Sentenza 16 febbraio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 16/02/2026, n. 36 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 36 |
| Data del deposito : | 16 febbraio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00036/2026
N. 00189/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 189 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
FA EG, vertreten und verteidigt von RA Ulrike Vent, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil deren Kanzlei in Meran, Goethestraße, Nr. 7;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alexandra Roilo, Jutta Segna, Patrizia Gianesello und Shida Galletti, digitales Domizil ist die in den Justizregistern jeweils eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil die Anwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen, in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, Nr. 1;
Gemeinde Meran, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , nicht eingelassen;
für die Aufhebung
1.) Entscheidung-Stellungnahme der Kommission ex Art. 37, Abs. 5, L.G. Nr. 9/2018 betreffend „ Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes ,Jobmann` aus dem Mischgebiet (Wohnbauzone B6 - Auffüllzone) ins Landwirtschaftsgebiet Betroffene Parzellen: von Bp 87/2 und 87/4 auf die Gp.en 458, 459/1 und 2281/2, K.G. Mais, alle E.Zl. 15/1 “;
2.) sowie aller vorbereitenden, der angefochtenen Maßnahme vorangehenden, ihr zugrunde liegenden, nachfolgenden oder sonstwie zusammenhängenden Akte, auch wenn sie nicht namentlich erwähnt oder bislang unbekannt sind.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 des Berichterstatters, Gerichtsrat IC TR, und der Verteidiger der Parteien, wie im Protokoll angegeben;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
1. Gegenstand der Anfechtung ist die verbindliche Stellungnahme der Sonderkommission, gemäß Artikel 37 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 9/2018, mit welcher der Antrag des Rekursstellers auf Aussiedlung der gesamten Hofstelle des geschlossenen Hofes „ Jobmann “ aus dem Mischgebiet (Wohnbauzone - Auffüllzone B6) in Obermais in das Landwirtschaftsgebiet negativ behandelt wurde. Nach Dafürhalten der Kommission liegen nämlich im Anlassfall, bei Berücksichtigung der flächenmäßigen Ausdehnung des geschlossenen Hofes, die gesetzlich geforderten objektiven betrieblichen Erfordernisse für eine Aussiedlung der gesamten Hofstelle nicht vor.
2. Der Rekurssteller führt zur Untermauerung seiner Anfechtung folgende Rekursgründe an:
I) „ Rechtswidrigkeit wegen Verletzung und falscher Anwendung des Art. 37 Abs. 5 L.G. 9/2018 i.V.m. und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 L.G. 17/1993 (fehlende-unzureichende Begründung). Befugnisüberschreitung bzw. Ermessensmissbrauch wegen unzureichender, mangelhafter und widersprüchlicher Begründung und fehlender/unzureichender Instruktionstätigkeit, Verletzung des Prinzips der guten Verwaltungsführung gemäß Art. 97 Verf. “
Der Rekurssteller behauptet, mit diesem vielschichtigen Anfechtungsgrund, dass die „ in den technischen Unterlagen dargelegten “ betrieblichen Erfordernisse einer Modernisierung oder Erweiterung von der Kommission nicht gebührend gewürdigt bzw. „ pauschal “ verneint worden wären, weshalb die Entscheidung der Kommission sich „ auf eine Faktenfehlbeurteilung und offensichtliche Unlogik “ stützen würde.
Insbesondere wäre die Kommission auf die betriebliche Notwendigkeit einer Modernisierung und Erweiterung nicht konkret eingegangen und hätte diese mit einem abstrakten Hinweis, dass diese vor Ort möglich wäre, abgehandelt „ ohne auch nur ein einziges Beispiel oder eine technische Alternative aufzuzeigen, wie eine solche Modernisierung in der beengten Hofstelle praktisch umgesetzt werden könnte “.
Die negative Stellungnahme würde zudem im Widerspruch zu dem bereits im Jahre 2009 positiv ausgefallenen Gutachten zur Aussiedlung stehen und auch zum belegten Umstand, dass im Jahre 2014 rund 1,33 ha an Kulturfläche zusätzlich zum Betrieb hinzugekommen sind, was zu einer Verschlechterung der Situation vor Ort geführt hätte. Dieser maßgebliche Tatbestand wäre seitens der Kommission unvollständig erhoben worden.
