_1 daher nicht als unterlegen erachtet werden kann. Es ist daher „nichts zu den
Verfahrenskosten“ zu befinden (vgl. in diesem Sinne Cass. 12/05/2011 Nr. 10445), welche somit de facto von der antragstellenden Parteien selbst getragen werden müssen.
Parte_12 hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehescheidungsantrag wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_2
Die in der Gemeinde Lüsen (BZ) am 29/10/1964
[...]
, geboren am 26/08/1936 in LÜSEN (BZ) Parte_13 und pagina 3 di 4 , geboren am 10/03/1946 in KASTELRUTH (BZ) Persona_4 geschlossene Ehe wird geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der
Standesbeamte der Gemeinde Lüsen (BZ) wird angewiesen, dieses Scheidungsurteil in den
Eheregistern zu vermerken, wo die Ehe der Parteien unter Akt Nr. 7, Teil II, Serie A des
Jahres 1964 eingetragen ist.
Über die Verfahrenskosten wird aus den in der Begründung angeführten Gründen nichts befunden.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 25/11/2025. Pt_1
Die Urteilsverfasserin Die Vorsitzende
Parte_5 Persona_6
pagina 4 di 4
[...]
Parte_1
[...]
Parte_2 in Person der Richter Per_
Pt_3 Parte_4
Parte_5 Parte_6
[...] Parte_7 hat folgendes
Pt_8 erlassen im Zivilverfahren Nr. 2146/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
, geboren am 26/08/1936 in LÜSEN (BZ), vertreten Parte_9 Parte_10 und verteidigt durch RA Dr. laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_2 hervorgeht
- antragstellende Partei – gegen
ID (FRIEDA) TRÖBINGER, geboren am 10/03/1946 in KASTELRUTH (BZ);
- , säumig – CP_1 und am Landesgericht Bozen CodiceFiscale_1
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehescheidung (Beendigung der zivilrechtlichen
Wirkungen der Ehe)
Persona_3
pagina 1 di 4 gestellt vom Prozessbevollmächtigten des Prozessbevollmächtigten der antragstellenden
Partei in der Verhandlung vom 11/11/2025: „präzisiert ihre Parte_11
Schlussanträge laut Rekurs hinterlegt am 14.07.2025”; laut Rekurs: „Möge das Landesgericht Bozen, contrariies rejectis, das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Konkordatsehe unter Anwendung der bereits im
Trennungsantrag vom 16.05.2023 hinterlegten Schlussanträgen, folgendermaßen aussprechen:
1. Es wird die Scheidung bzw. das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der
Konkordatsehe, die am 29.10.1964 in Lüsen (BZ) zwischen RN ER ( ) Pt_9 Pt_9
(Steuernummer ), geboren in Lüsen (BZ) am 26.08.1936 und wohnhaft C.F._2 in 39054 Klobenstein/Ritten, Wiesenheim Nr. 1 und ) Persona_4
(Steuernummer ), geboren in Kastelruth (BZ) am 10.03.1946, wohnhaft C.F._3 in 39012 Meran (BZ), Giuseppe Straße Nr. 31, Intern 6, geschlossen wurde, mit Per_5 allen gesetzlichen Folgen ausgesprochen.
2. Die Verfahrensspesen sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen, sofern sich diese den
Anträgen widersetzen sollte.
3. Das Landesgericht Bozen möge das zuständige Standesamt (Lüsen) anordnen das Urteil über das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Konkordatsehe in die öffentlichen
Standesamtsregister und in den Wohnsitzgemeinden der Parteien einzutragen“. des Staatsanwalts (gestellt am 13-14.11.2025): „: "Der Staatsanwalt die Annahme der
Schlussanträge der antragstellenden Partei."
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Rekurs vom 14/07/2025 (eingebracht am 14/07/2025) hat ON Antrag auf Parte_10
Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe zwischen ihm und ED TR gestellt.
Das gegenständliche Ehescheidungsverfahren wurde ordnungsgemäß abgewickelt.
[...]
die sich trotz ordnungsgemäßer Herstellung des rechtlichen Gehörs nicht in das Per_4
Verfahren eingelassen hat, wurde im Laufe des Verfahrens für säumig erklärt.
Das gegenständliche Verfahren verlief vorschriftsgemäß; bei der letzten Verhandlung hat die antragstellende Partei obgenannte Schlussanträge gestellt;
die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls ihre eingangs erwähnten gestellt. Persona_3
pagina 2 di 4 Im Rekurs wurde insbesondere ausgeführt, dass aus der Ehe fünf Kinder hervorgegangen sind, die allesamt volljährig und wirtschaftlich unabhängig sind. Da keine substantiellen
Anträge gestellt wurden und die Kinder erwachsen sind, ist nur über die Scheidung und die
Verfahrenskosten zu befinden.
2. Die im verfahrenseinleitenden Antrag/Rekurs gestellten Schlussanträge können angenommen werden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die in Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b
Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten Bedingungen gegeben sind, da die Parteien seit ihrer Trennung - ausgesprochen durch Urteil dieses
Landesgerichts 370/2024 vom 04.03.2024, veröffentlicht am 22.03.2024 - und somit seit länger als der vom Gesetz vorgeschriebene Mindestfrist ununterbrochen voneinander getrennt leben.
Laut Aktenlage ist eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen.
Rein der Vollständigkeit halber wird zur Kenntnis genommen, dass in der Eheurkunde die
Eheleute als „ON ER“ und „ED TR“ ausgewiesen sind, sie jedoch laut hinterlegten Sammelbescheinigungen „ONio ER“ und RI TR“ heißen; im Spruch dieses Urteils wird auf den Namen der Parteien laut Eheurkunde Bezug genommen.
3. Die Prozessspesen für das gegenständlichen Verfahren können nicht der CP_1 auferlegt werden, dies in Erwägung des Verfahrensausganges sowie des Umstandes, dass sich die durch ihr Fernbleiben der Scheidung nicht widersetzt hat und CP_1 daher nicht als unterlegen erachtet werden kann. Es ist daher „nichts zu den
Verfahrenskosten“ zu befinden (vgl. in diesem Sinne Cass. 12/05/2011 Nr. 10445), welche somit de facto von der antragstellenden Parteien selbst getragen werden müssen.
Parte_12 hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehescheidungsantrag wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_2
Die in der Gemeinde Lüsen (BZ) am 29/10/1964
[...]
, geboren am 26/08/1936 in LÜSEN (BZ) Parte_13 und pagina 3 di 4 , geboren am 10/03/1946 in KASTELRUTH (BZ) Persona_4 geschlossene Ehe wird geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der
Standesbeamte der Gemeinde Lüsen (BZ) wird angewiesen, dieses Scheidungsurteil in den
Eheregistern zu vermerken, wo die Ehe der Parteien unter Akt Nr. 7, Teil II, Serie A des
Jahres 1964 eingetragen ist.
Über die Verfahrenskosten wird aus den in der Begründung angeführten Gründen nichts befunden.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 25/11/2025. Pt_1
Die Urteilsverfasserin Die Vorsitzende
Parte_5 Persona_6
pagina 4 di 4