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Sentenza 27 agosto 2025
Sentenza 27 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/08/2025, n. 519 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 519 |
| Data del deposito : | 27 agosto 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3252/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Julia Dorfmann Vorsitzender
Recla bericherst. CP_2 [...]
Controparte_3
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3252/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet
[...] gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, Parte_1 und
, Parte_2 beide vertreten und verteidigt durch RA laut Vollmacht, welche aus Persona_1 den Akten hervorgeht;
Antragsteller;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1 dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet
pagina 1 di 4 dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_3 erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien SIGRID
geboren in BRIXEN (BZ) am 24/06/1989; Parte_1 und
, geboren in STERZING (BZ) geschlossenen Ehe. Parte_2
Der Standesbeamte der Gemeinde Klausen (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 2 Teil II, Serie
A, des Jahres 2022 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Beiden Elternteilen wird die gemeinsame Obsorge bezüglich der minderjährigen Kinder Per_ KR und übertragen und wobei die gemeinsamen Kinder Persona_3 Per_4 vorrangig mit und bei ihrer Mutter leben sowie ihren meldeamtlichen Wohnsitz in deren
Mietwohnung in 39040 Feldthurns (BZ), Georg-Plattner-Straße 12 - Intern 14, haben.
pagina 2 di 4 2. Dem Vater wird ein weitgehendes und flexibles Umgangsrecht hinsichtlich der gemeinsamen
Kinder eingeräumt. In jedem Fall wird das Besuchsrecht zugunsten des Vaters wie folgt festgelegt:
Herr KR wird die gemeinsamen Kinder KR RA und KR LE jedes Pt_2
Pers zweite Wochenende von Freitag nach der Schule bzw. während der Sommerferien ab 14:00 bis Sonntag abends 18:00 bei sich haben. An den Wochenenden, die die gemeinsamen Kinder bei der Mutter verbringen, wird der Vater dieselben unter der Woche für 2 bis 3 Tage bei sich haben und dies jeweils rechtzeitig mit der Mutter vereinbaren und zwar immer unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Interessen der gemeinsamen Kinder.
Die Feiertage und Schulferien wie Faschings-, Oster-, Allerheiligen- und Weihnachtsferien sowie
Sylvester verbringen die gemeinsamen Kinder abwechselnd bei der Mutter und bei dem Vater, wobei allfällige Abweichungen zwischen den Eltern mit angemessener Vorankündigung geregelt werden. Dasselbe trifft auch auf die Sommerferien zu, wobei die gemeinsamen Kinder in jedem Fall zwei Wochen mit und bei dem Vater verbringen werden und dieser Aufenthalt innerhalb April eines jeden Jahres zwischen den Eltern zu vereinbaren ist.
4. bei dem sich die noch minderjährigen Kinder KR RA und Parte_4 Persona_3 gerade aufhalten, kann die Entscheidungen des täglichen Lebens für die Kinder alleine
[...] treffen, während alle anderen Entscheidungen von den Eltern gemeinsam getroffen werden.
5. Der Vater wird monatlich mit € 450,00 pro Kind am ordentlichen Unterhalt der wirtschaftlich noch nicht selbständigen Kinder KR RA sowie und somit mit insgesamt Persona_3
€ 900,00 im Monat beitragen.
Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus innerhalb des 5. des jeweiligen
Monats auf ein von CH anzugebendes Bankkonto zu überweisen und Per_6 unterliegen der jährlichen Aufwertung gemäß Index der Lebenshaltungskosten für die Autonome
Provinz Bozen.
6. Die außerordentlichen Kosten für die gemeinsamen Kinder KR RA und , Persona_3 wie etwa freizeitbezogene und medizinische Spesen und Auslagen für Aus- und Weiterbildung, sofern nicht von der öffentlichen Hand vergütet, werden im Verhältnis 2/3 (Vater) zu 1/3 (Mutter)
pagina 3 di 4 zwischen den Eheleuten aufgeteilt und monatlich verrechnet. Alle notwendigen medizinischen
Kosten und schulischen Spesen, sind auch ohne vorhergehende Abmachung der Eltern, auf einfache
Anfrage und gegen entsprechende Rechnungslegung zu ersetzen. Alle darüberhinausgehenden außerordentlichen Kosten für die gemeinsamen Kinder sind nur ersetzungspflichtig, sofern diese zwischen den Eltern vereinbart wurden. Die außerordentlichen Kosten eines nach Möglichkeit zu gewährenden Kurses und einer Sportart der gemeinsamen Kinder pro sind nur CP_4 ersetzungspflichtig, sofern diese zwischen den Eltern vorher vereinbart wurden. Hinsichtlich der
Qualifikation der Kosten als „außerordentliche“ bzw. „ordentliche“ wird das bei diesem
Landesgericht wirksame Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht Bozen,
Staatsanwaltschaft, Rechtsanwaltskammer und der nationalen Familienbeobachtungsstelle des
Familienrechts angewandt.
7. Die Absetzung der Steuerfreibeträge wird von beiden Eltern der gemeinsamen Kinder jeweils zur
Hälfte in Anspruch genommen.
8. Alle öffentlichen Beiträge betreffend die gemeinsamen Kinder KR RA und KR
LE, darunter z.B. das Landeskindergeld und das Einheitliche Kindergeld („assegno unico“), nichts ausgenommen, stehen zur Gänze der Mutter zu.
9. Die Eheleute geben sich gegenseitig die Einwilligung für die Ausstellung der Reisepässe bzw. äquivalenter Personaldokumente für sich und die gemeinsamen Kinder KR RA und
KR LE.
10. Die Verfahrens- und Anwaltskosten werden jeweils zur Hälfte von beiden Ehegatten übernommen.
am 25/08/2025 CP_1
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Morris Persona_7
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