Die Ablehnung des Antrages ist auch mit Bezug auf Ziele wie die „ Einschränkung des Bodenverbrauchs “ und den Klimaplan Südtirol 2040 begründet, die jedoch den gesetzlich vorgesehenen Prüfungsrahmen überschreiten würden und somit zu einer sachfremden Erwägung führen würden.
Die negative Stellungnahme wäre zudem auch noch mit Begründungsmangel in der Interessensabwägung behaftet, da die Kommission den Bodenschutz über das Existenzinteresse des landwirtschaftlichen Betriebes gesetzt hätte, ohne die nachteiligen Folgen der negativen Stellungnahme zu prüfen.
Auch behauptet der Rekurssteller, dass die Entscheidung der Kommission in sich immanent widersprüchlich wäre, da sie zwar den Bedarf an Modernisierung anerkenne, diesen aber am bisherigen Standort für möglich halten würde, aber letztendlich die für eine Aussiedlung der Hofstelle erforderlichen objektiven Erfordernisse, bei Berücksichtigung der flächenmäßigen Ausdehnung des geschlossenen Hofes, für nicht vorliegend befinden würde.
II) „ Rechtswidrigkeit wegen Verletzung und falscher Anwendung des Art. 37 Abs. 5 L.G. 9/2018 i.V.m. und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 L.G. 17/1993 (fehlende-unzureichende Begründung). Befugnisüberschreitung bzw. Ermessensmissbrauch wegen unzureichender, mangelhafter und widersprüchlicher Begründung und absoluter Widersprüchlichkeit (Widersprüchlichkeit zur Entscheidung von 2009 und zu anderen vorangehenden Maßnahmen) .
Mit diesem Rekursgrund wird wiederum die behauptete Widersprüchlichkeit zwischen der Entscheidung der Sonderkommission vom 23.01.2009 und der nun angefochtenen aufgeworfen und es wird behauptet, dass deshalb die nun negativ ausgefallene Stellungnahme unlogisch und nicht nachvollziehbar sei, da die faktische und die rechtliche Situation die gleiche wie vor 15 Jahren geblieben wäre. Zudem hat die Gemeinde Meran im Jahre 2022 bei der Ausweisung einer Bannzone im Landschaftsplan genau den gewünschten neuen Standort des Jobmannhofes ausgeklammert, um angeblich die nun beantragte Aussiedlung zu ermöglichen.
III) „ Rechtswidrigkeit wegen Verletzung und falscher Anwendung des Art. 37 Abs. 5 L.G. 9/2018 i.V.m. und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 L.G. 17/1993 (fehlende-unzureichende Begründung). Befugnisüberschreitung bzw. Ermessensmissbrauch wegen unzureichender, mangelhafter und widersprüchlicher Begründung und fehlender/unzureichender Instruktionstätigkeit, Verletzung des Prinzips der guten Verwaltungsführung gemäß Art. 97 Verf. (Unterlassene Würdigung der urbanistischen Beschränkungen - Baudichte und Abstandsproblematik).” Mit dem dritten Rekursgrund wird ein Begründungsmangel in Bezug auf das mit den im Verfahren als Einwände vorgebrachte Argument, dass eine bauliche Erweiterung am jetzigen Standort faktisch unmöglich sei, geltend gemacht, da behauptet wird, dass eine Erweiterung wegen der bestehenden Grenzabstände und Gebäudeabstände ausgeschlossen sei.
3. Die Autonome Provinz Bozen hat sich in das Verfahren eingelassen, zum Sachverhalt ausführlich Stellung genommen und die kostenpflichtige Abweisung wegen Unbegründetheit der gegnerischen Anfechtungsgründe beantragt.
4. Die Gemeinde Meran, welcher der einleitende Rekurs ebenfalls zugestellt worden ist, hat sich nicht in das Verfahren eingelassen.
