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Sentenza 15 dicembre 2025
Sentenza 15 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/12/2025, n. 1071 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1071 |
| Data del deposito : | 15 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2347/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Vorsitzende Parte_1
- berichterstattende Parte_2 Parte_3
- Parte_4 Pt_5 hat folgendes
CP_4 erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2347/2025, eingeleitet von geboren in am 27.08.1995, vertreten und verteidigt von RA KRITZINGER Parte_6 CP_1
ALEXANDER, gemäß Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
- antragstellende Partei - gegen
, geboren in am 08.03.1992, vertreten und verteidigt von RA Parte_7 CP_1 Per_1
und von , gemäß Vollmacht welche aus den Akten
[...] Persona_2 hervorgeht;
- Antraggegner - und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337 bis. ZGB);
Das Landesgericht Bozen, festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet
Seite 1 von 4 sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem
Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen
Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art.
473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_5 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.47. ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis, die die Eltern wie folgt beantragt haben:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen Folgendes festlegen:
1. Das Sorgerecht bzw. die elterliche Verantwortung bezüglich des gemeinsamen Sohnes ZA
Simon wird beiden Eltern gemeinsam zugesprochen.
2. Der Sohn wird weiterhin vorwiegend bei der Mutter wohnen, wo er auch seinen meldeamtlichen
Wohnsitz beibehält.
3. Der Vater wird den Sohn jeden Donnerstag von Kindergarten abholen und ihn am darauffolgenden
Tag innerhalb 15.00 Uhr zu RA FF zurückbringen. Ebenso holt der Vater den Sohn an den
Montagen, Dienstagen und Mittwochen immer um 14.30 Uhr von vom Kindergarten ab und bringt ihn um ca. 17 Uhr zur Mutter nach Hause.
Bezüglich der Schule verpflichten sich die Parteien, den gemeinsamen Sohn in der Gemeinde
Eppan entweder in eine Schule mit Nachmittagsbetreuung oder in eine außerschulische
Nachmittagsbetreuung einzuschreiben. Herr ZA wird den Sohn direkt von der
Nachmittagsbetreuung abholen und ihn um 17:00 Uhr zur Mutter bringen. Die Kosten für die
Nachmittagsbetreuung trägt Herr ZA.
Seite 2 von 4 In den Sommerferien holt der Vater den Sohn am Donnerstag bis spätestens 8.30 Uhr bei RA
FF ab und bringt ihn am Freitag innerhalb 15:00 Uhr zu ihr zurück. In den Monaten Juni, Juli und August verbringt der Sohn zusätzlich jeweils ein Wochenende beim Vater, wobei er bis
Sonntag um 08:30 Uhr bei ihm bleibt.
In den übrigen Monaten verbringt der Sohn jeweils ein Wochenende beim Vater, von Donnerstag
(ab Ende des Kindergartens um 14:30 Uhr) bis Samstag um 17:00 Uhr. Mangels anderer
Vereinbarung handelt es sich dabei um das zweite Wochenende des Monats.
Eventuelle weitere Zeiten vereinbaren die Parteien von Mal zu Mal.
(Herbst-, und , sowie ev. Brückentage) Controparte_6 CP_7 CP_8 CP_9 werden sich die Parteien je zur Hälfte aufteilen. Mangels anderslautender Vereinbarung verbringt der Sohn die zweite Hälfte der Ferienwoche beim Vater, während er die erste Hälfte bei der Mutter sein wird. An Weihnachten ist der Sohn jedes Jahr abwechselnd am 24.12. bei einem und Per_3 am 25.12. ab frühen Nachmittag beim anderen 2025 wird er den 24.12. bei der Mutter Per_3 verbringen. In den Sommerferien verbringt der Sohn zwei, auch nicht zusammenhängende,
Wochen mit jedem Elternteil, der die genauen Zeiten jedes Jahr innerhalb 31.3. mitteilen wird.
