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Sentenza 27 dicembre 2025
Sentenza 27 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/12/2025, n. 1116 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1116 |
| Data del deposito : | 27 dicembre 2025 |
Testo completo
N. R.G. 2424/2024
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN Pt_1
DAS RI BO
Pt_2 Parte_3 erlässt durch
Parte_4 CP_1
Recla berichterstattender Richter
[...]
Parte_5 Parte_6 in dem unter Nummer 2424/2024 All. Reg. behängenden Verfahren folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
und vertreten und verteidigt von RA Dr. und mit Persona_1 Persona_2 Persona_3 erwähltem Domizil in deren Kanzlei,
- Per_4 und
, säumig; Persona_5
AF , säumig; CP_2
- Beklagte- und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- streitbeigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtstreits: Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß Art. 269
ZPO
Der Rechtsstreit wurde mit Verfügung vom 22/10/2025 über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Der Antragsteller:
„Möge das löbliche Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anders lautenden Anträge: 1.
Aufgrund des eingeholten ASV-Gutachtens feststellen und erklären, dass NE GO, geb. am
pagina 1 di 3 03.09.1963 in Brixen und verstorben in Cortina D'Ampezzo am 30.07.2023, mit letztem Wohnort in
39029 Niederdorf, Von Kurz Straße Nr. 27, der leibliche Vater der Kläger PP IC, geb. am
24.07.1983 in und geb. in am 25.02.1989, ist und dem zuständigen Per_6 Persona_2 Per_6
Standesbeamten die entsprechenden Eintragungen bzw. die vorgeschriebenen Eintragungen in der betreffenden Geburtsurkunde anordnen;
2. Die beklagten NE und zur Per_5 Persona_7
Bezahlung der Verfahrenskosten, Anwaltsentgelt, Gebühren und Spesen sowie Mehrwertsteuer und
Fürsorgebeitrag verurteilen bzw. in untergeordneter Weise, im Falle der Nichteinlassung in das
Verfahren oder der Zustimmung der Beklagten zur angestrebten Vaterschaftsfeststellung, dieselben vollständig kompensieren. Es wird beantragt, dass die Streitsache an den Richtersenat zur
Entscheidung überwiesen wird“; des beigetretenen Staatsanwalts
„Die Staatsanwältin wendet nichts ein“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage auf Feststellung, dass NE GO, geb. am 03.09.1963 in Brixen und verstorben in
Cortina D'Ampezzo am 30.07.2023, mit letztem Wohnort in 39029 Niederdorf, Von Kurz Straße Nr.
27, der leibliche Vater der Kläger PP IC, geb. am 24.07.1983 in und Per_6 Persona_2 geb. in am 25.02.1989 ist, ist begründet. Per_6
Im Laufe des Verfahrens wurde die Aufnahme eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zwecks
Feststellung der Vaterschaft für notwendig erachtet.
Am 03/09/2025 hat die Prof. schließlich ihr Gutachten hinterlegt, laut welchem die Persona_8
Vaterschaft von NE GO gegenüber und mit einer Persona_1 Persona_2
Wahrscheinlichkeit von 99,99724884% und 99,99999594% erwiesen Persona_1 Persona_2 ist.
Dem Antrag ist somit stattzugeben.
Die Spesen, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens werden zur Gänze zwischen den Parteien kompensiert.
Controparte_3
Hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1. Es wird festgestellt, dass NE GO, geb. am 03.09.1963 in Brixen und verstorben in Cortina
D'Ampezzo am 30.07.2023, der leibliche Vater der Kläger PP IC, geb. am 24.07.1983 in und geb. in Sterzing am 25.02.1989 ist. Per_6 Persona_2
pagina 2 di 3 2. Dem Standesbeamten der Gemeinde Sterzing (BZ) wird angeordnet, dieses Urteil bei Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehen Form in der Geburtsurkunde von und Persona_1 Persona_9
.
[...]
3. Die Verfahrenspesen werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 05/12/2025.
Der berichterstattende Richter Der
[...]