5. In Hinblick auf die öffentliche Verhandlung vom 11.02.2026 haben die Parteien noch Verteidigungs- und Replikschriftsätze gelegt, in denen sie auf die bereits vorgebrachten Argumente beharrt haben.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Zur Absteckung des rechtlichen Rahmens der dem Rekurs zu Grunde liegenden Angelegenheit gilt es vorauszuschicken, dass die Aussiedlung der Hofstelle eines geschlossenen Hofes aus einem Wohngebiet mit Mischnutzung in das Landwirtschaftsgebiet vom Art. 37 Absatz 5 des L.G. 9/2018 geregelt ist.
Diese Bestimmung sieht, wie die vormalige Bestimmung des Art. 107 Absatz 9 des L.G. 13/1997, vor, dass vor Erlass der Baugenehmigung seitens der zuständigen Gemeinde, die Stellungnahme einer Kommission eingeholt werden muss, die aus je einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung und dem zuständigen Bürgermeister besteht.
Diese Sonderkommission überprüft, ob „ objektive betriebliche Erfordernisse“ zur Aussiedlung vorliegen, ob diesen gegebenenfalls durch Modernisierung oder Erweiterung vor Ort, auch in Abweichung von der Gemeindeplanung, begegnet werden kann und befindet auch über die Eignung des neuen Standortes, wobei die Entscheidung der Kommission in Berücksichtigung der genannten Erfordernisse, der Siedlungsplanung und auch der Zielsetzungen des Gesetzes über Raum und Landschaft und des Landschaftsschutzes erfolgt.
1.2 Rechtlich kann diese Stellungnahme, die für die Gemeinde verpflichtend und bindend ist, als Genehmigung oder Unbedenklichkeitserklärung qualifiziert werden, die von weitem Ermessen gekennzeichnet ist und somit seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur in Bezug auf Faktenfehlbeurteilung oder offensichtlicher Unlogik geprüft werden kann („ Dieses Gutachten der Sonderkommission ist bindend und von weitem Ermessen gekennzeichnet, weil es auch die Siedlungsplanung und den Landschaftsschutz betrifft, was zur Folge hat, dass es sich einer richterlichen Überprüfung entzieht sofern, es nicht mit Faktenfehlbeurteilung oder offensichtlicher Unlogik behaftet ist “, Urteil VwG Bozen, 22.11.2019, Nr. 282; „ Da dieses Gutachten auch den neuen Standort des geschlossenen Hofes im landwirtschaftlichen Grün zum Gegenstand hat, kann diesem Gutachten nicht abgesprochen werden, dass es auch die Bereiche des Landschaftsschutzes und der Raumordnung umfasst und somit Bereiche, in denen die Verwaltung bzw. die jeweiligen Entscheidungsträger über ein großes Ermessen verfügen. “, Urteil VwG Bozen, 19.12.2018, Nr. 362).
1.3 Damit diese Kommission ihrer Aufgabe nachgehen kann ist es somit geboten, dass der Antragsteller im Antrag auf Aussiedlung der Hofstelle, neben der Beschreibung der Situation vor Ort, seine betrieblichen Erfordernisse, die eine Aussiedlung aus dem Wohngebiet notwendig erscheinen lassen, nachvollziehbar darlegt und auch klärt, was am neuen Standort errichtet werden soll, damit auch die Eignung des vorgeschlagenen Standortes erschöpfend geprüft werden kann.
2. Im Anlassfall geht aus den gelegten Unterlagen hervor, dass der Rekurssteller bei der Gemeinde Meran seinen Antrag mit Datum 16.12.2024 auf Aussiedlung der gesamten Hofstelle des geschlossenen Hofes eingebracht hat.