Auch RA FF wird jedes Jahr innerhalb des 31.3. die genauen Ferienwochen, die sie mit dem
Sohn verbringt, mitteilen. Der Sohn verbringt weiters jeden Muttertag und jeden Geburtstag der
Mutter bei der Mutter, und jeden Vatertag und jeden Geburtstag des Vaters beim Vater, außer die
Parteien treffen eine andere Vereinbarung. Den Geburtstag des Sohnes teilen sich die Eltern möglichst auf, sodass jedes Elternteil einen Teil desselben Tages mit dem Sohn verbringen kann.
4. Beide Elternteile werden verpflichtet, auch weiterhin für die Erziehung, das Weiterkommen und die Ausbildung des Sohnes zu sorgen und bestmöglich im Interesse desselben zu kooperieren und somit ihren elterlichen Pflichten nachzukommen. Die Entscheidungen des täglichen Lebens werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung, Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den
Eltern gemeinsam getroffen.
5. Herr bezahlt monatlich 400,00 Euro an Unterhalt für den Sohn an RA FF. Die Pt_7
Bezahlung erfolgt im Voraus zum 12. eines jeden Monats und der Betrag unterliegt der jährlichen automatischen Aufwertung gemäß ASTAT-Index für die Provinz Bozen. Die erste Aufwertung erfolgt im Dezember 2026 mit Basis Dezember 2025.
Seite 3 von 4 6. Die außerordentlichen Spesen für den Sohn werden von den Eltern jeweils zu 50 % getragen, wobei das Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht, Jugendgericht und Anwaltschaft
Bozen Anwendung findet.
7. Die Steuerfreibeträge in Bezug auf den minderjährigen Sohn werden von beiden Elternteilen je zu
50% abgezogen. Alle öffentlichen Beiträge für den Sohn werden von der Mutter bezogen.
8. Die Parteien werden verpflichtet, alle erforderlichen Unterschriften für die Ausstellung von
Ausweis- und Reisepapieren für den Sohn und für sich selbst zu leisten.
9. Spesenkompensierung“.
Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die berichterstattende Richterin Die Vorsitzende
Benedetta NT IA MA
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2347/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Vorsitzende Parte_1
- berichterstattende Parte_2 Parte_3
- Parte_4 Pt_5 hat folgendes
CP_4 erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2347/2025, eingeleitet von geboren in am 27.08.1995, vertreten und verteidigt von RA KRITZINGER Parte_6 CP_1
ALEXANDER, gemäß Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
- antragstellende Partei - gegen
, geboren in am 08.03.1992, vertreten und verteidigt von RA Parte_7 CP_1 Per_1
und von , gemäß Vollmacht welche aus den Akten
[...] Persona_2 hervorgeht;
- Antraggegner - und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337 bis. ZGB);
Das Landesgericht Bozen, festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet
Seite 1 von 4 sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem
Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen
Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art.
473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_5 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.47. ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis, die die Eltern wie folgt beantragt haben:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen Folgendes festlegen:
1. Das Sorgerecht bzw. die elterliche Verantwortung bezüglich des gemeinsamen Sohnes ZA
Simon wird beiden Eltern gemeinsam zugesprochen.
2. Der Sohn wird weiterhin vorwiegend bei der Mutter wohnen, wo er auch seinen meldeamtlichen
Wohnsitz beibehält.
3. Der Vater wird den Sohn jeden Donnerstag von Kindergarten abholen und ihn am darauffolgenden
Tag innerhalb 15.00 Uhr zu RA FF zurückbringen. Ebenso holt der Vater den Sohn an den
Montagen, Dienstagen und Mittwochen immer um 14.30 Uhr von vom Kindergarten ab und bringt ihn um ca. 17 Uhr zur Mutter nach Hause.
Bezüglich der Schule verpflichten sich die Parteien, den gemeinsamen Sohn in der Gemeinde
Eppan entweder in eine Schule mit Nachmittagsbetreuung oder in eine außerschulische
Nachmittagsbetreuung einzuschreiben. Herr ZA wird den Sohn direkt von der
Nachmittagsbetreuung abholen und ihn um 17:00 Uhr zur Mutter bringen. Die Kosten für die
Nachmittagsbetreuung trägt Herr ZA.
