TRIB
Sentenza 18 dicembre 2025
Sentenza 18 dicembre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/12/2025, n. 1080 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1080 |
| Data del deposito : | 18 dicembre 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_1
ZWEITE Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Controparte_2 CP_3
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 2384/2025 Allg. Reg. folgendes Parte_4
Parte_5
zwischen den Parteien
, geboren am 10/04/1970 in SCHLANDERS (BZ), Steuernummer: Parte_6
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , laut C.F._1 Persona_1
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- antragstellende Partei-;
und
, geboren am 19/01/1974 in SCHLANDERS (BZ), Persona_2
Seite 1 von 6 Steuernummer: , C.F._2
- beklagte Partei, säumig -;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -.
SCHLUSSANTRÄGE
der antragstellenden Partei:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, in definitiver Hinsicht folgende
Schlussanträge annehmen:
Die am 10.01.2003 in Prad am Stilfserjoch zwischen RR BE und Pt_6 [...]
unter der Nr. 1 Teil I – Jahr 2003 in das Trauungsregister der Persona_3
Gemeinde Prad am Stilfserjoch eingetragene Ehe, wird geschieden und dem
Standesbeamten der Gemeinde Prad am Stilfserjoch wird angeordnet das
Scheidungsurteil am Rande des Trauaktes anzumerken.
2. Frau wird aufgrund der angeführten Gründe kein Persona_2
Ehegattenunterhalt zugesprochen.
3. Feststellen und erklären, dass die 2 Kinder der Ehepartner RO
mittlerweile volljährig und wirtschaftlich unabhängig geworden sind.
4. Falls sich Frau diesen Anträgen nicht widersetzt, möge jede Partei ihren Per_2
Anwalt selbst bezahlen, andernfalls möge die Gegenseite zur Bezahlung der Spesen für
dieses Verfahren sowie der Entgelte zzgl. Fürsorgebeitrag und pauschalisierten CP_4
Seite 2 von 6 Spesenersatz (mit Erhöhung im Sinne von Art. 4 Absatz 1-bis MD Nr. 55/2014 für die
Verknüpfung der Anlagen mit dem Antrag selbst) samt Anwaltskasse und MwSt., so weit
geschuldet, sowie Nachfolgespesen für dieses Verfahren, sowie der Kosten für etwaige
Amts- und Parteisachverständigengutachten verurteilt werden“;
des Staatsanwaltes: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von dem Antragsteller
gestellten Schlussanträge“.
Controparte_5
[...]
1. Der Antragsteller beantragt die der Zivilehe, welche Parte_6 CP_6
er am 10/01/2003 in Prad am Stilfserjoch (BZ) mit der Antragsgegnerin eingegangen ist.
Mit Dekret des Landesgerichts Bozen vom 16/01/2009, hinterlegt am 17/01/2009 (Dok
Nr. 4 des Antragstellers), wurde die persönliche Trennung der Ehegatten bestätigt. Die
Antragsgegnerin LA ist dem Verfahren nicht beigetreten und Per_2
wurde in der Verhandlung vom 27/11/2025 für säumig erklärt.
2. Aus den Akten ergibt sich das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 3, Nr. 2,
Buchstabe b), des Gesetzes vom 1.12.1970 Nr. 898, in der derzeit geltenden Fassung, da vermutet wird (bis zum Nachweis des Gegenteils durch die beklagte Ehegattin, was vorliegend nicht erfolgt ist), dass die Parteien seit dem Erscheinen der antragstellenden
Partei vor dem beauftragten Richter im Trennungsverfahren und somit seit Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfristen nicht wieder zusammengelebt haben.
Seite 3 von 6 3. Es ergibt sich zudem die Unmöglichkeit einer Versöhnung sowie allgemein der
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
4. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind volljährig und wirtschaftlich selbstständig. Bei der Verhandlung vom 27/11/2025 hat der persönlich erschienen
Antragsteller erklärt: „Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und Per_4
. Beide sind schon wirtschaftlich selbständig. Leider habe ich Parte_7
zurzeit keinen Kontakt zu den Kindern. hat schriftlich erklärt, dass er seit März Per_4
2025 wirtschaftlich unabhängig ist1. lege ich Arbeitsverträge vor, aus Persona_5
welchen Saisonsstellen hervorgehen2. Ich habe immer ordentlichen Unterhalt für die
Kinder bezahlt;
zum Schluss waren es 630 Euro für beide zusammen. Ich habe die
Zahlungen eingestellt, sobald die Kinder wirtschaftlich selbständig geworden sind“. Da
beide Kinder also wirtschaftlich unabhängig sind, ist kein Unterhalt mehr geschuldet.
