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Sentenza 28 agosto 2025
Sentenza 28 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 28/08/2025, n. 531 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 531 |
| Data del deposito : | 28 agosto 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 568/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 568/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
geboren am 03/04/1979, in BOZEN (BZ) Parte_5
und
, geboren am 22/07/1981 in BOZEN (BZ) Parte_6
Part beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, Parte_8
welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 5 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Sohnes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_9
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Seite 2 von 5
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1.Die von IT und am 24. März 2012 geschlossene Pt_6 Parte_5
und unter Akt Nr.
6-I/2012 in das Trauungsregister der Gemeinde Eppan an der Weinstraße eingetragene Ehe wird geschieden (Auflösung der Ehe).
Der Standesbeamte der Gemeinde Eppan an der Weinstraße wird angewiesen, alle vom Gesetz vorgesehenen Anmerkungen vorzunehmen.
2.Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn TE üben die Eltern gemeinsam aus, wobei der Sohn vorwiegend bei der Mutter lebt und bei dieser seinen
Wohnsitz hat.
3.Der Kindesvater HR CH bezahlt an die Kindesmutter LL
IT für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes TE CH und bis zu dessen wirtschaftlicher Unabhängigkeit monatlich jeweils 425,95
(vierhundertfünfundzwanzig/95) Euro, (aufgewerteter Betrag von ursprünglich
350,00, €uro Basis November 2018, gemäß Trennungsvereinbarung) im Voraus innerhalb des siebten Tages eines jeden Monats. Dieser Betrag ist wertgesichert mit automatischer jährlicher Aufwertung gemäß der vom Landesstatistikamt für die Gemeinde Bozen ermittelten Index – Zahlen, mit erster Aufwertung am
01.11.2025, Basis 01.11.2024, und weiterer jährlicher Aufwertung zum 1.
November eines jeden weiteren Jahres.
Bei Wegfallen des im Interesse der Familie aufgenommen Darlehens für den
Umbau der vormaligen Familienwohnung wird der Unterhalt angepasst, sodass
Seite 3 von 5 der Kindesvater ab März 2028 als Unterhalt den Betrag von 450,00 €uro
(vierhundertfünfzig/00, Basis November 2018; zum Zeitpunkt der ersten
Zahlung bereits aufzuwerten ab Nov. 2018) monatlich bezahlen wird.
Die für den Sohn aufzuwendenden außerordentlichen ärztlichen, medizinischen, schulischen und außerschulischen Kosten werden von den
Eltern je zur Hälfte getragen und müssen, mit Ausnahme jener dringlicher
Natur, vorher abgesprochen werden.
4.Dem Kindesvater CH wird das Recht und die Pflicht Parte_5
eingeräumt, den Sohn TE CH, nach vorheriger Vereinbarung mit der
Mutter, jederzeit zu sich zu nehmen.
Der Sohn verbringt auf jeden Fall jedes zweite Wochenende beim Vater, beginnend Freitagnachmittag ab Schulende, wobei er vom Vater bei der Mutter abgeholt wird und bis Sonntagabend 18:00 Uhr bei diesem bleibt.
Die Ferienzeiten verbringt der Sohn je zur Hälfte beim Vater und der Mutter.
Den Heiligen Abend samt Weihnachtsfeiertag einerseits und den Silvesterabend samt Neujahrstag andererseits verbringt TE jedes Jahr jeweils abwechselnd bei einem Elternteil (alternativ: 24.12. und 01.01. bei einem Elternteil, 25.12. und 31.12. beim anderen, im Jahr darauf wird abgewechselt), beginnend im
Jahr 2018 mit Heiligabend bei der Kindesmutter.
Die Sommerferien verbringt TE ebenfalls je zur Hälfte bei Mutter und Vater.
Die eventuelle Sommerbetreuung wird von den Eltern gemeinsam entschieden und organisiert und die Spesen werden je zur Hälfte getragen.
5.Bezüglich des ausständigen Betrages betreffend die Aufwertung der
Seite 4 von 5 vergangenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von €uro 2.062,90 verpflichtet sich diesen Betrag spätestens innerhalb von drei Tagen ab Parte_5
Unterzeichnung des vorliegenden gemeinsamen Antrages an die Kindesmutter zu bezahlen.
6.Allfällige in Zusammenhang mit der Familie stehenden öffentlichen Beiträge und Begünstigungen sowie Familienzulagen stehen der Kindesmutter LL
IT zu.
7.Etwaige Steuerfreibeträge für den gemeinsamen Sohn werden von den
Ehepartnern je zur Hälfte in Anspruch genommen.
8.Die Ehegatten ermächtigen sich gegenseitig, für sich und den Sohn TE, ohne vorherige Genehmigung durch den anderen, die Ausstellung und Erneuerung von Identitätskarten und Reisepässen und anderen , die sie zur Per_1
Ausreise ermächtigen, zu beantragen.
9.Die Parteien tragen die Kosten ihres Rechtsbeistandes je zur Hälfte.