Seite 2 von 4 In den Sommerferien holt der Vater den Sohn am Donnerstag bis spätestens 8.30 Uhr bei RA
FF ab und bringt ihn am Freitag innerhalb 15:00 Uhr zu ihr zurück. In den Monaten Juni, Juli und August verbringt der Sohn zusätzlich jeweils ein Wochenende beim Vater, wobei er bis
Sonntag um 08:30 Uhr bei ihm bleibt.
In den übrigen Monaten verbringt der Sohn jeweils ein Wochenende beim Vater, von Donnerstag
(ab Ende des Kindergartens um 14:30 Uhr) bis Samstag um 17:00 Uhr. Mangels anderer
Vereinbarung handelt es sich dabei um das zweite Wochenende des Monats.
Eventuelle weitere Zeiten vereinbaren die Parteien von Mal zu Mal.
(Herbst-, und , sowie ev. Brückentage) Controparte_6 CP_7 CP_8 CP_9 werden sich die Parteien je zur Hälfte aufteilen. Mangels anderslautender Vereinbarung verbringt der Sohn die zweite Hälfte der Ferienwoche beim Vater, während er die erste Hälfte bei der Mutter sein wird. An Weihnachten ist der Sohn jedes Jahr abwechselnd am 24.12. bei einem und Per_3 am 25.12. ab frühen Nachmittag beim anderen 2025 wird er den 24.12. bei der Mutter Per_3 verbringen. In den Sommerferien verbringt der Sohn zwei, auch nicht zusammenhängende,
Wochen mit jedem Elternteil, der die genauen Zeiten jedes Jahr innerhalb 31.3. mitteilen wird.
Auch RA FF wird jedes Jahr innerhalb des 31.3. die genauen Ferienwochen, die sie mit dem
Sohn verbringt, mitteilen. Der Sohn verbringt weiters jeden Muttertag und jeden Geburtstag der
Mutter bei der Mutter, und jeden Vatertag und jeden Geburtstag des Vaters beim Vater, außer die
Parteien treffen eine andere Vereinbarung. Den Geburtstag des Sohnes teilen sich die Eltern möglichst auf, sodass jedes Elternteil einen Teil desselben Tages mit dem Sohn verbringen kann.
4. Beide Elternteile werden verpflichtet, auch weiterhin für die Erziehung, das Weiterkommen und die Ausbildung des Sohnes zu sorgen und bestmöglich im Interesse desselben zu kooperieren und somit ihren elterlichen Pflichten nachzukommen. Die Entscheidungen des täglichen Lebens werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung, Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den
Eltern gemeinsam getroffen.
5. Herr bezahlt monatlich 400,00 Euro an Unterhalt für den Sohn an RA FF. Die Pt_7
Bezahlung erfolgt im Voraus zum 12. eines jeden Monats und der Betrag unterliegt der jährlichen automatischen Aufwertung gemäß ASTAT-Index für die Provinz Bozen. Die erste Aufwertung erfolgt im Dezember 2026 mit Basis Dezember 2025.
Seite 3 von 4 6. Die außerordentlichen Spesen für den Sohn werden von den Eltern jeweils zu 50 % getragen, wobei das Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht, Jugendgericht und Anwaltschaft
Bozen Anwendung findet.
7. Die Steuerfreibeträge in Bezug auf den minderjährigen Sohn werden von beiden Elternteilen je zu
50% abgezogen. Alle öffentlichen Beiträge für den Sohn werden von der Mutter bezogen.
8. Die Parteien werden verpflichtet, alle erforderlichen Unterschriften für die Ausstellung von
Ausweis- und Reisepapieren für den Sohn und für sich selbst zu leisten.
9. Spesenkompensierung“.
Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die berichterstattende Richterin Die Vorsitzende
Benedetta NT IA MA
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