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Sentenza 10 novembre 2025
Sentenza 10 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/11/2025, n. 741 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 741 |
| Data del deposito : | 10 novembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3455/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
AN berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3455/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Pt_4
, geboren am 27/11/1978, in CHUR (CH), Parte_5
und
, geboren am 17/10/1972 in DAVOS (CH), Persona_1
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Persona_2 Parte_6
welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 3 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der
Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Seite 2 von 3 Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Die Parteien verpflichten sich, in gegenseitigem Respekt zu leben.
2) Es wird das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen IE
und am 02.05.2003 in Davos geschlossenen Ehe, Pt_5 Persona_1
eingetragen im Eheregister (CIEC) der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
. CP_2
3) Frau und Herr verzichten gegenseitig auf Parte_5 Persona_1
jegliche Unterhaltsleistung, da beide über ein eigenes für ihren Unterhalt ausreichendes Einkommen verfügen.
4) Die Kosten, Gebühren und Honorare für gegenständliches
Scheidungsverfahren gehen zu Lasten beider Eheleute im Ausmaß von 50%.
Bozen, 06/11/2025
Die Vorsitzende
AN OT
Seite 3 von 3
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3455/2025
Das Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern CP_1
AN berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3455/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Pt_4
, geboren am 27/11/1978, in CHUR (CH), Parte_5
und
, geboren am 17/10/1972 in DAVOS (CH), Persona_1
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Persona_2 Parte_6
welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 3 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine
Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der
Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Seite 2 von 3 Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Die Parteien verpflichten sich, in gegenseitigem Respekt zu leben.
2) Es wird das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen IE
und am 02.05.2003 in Davos geschlossenen Ehe, Pt_5 Persona_1
eingetragen im Eheregister (CIEC) der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
. CP_2
3) Frau und Herr verzichten gegenseitig auf Parte_5 Persona_1
jegliche Unterhaltsleistung, da beide über ein eigenes für ihren Unterhalt ausreichendes Einkommen verfügen.
4) Die Kosten, Gebühren und Honorare für gegenständliches
Scheidungsverfahren gehen zu Lasten beider Eheleute im Ausmaß von 50%.
Bozen, 06/11/2025
Die Vorsitzende
AN OT
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