Aus dem dem Antrag auf Aussiedlung beigelegten technischen Bericht geht eine nur sehr allgemeine und generische Beschreibung der objektiven betrieblichen Erfordernisse hervor („ …. Der kostenintensive Anbau in der Obstwirtschaft hat zur Folge, dass diese kleinbäuerlichen Betriebe wachsen müssen, um überleben zu können. In der Folge wächst der Flächenbedarf für die Maschinenräume für diese Betriebe derart, dass in den bestehenden Wirtschaftsgebäuden die Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen unmöglich ist. Auch für die Unterbringung der Erntehelfer sind die bestehenden Strukturen meist zu klein. Dies ist auch beim Jobmannhof der Fall. …., Dieser (gemeint ist der Jungbauer) möchte den landwirtschaftlichen Betrieb für die zukünftigen Anforderungen neu gestalten, dies ist am bestehenden Standort nicht möglich. “).
2.1 Nachdem die Kommission am 13.03.2025 in Anwesenheit des Antragstellers und des Planers einen Lokalaugenschein durchgeführt hat, hat sie im Sitzungsprotokoll Nr. 81 vom 20.03.2025 einstimmig befunden, „ dass die im Art. 37 Abs. 5 des L.G. 9/2018 für die Aussiedlung der gesamten Hofstelle geforderten objektiven Erfordernisse des tatsächlich bewirtschafteten Betriebes, unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Ausdehnung des geschlossenen Hofes, nicht vorliegen“ und diese Entscheidung auch ausführlich begründet.
2.2 Diese Hinderungsgründe sind dem Antragsteller mitgeteilt worden, welcher mittels seines Rechtsbeistandes Gegenäußerungen und einen Antrag auf Anhörung bei der Verwaltung eingebracht hat.
2.3 Nach erfolgter Anhörung hat die Kommission am 20.06.2025 die hier nun angefochtene endgültige Entscheidung gefällt und befunden, dass die in den Gegenäußerungen vorgebrachten Argumente die bereits mitgeteilten Hinderungsgründe nicht entkräften können, und hat deshalb den Antrag um Aussiedlung der Hofstelle endgültig abgelehnt.
3. Der Rekurs ist auf Grund der teilweisen Stichhaltigkeit des ersten Rekursgrundes anzunehmen.
3.1 Die Entscheidung der Sonderkommission über das Nicht-Vorliegen der objektiven Erfordernisse des tatsächlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes fußt im Anlassfall maßgeblich auf der Annahme, dass nur die flächenmäßige Ausdehnung des geschlossenen Hofes berücksichtigt werden dürfte und somit die walzenden Güter bei dieser Bewertung unberücksichtigt bleiben müssten.
3.1.1 In den Hinderungsgründen für die Annahme des Antrages auf Aussiedlung hält die Kommission fest, wie die Eigentumsflächen lediglich zu ca. 52% dem geschlossenen Hof einverleibt sind während ein beträchtlicher Teil der Kulturfläche (über 2 ha Apfelanbaufläche) walzend ist, und kommt sodann zum Schluss, dass „ bei der Aussiedlung der gesamten Hofstelle … die Bestandsflächen des geschlossenen Hofes zu berücksichtigen sind, da die walzenden Güter auch kurzfristig eigentumsrechtlich verschoben werden können. Es geht also im konkreten Fall, um die betrieblichen Erfordernisse des geschlossenen Hofes mit knapp 2,5 ha Apfelfläche und vorwiegend genossenschaftlicher Anlieferung .“
3.1.2 In seinen Einwänden hat der Rekurssteller dieses Argument beanstandet, woraufhin in der endgültigen Entscheidung die Kommission in Abweisung dieses Einwandes noch einmal darauf hingewiesen hat, „ dass die gesetzliche Bestimmung nicht die allgemeine Aussiedlung von Hofstellen erlaubt, sondern ausschließlich die Aussiedlung von Hofstellen geschlossener Höfe; daher kann die Bewertung des Vorliegens objektiver betrieblicher Erfordernisse nur unter Einbeziehung jener Liegenschaften erfolgen die Teil des geschlossenen Hofes sind .“