Recla CP_4 Parte_4
pagina 3 di 3
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN Pt_1
DAS RI BO
Pt_2 Parte_3 erlässt durch
Parte_4 CP_1
Recla berichterstattender Richter
[...]
Parte_5 Parte_6 in dem unter Nummer 2424/2024 All. Reg. behängenden Verfahren folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
und vertreten und verteidigt von RA Dr. und mit Persona_1 Persona_2 Persona_3 erwähltem Domizil in deren Kanzlei,
- Per_4 und
, säumig; Persona_5
AF , säumig; CP_2
- Beklagte- und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- streitbeigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtstreits: Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß Art. 269
ZPO
Der Rechtsstreit wurde mit Verfügung vom 22/10/2025 über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
Der Antragsteller:
„Möge das löbliche Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anders lautenden Anträge: 1.
Aufgrund des eingeholten ASV-Gutachtens feststellen und erklären, dass NE GO, geb. am
pagina 1 di 3 03.09.1963 in Brixen und verstorben in Cortina D'Ampezzo am 30.07.2023, mit letztem Wohnort in
39029 Niederdorf, Von Kurz Straße Nr. 27, der leibliche Vater der Kläger PP IC, geb. am
24.07.1983 in und geb. in am 25.02.1989, ist und dem zuständigen Per_6 Persona_2 Per_6
Standesbeamten die entsprechenden Eintragungen bzw. die vorgeschriebenen Eintragungen in der betreffenden Geburtsurkunde anordnen;
2. Die beklagten NE und zur Per_5 Persona_7
Bezahlung der Verfahrenskosten, Anwaltsentgelt, Gebühren und Spesen sowie Mehrwertsteuer und
Fürsorgebeitrag verurteilen bzw. in untergeordneter Weise, im Falle der Nichteinlassung in das
Verfahren oder der Zustimmung der Beklagten zur angestrebten Vaterschaftsfeststellung, dieselben vollständig kompensieren. Es wird beantragt, dass die Streitsache an den Richtersenat zur
Entscheidung überwiesen wird“; des beigetretenen Staatsanwalts
„Die Staatsanwältin wendet nichts ein“.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage auf Feststellung, dass NE GO, geb. am 03.09.1963 in Brixen und verstorben in
Cortina D'Ampezzo am 30.07.2023, mit letztem Wohnort in 39029 Niederdorf, Von Kurz Straße Nr.
27, der leibliche Vater der Kläger PP IC, geb. am 24.07.1983 in und Per_6 Persona_2 geb. in am 25.02.1989 ist, ist begründet. Per_6
Im Laufe des Verfahrens wurde die Aufnahme eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zwecks
Feststellung der Vaterschaft für notwendig erachtet.
Am 03/09/2025 hat die Prof. schließlich ihr Gutachten hinterlegt, laut welchem die Persona_8
Vaterschaft von NE GO gegenüber und mit einer Persona_1 Persona_2
Wahrscheinlichkeit von 99,99724884% und 99,99999594% erwiesen Persona_1 Persona_2 ist.
Dem Antrag ist somit stattzugeben.
Die Spesen, Gebühren und Honorare dieses Verfahrens werden zur Gänze zwischen den Parteien kompensiert.
Controparte_3
Hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1. Es wird festgestellt, dass NE GO, geb. am 03.09.1963 in Brixen und verstorben in Cortina
D'Ampezzo am 30.07.2023, der leibliche Vater der Kläger PP IC, geb. am 24.07.1983 in und geb. in Sterzing am 25.02.1989 ist. Per_6 Persona_2
pagina 2 di 3 2. Dem Standesbeamten der Gemeinde Sterzing (BZ) wird angeordnet, dieses Urteil bei Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehen Form in der Geburtsurkunde von und Persona_1 Persona_9
.
[...]
3. Die Verfahrenspesen werden zwischen den Parteien zur Gänze aufgehoben.
So befunden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 05/12/2025.
Der berichterstattende Richter Der
[...]
Recla CP_4 Parte_4
pagina 3 di 3