5. Für die vom Antragsteller beantragte Feststellung, dass der Ehefrau keine
Ehegattenunterhalt zusteht, besteht, angesichts der Säumnis der Ehefrau und damit des
Fehlens jeglichen Antrages auf einen solchen Unterhalt, im Sinne des Art. 100 ZPO kein
Rechtsschutzbedürfnis3.
6. Bei der Verhandlung vom 27/11/2025 hat der Antragsteller zudem erklärt, nur die
Scheidung zu wollen und „keine wirtschaftlichen Zuwendungen zu verlangen“. Somit ist nur die Scheidung auszusprechen, ohne jegliche zusätzliche Scheidungsbedingung zu seinen Gunsten.
6. Zu den Verfahrenskosten hat der Antragsteller in seinem Antrag erklärt, „falls sich
Frau Perkmann diesen Anträgen nicht widersetzt, möge jede Partei ihren Anwalt selbst
bezahlen“; da die Säumnis der Antragsgegnerin einem Nicht-Widersetzen gleichkommt,
hat der Antragssteller die Verfahrenskosten selbst zu tragen;
deshalb ergeht kein
Verfahrenskostenentscheid.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet, wird für Recht erkannt und entschieden:
Die in Prad am Stilfserjoch (BZ) am 10/01/2003 (BZ)
[...]
, geboren am 10/04/1970 in SCHLANDERS (BZ), Parte_8
und
, geboren am 19/01/1974 in SCHLANDERS (BZ), Persona_2
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte
der Gemeinde Prad am Stilfserjoch (BZ), wo die Eheschließung unter Nummer 1, Teil I
Serie / des Jahres 2003 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Den Kindern ist kein Unterhalt geschuldet, da sie beide volljährig und wirtschaftlich selbstständig sind.
Seite 5 von 6 Für die beantragte Feststellung auf Nichtbestehens eines Gattenunterhaltes für Frau
LA MA besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Da der Antragsteller gewillt ist, die Verfahrenskosten selbst zu tragen, ergeht kein
Verfahrenskostenentscheid.
So befunden in Bozen BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/12/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
ÜN DE EA DO
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 6 von 6 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. Dok. Nr. 10 des Antragstellers. 2 Vgl. Dok. Nr. 12 des Antragstellers. 3 Vgl.
1. Sektion, Urteil Nr. 9058 vom 05/07/2001: “Nel procedimento di divorzio trovano Controparte_7 applicazione i principi della domanda e del contraddittorio e l'attribuzione dell'assegno divorzile è subordinata, pertanto, alla domanda di parte”.
Seite 4 von 6
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_1
ZWEITE Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Controparte_2 CP_3
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 2384/2025 Allg. Reg. folgendes Parte_4
Parte_5
zwischen den Parteien
, geboren am 10/04/1970 in SCHLANDERS (BZ), Steuernummer: Parte_6
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , laut C.F._1 Persona_1
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- antragstellende Partei-;
und
, geboren am 19/01/1974 in SCHLANDERS (BZ), Persona_2
Seite 1 von 6 Steuernummer: , C.F._2
- beklagte Partei, säumig -;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -.
SCHLUSSANTRÄGE
der antragstellenden Partei:
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, in definitiver Hinsicht folgende
Schlussanträge annehmen:
Die am 10.01.2003 in Prad am Stilfserjoch zwischen RR BE und Pt_6 [...]
unter der Nr. 1 Teil I – Jahr 2003 in das Trauungsregister der Persona_3
Gemeinde Prad am Stilfserjoch eingetragene Ehe, wird geschieden und dem
Standesbeamten der Gemeinde Prad am Stilfserjoch wird angeordnet das
Scheidungsurteil am Rande des Trauaktes anzumerken.
2. Frau wird aufgrund der angeführten Gründe kein Persona_2
Ehegattenunterhalt zugesprochen.
3. Feststellen und erklären, dass die 2 Kinder der Ehepartner RO
mittlerweile volljährig und wirtschaftlich unabhängig geworden sind.
4. Falls sich Frau diesen Anträgen nicht widersetzt, möge jede Partei ihren Per_2
Anwalt selbst bezahlen, andernfalls möge die Gegenseite zur Bezahlung der Spesen für
dieses Verfahren sowie der Entgelte zzgl. Fürsorgebeitrag und pauschalisierten CP_4
Seite 2 von 6 Spesenersatz (mit Erhöhung im Sinne von Art. 4 Absatz 1-bis MD Nr. 55/2014 für die
Verknüpfung der Anlagen mit dem Antrag selbst) samt Anwaltskasse und MwSt., so weit
geschuldet, sowie Nachfolgespesen für dieses Verfahren, sowie der Kosten für etwaige
Amts- und Parteisachverständigengutachten verurteilt werden“;
des Staatsanwaltes: „Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von dem Antragsteller
gestellten Schlussanträge“.
Controparte_5
[...]