3.1.3 Auf die im Rekurs vorgebrachte Rüge der Faktenfehlbeurteilung kontert nun die Verteidigung der Verwaltung mit dem Verweis auf Art. 12 des DLH Nr. 17/2020, welcher die Hofstelle von landwirtschaftlichen Betrieben als jenen Ort definiert, „an dem die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen “, und dass im Sinne von Art. 37 Absatz 5 des LG Nr. 9/2018 nur die Hofstelle eines geschlossenen Hofes ausgesiedelt werden kann, was zur Folge hätte, dass die Kommission „ ausschließlich das Vorhandensein objektiver betrieblicher Erfordernisse der Liegenschaften, samt den damit verbundenen Rechten des geschlossenen Hofes zu prüfen hat, die laut Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 17/2001 („Höfegesetz“) „ in der Abteilung I (geschlossene Höfe) des Grundbuchs eingetragen sind.“ “
Diese Auslegung des Gesetzestextes untermauert die Verteidigung der Verwaltung auch mit dem Argument, dass die Aussiedlung auch des Wohnvolumens eine Ausnahme zum allgemeinen Bauverbot im Landwirtschaftsgebiet darstelle, weshalb die Voraussetzungen für eine derartige Aussiedlung streng auszulegen sind und deshalb „ nur jene Liegenschaften berücksichtigt werden, welche dem geschlossenen Hof zugeschrieben sind “. Da die walzenden Grundstücke, grundsätzlich zu jeder Zeit veräußert werden könnten und auch zu einer Neubildung eines weiteren geschlossenen Hofes verwendet werden könnten, hätte, nach Dafürhalten der Verwaltung, der Gesetzgeber „ aus nachvollziehbaren und schlüssigen Überlegungen vorgesehen, dass beim Antrag auf Aussiedlung der gesamten Hofstelle ausschließlich die Betriebsflächen des geschlossenen Hofes Berücksichtigung findet. “
4. Der von der Verwaltung vorgeschlagenen Auslegung der im Anlassfall zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen kann seitens des Gerichts nicht gefolgt werden.
4.1 Auch wenn die seitens der Verwaltung angeführten Argumente durchaus suggestiv klingen mögen, so ist jedoch bei Auslegung von Gesetzesbestimmungen auf die Artikel 12 und 14 der „ Bestimmungen über das Gesetz im Allgemeinen “ abzustellen.
Da wie richtigerweise angemerkt, die Errichtung von Wohnvolumen im landwirtschaftlichen Grün eine Ausnahme zum allgemeinen Bauverbot darstellt, so gehört die Bestimmung des Art. 37 Absatz 5 des L.G. 9/2018 im Sinne des genannten Art. 14 „ Anwendung von Strafgesetzen und der Ausnahmegesetze “ ausgelegt, welcher vorsieht, dass diese Bestimmungen nur in den von ihnen vorgesehenen Fällen zur Anwendung kommen, was somit bedeutet, dass sie soweit als möglich wörtlich auszulegen sind und deshalb ihnen kein anderer Sinn als jener beigelegt werden kann, der sich aus der eigenen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der Absicht des Gesetzgebers ergibt.
4.2 Diese Grundsätze gilt es nun auf die Bestimmung des Art. 37 Absatz 5 des L.G. 9/2018 anzuwenden:
Diese sieht Folgendes vor: „ Die Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes oder von Wirtschaftsgebäuden aus dem Mischgebiet ist zulässig, wenn dies aus objektiven betrieblichen Erfordernissen notwendig ist, die nicht durch Modernisierung oder Erweiterung vor Ort, auch in Abweichung von der Gemeindeordnung, erfüllt werden können. “
Somit ist dem Wortlaut dieser Bestimmung nach auf die „ objektiven betrieblichen Erfordernisse “ abzustellen, was nichts anders bedeutet, dass die Erfordernisse des landwirtschaftlichen Betriebs oder, wie im aufgehobenen LROG ausformuliert, die Erfordernisse des tatsächlich bewirtschafteten Betriebes berücksichtigt werden müssen.