Bozen, 24/07/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 568/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
berichterstattender Parte_1 Parte_2 Pt_3
Parte_4
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 568/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
geboren am 03/04/1979, in BOZEN (BZ) Parte_5
und
, geboren am 22/07/1981 in BOZEN (BZ) Parte_6
Part beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, Parte_8
welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 5 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Sohnes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_9
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Seite 2 von 5
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1.Die von IT und am 24. März 2012 geschlossene Pt_6 Parte_5
und unter Akt Nr.
6-I/2012 in das Trauungsregister der Gemeinde Eppan an der Weinstraße eingetragene Ehe wird geschieden (Auflösung der Ehe).
Der Standesbeamte der Gemeinde Eppan an der Weinstraße wird angewiesen, alle vom Gesetz vorgesehenen Anmerkungen vorzunehmen.
2.Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn TE üben die Eltern gemeinsam aus, wobei der Sohn vorwiegend bei der Mutter lebt und bei dieser seinen
Wohnsitz hat.
3.Der Kindesvater HR CH bezahlt an die Kindesmutter LL
IT für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes TE CH und bis zu dessen wirtschaftlicher Unabhängigkeit monatlich jeweils 425,95
(vierhundertfünfundzwanzig/95) Euro, (aufgewerteter Betrag von ursprünglich
350,00, €uro Basis November 2018, gemäß Trennungsvereinbarung) im Voraus innerhalb des siebten Tages eines jeden Monats. Dieser Betrag ist wertgesichert mit automatischer jährlicher Aufwertung gemäß der vom Landesstatistikamt für die Gemeinde Bozen ermittelten Index – Zahlen, mit erster Aufwertung am
01.11.2025, Basis 01.11.2024, und weiterer jährlicher Aufwertung zum 1.
November eines jeden weiteren Jahres.
Bei Wegfallen des im Interesse der Familie aufgenommen Darlehens für den
Umbau der vormaligen Familienwohnung wird der Unterhalt angepasst, sodass
Seite 3 von 5 der Kindesvater ab März 2028 als Unterhalt den Betrag von 450,00 €uro
(vierhundertfünfzig/00, Basis November 2018; zum Zeitpunkt der ersten
Zahlung bereits aufzuwerten ab Nov. 2018) monatlich bezahlen wird.
Die für den Sohn aufzuwendenden außerordentlichen ärztlichen, medizinischen, schulischen und außerschulischen Kosten werden von den
Eltern je zur Hälfte getragen und müssen, mit Ausnahme jener dringlicher
Natur, vorher abgesprochen werden.
4.Dem Kindesvater CH wird das Recht und die Pflicht Parte_5
eingeräumt, den Sohn TE CH, nach vorheriger Vereinbarung mit der
Mutter, jederzeit zu sich zu nehmen.
Der Sohn verbringt auf jeden Fall jedes zweite Wochenende beim Vater, beginnend Freitagnachmittag ab Schulende, wobei er vom Vater bei der Mutter abgeholt wird und bis Sonntagabend 18:00 Uhr bei diesem bleibt.
Die Ferienzeiten verbringt der Sohn je zur Hälfte beim Vater und der Mutter.
Den Heiligen Abend samt Weihnachtsfeiertag einerseits und den Silvesterabend samt Neujahrstag andererseits verbringt TE jedes Jahr jeweils abwechselnd bei einem Elternteil (alternativ: 24.12. und 01.01. bei einem Elternteil, 25.12. und 31.12. beim anderen, im Jahr darauf wird abgewechselt), beginnend im
Jahr 2018 mit Heiligabend bei der Kindesmutter.
Die Sommerferien verbringt TE ebenfalls je zur Hälfte bei Mutter und Vater.
Die eventuelle Sommerbetreuung wird von den Eltern gemeinsam entschieden und organisiert und die Spesen werden je zur Hälfte getragen.
5.Bezüglich des ausständigen Betrages betreffend die Aufwertung der
Seite 4 von 5 vergangenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von €uro 2.062,90 verpflichtet sich diesen Betrag spätestens innerhalb von drei Tagen ab Parte_5
Unterzeichnung des vorliegenden gemeinsamen Antrages an die Kindesmutter zu bezahlen.
6.Allfällige in Zusammenhang mit der Familie stehenden öffentlichen Beiträge und Begünstigungen sowie Familienzulagen stehen der Kindesmutter LL
IT zu.
7.Etwaige Steuerfreibeträge für den gemeinsamen Sohn werden von den
Ehepartnern je zur Hälfte in Anspruch genommen.
8.Die Ehegatten ermächtigen sich gegenseitig, für sich und den Sohn TE, ohne vorherige Genehmigung durch den anderen, die Ausstellung und Erneuerung von Identitätskarten und Reisepässen und anderen , die sie zur Per_1
Ausreise ermächtigen, zu beantragen.
9.Die Parteien tragen die Kosten ihres Rechtsbeistandes je zur Hälfte.
Bozen, 24/07/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
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