1. Der Antragsteller beantragt die der Zivilehe, welche Parte_6 CP_6
er am 10/01/2003 in Prad am Stilfserjoch (BZ) mit der Antragsgegnerin eingegangen ist.
Mit Dekret des Landesgerichts Bozen vom 16/01/2009, hinterlegt am 17/01/2009 (Dok
Nr. 4 des Antragstellers), wurde die persönliche Trennung der Ehegatten bestätigt. Die
Antragsgegnerin LA ist dem Verfahren nicht beigetreten und Per_2
wurde in der Verhandlung vom 27/11/2025 für säumig erklärt.
2. Aus den Akten ergibt sich das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 3, Nr. 2,
Buchstabe b), des Gesetzes vom 1.12.1970 Nr. 898, in der derzeit geltenden Fassung, da vermutet wird (bis zum Nachweis des Gegenteils durch die beklagte Ehegattin, was vorliegend nicht erfolgt ist), dass die Parteien seit dem Erscheinen der antragstellenden
Partei vor dem beauftragten Richter im Trennungsverfahren und somit seit Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfristen nicht wieder zusammengelebt haben.
Seite 3 von 6 3. Es ergibt sich zudem die Unmöglichkeit einer Versöhnung sowie allgemein der
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
4. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind volljährig und wirtschaftlich selbstständig. Bei der Verhandlung vom 27/11/2025 hat der persönlich erschienen
Antragsteller erklärt: „Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und Per_4
. Beide sind schon wirtschaftlich selbständig. Leider habe ich Parte_7
zurzeit keinen Kontakt zu den Kindern. hat schriftlich erklärt, dass er seit März Per_4
2025 wirtschaftlich unabhängig ist1. lege ich Arbeitsverträge vor, aus Persona_5
welchen Saisonsstellen hervorgehen2. Ich habe immer ordentlichen Unterhalt für die
Kinder bezahlt;
zum Schluss waren es 630 Euro für beide zusammen. Ich habe die
Zahlungen eingestellt, sobald die Kinder wirtschaftlich selbständig geworden sind“. Da
beide Kinder also wirtschaftlich unabhängig sind, ist kein Unterhalt mehr geschuldet.
5. Für die vom Antragsteller beantragte Feststellung, dass der Ehefrau keine
Ehegattenunterhalt zusteht, besteht, angesichts der Säumnis der Ehefrau und damit des
Fehlens jeglichen Antrages auf einen solchen Unterhalt, im Sinne des Art. 100 ZPO kein
Rechtsschutzbedürfnis3.
6. Bei der Verhandlung vom 27/11/2025 hat der Antragsteller zudem erklärt, nur die
Scheidung zu wollen und „keine wirtschaftlichen Zuwendungen zu verlangen“. Somit ist nur die Scheidung auszusprechen, ohne jegliche zusätzliche Scheidungsbedingung zu seinen Gunsten.
6. Zu den Verfahrenskosten hat der Antragsteller in seinem Antrag erklärt, „falls sich
Frau Perkmann diesen Anträgen nicht widersetzt, möge jede Partei ihren Anwalt selbst
bezahlen“; da die Säumnis der Antragsgegnerin einem Nicht-Widersetzen gleichkommt,
hat der Antragssteller die Verfahrenskosten selbst zu tragen;
deshalb ergeht kein
Verfahrenskostenentscheid.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet, wird für Recht erkannt und entschieden:
Die in Prad am Stilfserjoch (BZ) am 10/01/2003 (BZ)
[...]
, geboren am 10/04/1970 in SCHLANDERS (BZ), Parte_8
und
, geboren am 19/01/1974 in SCHLANDERS (BZ), Persona_2
geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte
der Gemeinde Prad am Stilfserjoch (BZ), wo die Eheschließung unter Nummer 1, Teil I
Serie / des Jahres 2003 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Den Kindern ist kein Unterhalt geschuldet, da sie beide volljährig und wirtschaftlich selbstständig sind.
Seite 5 von 6 Für die beantragte Feststellung auf Nichtbestehens eines Gattenunterhaltes für Frau
LA MA besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Da der Antragsteller gewillt ist, die Verfahrenskosten selbst zu tragen, ergeht kein
Verfahrenskostenentscheid.
So befunden in Bozen BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 11/12/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
ÜN DE EA DO
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 6 von 6 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. Dok. Nr. 10 des Antragstellers. 2 Vgl. Dok. Nr. 12 des Antragstellers. 3 Vgl.
1. Sektion, Urteil Nr. 9058 vom 05/07/2001: “Nel procedimento di divorzio trovano Controparte_7 applicazione i principi della domanda e del contraddittorio e l'attribuzione dell'assegno divorzile è subordinata, pertanto, alla domanda di parte”.
Seite 4 von 6