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, wie von der Verwaltung argumentiert, dass bei der Aussiedlung in das landwirtschaftliche Grün der gesamten Hofstelle eines geschlossenen Hofes ausschließlich auf die Bewirtschaftung der dem geschlossenen Hof zugeschriebenen Liegenschaften Bezug genommen werden dürfte und somit die walzenden Güter auszuschließen wären, so hätte er dies auch ausdrücklich ausformulieren und klären müssen, dass die Erfordernisse des geschlossenen Hofes und nicht jene des Betriebes geprüft werden müssten.
4.3 Weites gehört berücksichtigt, dass - wie von der Verteidigung der Verwaltung auch hervorgehoben -, die nun im Art. 37 Absatz 5 des L.G. Nr. 9/2018 vorgesehene Regelung, im Gegensatz zur früheren, auch die Aussiedlung von Wirtschaftsgebäuden, die nicht einem geschlossenen Hof einverleibt sind, eigens vorsieht, sofern die „ objektiven betrieblichen Erfordernisse “ vorliegen.
Da somit für zwei unterschiedliche Tatbestände, seitens des Gesetzgebers, die identische Voraussetzung, sprich die objektiven Erfordernisse des Betriebes, vorgesehen ist, so müsste, in eher unlogischer und unverhältnismäßiger Wiese behauptet werden, dass dieser vom Gesetzgeber verwendeten Definition der Voraussetzung, zwei unterschiedliche Bedeutungen zugesprochen werden müssten, je nachdem ob es sich um einen geschlossenen Hof oder um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Bei einem geschlossenen Hof müssten die „ objektiven betrieblichen Erfordernisse “ bei Ausklammerung der walzenden Güter bewertet werden, während bei einem landwirtschaftlichen Betrieb alle bewirtschafteten Güter sehr wohl berücksichtigt werden müssten.
4.4 Ein weiteres Argument, das gegen die von der Verwaltung angebotene Auslegung der Gesetzesbestimmung spricht, lässt sich auch von der im selbigen Art. 37 des L.G. 9/2018 enthaltenen Bestimmung über die Dimensionierung der Wirtschaftsgebäude ableiten.
Im Sinne von Absatz 2 des Art. 37 des L.G. 9/2018 sind für die Dimensionierung des Wirtschaftsgebäudes nämlich „ die Art der effektiv betriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeit und … auch das Ausmaß der bewirtschafteten Fläche maßgebend “, wobei auch gepachtete Grundstücke berücksichtigt werden können. Wollte man nun der von der Verwaltung vorgeschlagenen Auslegung folgen, nach welcher bei einem geschlossenen Hof der Betrieb nur nach dem Ausmaß der dem geschlossenen Hof einverleibten Liegenschaften bemessen werden könnte, so dürfte für die Dimensionierung des Wirtschaftsgebäudes nur das Ausmaß der dem geschlossenen Hof einverleibten Flächen berücksichtigt werden, was jedoch einerseits dem Wortlaut des Gesetzes widerstrebt und andererseits auch völlig unverhältnismäßig und unlogisch erscheint.
4.5 Abschließend zu diesem Punkt wird noch hervorgehoben, dass der von der Verteidigung der Verwaltung vorgenommene Verweis auf die „ Definition der Hofstelle von landwirtschaftlichen Betrieben “ (Art. 12 DLH Nr. 17/2020) sachfremd erscheint, da diese Bestimmung („ Als Hofstelle … gilt der Ort, an dem die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen. “) sich darauf beschränkt die Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes zu definieren und somit diese Definition keinesfalls behilflich ist, den Betrieb eines geschlossenen Hofes bzw. das Ausmaß eines derartigen Betriebes zu definieren und somit auch nicht behilflich sein kann, die „ objektiven betrieblichen Erfordernisse “ eines geschlossenen Hofes besser zu umschreiben oder zu definieren.
4.6 Zusammenfassend gehört somit festgehalten, dass aus dem Gesetzestext nicht abgeleitet werden kann, dass bei der Bewertung der „ objektiven betrieblichen Erfordernisse“ eines geschlossenen Hofes, bei dem üblicherweise, neben den dem geschlossenen Hof einverleibten Liegenschaften, auch walzende und oft auch angepachtete Güter bewirtschaftet werden, nur jene berücksichtigt werden können, die auch in der Abteilung I des Grundbuches dem geschlossenen Hof einverleibt sind.
Es muss somit der Rüge der Faktenfehlbeurteilung und der unzureichenden Ermittlung stattgegeben werden, da die Kommission in ihrer Bewertung nur die dem geschlossenen Hof einverleibten Liegenschaften berücksichtigt hat.
5. Die restlichen vom Rekurssteller ins Feld geführten Rügen erweisen sich als unbegründet und gehören somit abgewiesen.
5.1 Die Rüge der angeblich nicht gebührenden Berücksichtigung der dargelegten betrieblichen Erfordernisse schlägt fehl, da wie bereits oben dargelegt in dem dem Antrag beigelegten technischen Bericht, diese nur sehr abstrakt und in unbestimmter Weise angeführt werden („ Dieser möchte den landwirtschaftlichen Betrieb für die zukünftigen Anforderungen neu gestalten .“), weshalb der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, diese generischen Anforderungen nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Aufgabe der Kommission ist es nämlich objektive, konkret dargelegte betriebliche Erfordernisse zu prüfen und nicht auf mögliche, zukünftige oder hypothetische Anforderungen einzugehen.
5.2 Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, dass die Kommission zur Begründung des negativen Gutachtens angehalten gewesen wäre, eine technische Alternative für eine Modernisierung vor Ort aufzuzeigen. Wie bereits aufgezeigt ist es Aufgabe der Kommission, den Antrag auf Aussiedlung zu prüfen und nicht Vorschläge oder Projekte im Interesse des Antragstellers auszuarbeiten oder zu erstellen.
Im Anlassfall ist auch zu berücksichtigen, dass, wie aus den gelegten Unterlagen hervorgeht, der Antragsteller in seinem Antrag die objektiven betrieblichen Erfordernisse nicht konkret dargelegt hat, sondern sich hauptsächlich darauf beschränkt hat, den aktuellen Standort zu beschreiben.
5.3 Auch kann seitens des Gerichts keine Widersprüchlichkeit oder eine Unlogik in der Abweichung von dem im Jahre 2009 positiv ausgefallenen Gutachten zur Aussiedlung der Hofstelle festgestellt werden.
Zum einen handelt es sich um ein bereits verfallenes und somit rechtlich wirkungsloses Gutachten und zum anderen hat die Kommission in den angefochtenen Maßnahmen in adäquater und nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie das vor 15 Jahre erlassenen Gutachten nicht erneuern und bestätigen konnte.
5.4 Der Verweis auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele im Bereich der Raumordnung und des Landschaftsschutzes kann auch nicht als sachfremd oder als den gesetzlichen Prüfungsrahmen überschreitend gewertet werden, da die Kommission bei der Bewertung der Eignung des neuen Standortes sehr wohl auch Aspekte der Siedlungsplanung und des Landschaftsschutzes zu berücksichtigen hat.
5.5 Seitens des Gerichts kann auch keine Widersprüchlichkeit zwischen der Feststellung, dass die heutige Hofstelle modernisierungsbedürftig sei, aber die Voraussetzungen für eine Aussiedlung der gesamten Hofstelle nicht vorliegen, ausgemacht werden. Der Umstand, dass ein Gebäude, das landwirtschaftlich genutzt wird, umgebaut oder modernisiert werden muss, bringt nicht automatisch mit sich, dass es aus einer Wohnbauzone ausgesiedelt werden muss.
5.5 Auch der zweite Rekursgrund, welcher auf eine behauptete Widersprüchlichkeit zwischen dem Gutachten aus dem Jahre 2009 und jenem aus dem Jahre 2025 aufbaut, ist nicht stichhaltig.
Wie bereits erwähnt ist das Gutachten aus dem Jahre 2009 seit Jahren verfallen und ohne rechtliche Wirkung und zudem ist weder faktisch noch rechtlich die Situation die gleiche wie vor 15 Jahren, weshalb es der Kommission nicht abgesprochen werden kann, dass sie in ihrer Bewertung zu einem anderen Ergebnis gelangt wie die Sonderkommission vor 15 Jahren.
Auch der Verweis auf den Umstand, dass die Gemeinde Meran bei der Ausweisung der Bannzone im Landschaftsplan den vom Rekurssteller erwünschten neuen Standplatz des Jobmannhofes ausgeklammert hat, ist zur Gänze unerheblich, da dieser Umstand die von der Kommission, autonom durchzuführende Bewertung nicht beeinflussen kann.
5.6 Der dritte Rekursgrund welcher einen behaupteten Begründungsmangel zum Gegenstand hat, da die Kommission in Bezug auf die behauptete Abstandsproblematik nicht auf die fehlenden 5 m Grenzabstände und der 10 m Abstände zu anderen Bauwerken eingegangen sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig.
Hierzu ist einleitend anzumerken, dass weder im Aussiedlungsantrag und in dem dazugehörigen Bericht auf diese Problematik hingewiesen wurde, noch genaue Grenz- oder Gebäudeabstände überhaupt angegeben worden sind.
In den Gegenäußerungen zu den Hinderungsgründen, in denen zum ersten Mal dieses Thema aufgeworfen wurde, ist zudem nur allgemein behauptet worden, dass die Hofstelle sich in einer beengten Lage befinde und vor Ort unmöglich erweitert werden könnte.
In der endgültigen Entscheidung hat sodann die Kommission nochmals darauf verwiesen, dass die zur Modernisierung und Umstrukturierung erforderlichen Maßnahmen am bestehenden Standort, auch in Abweichung von der Gemeindeplanung durchgeführt werden können.
5.6.1 Da es sich somit um eine erst mit dem Rekurs aufgeworfene Problematik und Rüge handelt, so kann auch kein diesbezüglicher Begründungsmangel seitens der Kommission festgestellt werden.
5.6.2 Abschließend muss auch darauf hingewiesen, dass aus dem von der Verteidigung des Rekursstellers auszugsweise zitierte Urteil diese Gerichtes Nr. 282/2019 falsche Schlussfolgerungen gezogen werden. In dem mit genannten Urteil entschiedenen Rekurs befanden sich nämlich die Gebäude bereits in einem geringeren Abstand als dem vom ZGB vorgeschriebenen Mindestabstand von 3 m, weshalb die von der Verwaltung behauptete Möglichkeit, diese Abstandsproblematik durch einen Durchführungsplan zu lösen, seitens des Gerichtes als unlogisch und nicht nachvollziehbar gewertet worden ist. Aus dem genannten Urteil lässt sich somit nicht der angebliche Grundsatz ableiten, dass mittels einer Durchführungsplanung von den vorgeschriebenen 5 Meter Grenzabständen bzw. 10 Meter Gebäudeabstände nicht abgewichen werden könnte.
6. Auf Grund des Gesagten ist somit der Rekurs nur in Bezug auf die im ersten vielschichtigen Anfechtungsgrund enthaltene Rüge der Faktenfehlbeurteilung hinsichtlich der zu berücksichtigten bewirtschafteten Fläche bei der Bewertung der objektiven betrieblichen Erfordernisse anzunehmen, während die restlichen Anfechtungsgründe als unbegründet abzuweisen sind.
7. Die Verfahrenskosten sind im Urteilsspruch festgesetzt und der unterlegenen Partei anzulasten.
A.D.G.
Gibt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung dem eingangs genannten Rekurs statt und hebt die angefochtene Maßnahme auf.
Verurteilt die Autonome Provinz Bozen zur Erstattung der Verfahrenskosten an den Rekurssteller in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zzgl. Zusatzkosten, Fürsorge und MwSt., und des entrichteten Einheitsbetrages.
Gegenüber der nicht eingelassenen Gemeinde Meran werden die Verfahrenskosten kompensiert.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Februar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
ST IR, Präsident
IC TR, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| IC TR | ST IR |
DER GENERALSEKRETÄR