Sentenza 28 aprile 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 28/04/2026, n. 101 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 101 |
| Data del deposito : | 28 aprile 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00101/2026
N. 00248/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz BO
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 248 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
AN BA, vertreten und verteidigt von RA Anton von Walther, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Autonome Provinz BO, in Person des amtierenden Landeshauptmannes, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alexandra Roilo, Jutta Segna, Lukas Plancker und Patrizia Gianesello, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil bei der Anwaltschaft des Landes in BO, Silvius-Magnago-Platz, Nr. 1;
Gemeinde TS, nicht eingelassen;
für die Aufhebung
1) der endgültigen Entscheidung der Kommission für die Aussiedlung der Hofstellen laut Artikel 37 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 ( „Raum und Landschaft“ ), Sitzungsprotokoll Nr. 89 vom 24.09.2025 mit dem Betreff: Antrag um Aussiedlung der Hofstelle „Kreuzhof “ aus dem Mischgebiet (Wohnbauzone A5 – historischer Ortskern mit Wiedergewinnungsplan) ins Landwirtschaftsgebiet Parzellen: von Bp. 374 auf die Bp. 811, alle KG TS, E.Zl. 73/I , unterzeichnet und zugestellt am 29.9.2025, einschließlich des zugrundeliegenden Protokolls über die Anhörung vom 24.09.2025 und des Sitzungsprotokolls der Kommission laut Artikel 37 Abs. 5 LROG vom 8. Juli 2025;
2) allfälliger anderer der genannten Maßnahme vorausgesetzte, vorausgehende, nachfolgende bzw. mit ihnen verbundene und/oder zusammenhängende Verwaltungsakte, auch wenn nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz BO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 8. April 2026 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Frau Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Gegenstand der Anfechtung ist die Entscheidung der Sonderkommission gemäß Art. 37 Absatz 5 L.G. Nr. 9/2018, wonach diese sich in ihrer Sitzung vom 24.9.2025 mehrheitlich gegen die Aussiedlung der Hofstellte des geschlossenen Hofes „Kreuzhof“ aus dem historischen Ortskern von TS auf die im Landwirtschaftsgebiet gelegenen Bp. 811 in KG TS ausgesprochen hat.
Begründet wurde das negative Gutachten damit, dass nach Auffassung der Kommission die Voraussetzungen gemäß L.G. Nr. 9/2018 (LGRL) fehlten.
Zur Untermauerung ihres Rekurses führt die Rekursstellerin folgende Anfechtungsgründe an:
1. Verletzung von Art. 37 Abs. 5 LGRL; Begründungsmangel (Verletzung des Art. 7 des L.G. Nr. 17/1993).
2. Befugnisüberschreitung wegen Widersprüchlichkeit zu früheren Maßnahmen .
3. Verletzung der Grundsätze des Art. 2 des L.G. Nr. 9/2018 Raum und Landschaft ( „LGRL“ ).
4. Verletzung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17 über die „ Kriterien zur Bestimmung von Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe “.
Die Autonome Provinz BO ließ sich mit Schriftsatz vom 26.1.2026 in das Verfahren ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
Die beklagte Gemeinde TS blieb dem Verfahren fern.
Sowohl die Rekursstellerin als auch die Landesverwaltung führten in Hinblick auf die festgesetzte öffentliche Verhandlung mit Schriftsätzen ihre Verteidigung näher aus; die Rekursstellerin replizierte zudem.
Bei der öffentlichen Verwaltung vom 8. April 2026 wurde die Streitsache schließlich für die Entscheidung einbehalten.
Der Rekurs ist unbegründet und daher abzuweisen.
Es ist – soweit entscheidungserheblich – Folgendes vorauszuschicken.
Die Rekursstellerin ist Eigentümerin des geschlossenen Hofes „Kreuzhof“ in E.Zl. 73/I, K.G. TS, den sie mit Schenkungsvertrag vom 10.03.2025 (Sammlung Nr. 9344) von ihrem Vater erhalten hat. Der Schenker behielt sich und seiner Ehefrau den Fruchtgenuss mit Zuwachsrecht an den B.E. 1 und 2 sowie - nach Ableben des Großvaters, dem ein Wohnrecht zusteht – an der BE 3 der Bp. 374, somit am gesamten Wohnhaus (ca 1.100 m³) vor.
Bereits im Jahre 2005 beantragte der Rechtsvorgeher der Rekursstellerin die Aussiedlung der Hofstelle auf die Gp. 1056/1, die im landwirtschaftlichen Gebiet am Ortsrand von TS gelegen ist. Mit Schreiben vom 4.3.2005 teilte der Bürgermeister mit, dass der Antrag vom Gemeindeausschuss positiv begutachtet wurde. In der Folge wurde am neuen Standort jedoch lediglich ein Wirtschaftsgebäude (heute Bp. 811) errichtet. Darüber entstand ein Dachgeschoss im Rohbau, das für die Nutzung im Rahmen von „Urlaub auf dem Bauernhof“ vorgesehen war und sich noch immer in diesem Rohzustand befindet. Das Wohngebäude verblieb am ursprünglichen Standort.
Im März 2025 beantragte nun die Rekursstellerin die Aussiedlung der Hofstelle. Sie brachte vor, den elterlichen Obstbaubetrieb (ca. 5,8 ha) übernommen zu haben und diesen künftig mit ihrer Familie bewirtschaften, sowie am Betriebsstandort wohnen zu wollen. Eine Unterkunft ihrer Familie im Wohnhaus sei aufgrund bestehender Wohnrechte sowie einer fehlenden Erweiterungsmöglichkeit aus urbanistischen Gründen nicht möglich.
Die beantragte Aussiedlung sei zudem zweckmäßig, da ein bestehendes, bislang ungenutztes Bauvolumen (Dachgeschoss auf B.P. 811) genutzt werden könne, wodurch zusätzliche Bodeninanspruchnahme und nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild vermieden würden.
Die gemäß Art. 37 Abs. 5 L.G. Nr. 9/2018 eingesetzte Sonderkommission führte am 7. August 2025 in Anwesenheit der Rekursstellerin, ihres Vaters sowie der Planer einen Lokalaugenschein durch. In der anschließenden Sitzung sprach sie sich mehrheitlich gegen den Antrag aus, da die notwendigen betrieblichen Erfordernisse nicht vorlägen.
Im Rahmen der von der Rekursstellerin beantragten Anhörung versuchte die Antragstellerin, die Kommission von der Notwendigkeit der Aussiedlung zu überzeugen.
Die Kommission blieb jedoch bei ihrer Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die betrieblichen Erfordernisse seien durch den seit 2006 bestehenden Maschinenraum bereits gedeckt, und die Entfernung zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude stelle keine wesentliche Erschwernis dar. Der Wunsch, am Standort des Wirtschaftsgebäudes zu wohnen, sei zwar nachvollziehbar, jedoch rechtlich nicht maßgeblich, da ausschließlich objektive betriebliche Erfordernisse entscheidend seien. Der vorgesehene Standort sei aus raumplanerischer Sicht grundsätzlich geeignet, es fehle jedoch an den erforderlichen Voraussetzungen.
Zur Absteckung des rechtlichen Rahmens ist voranzustellen, dass die Aussiedlung der Hofstelle eines geschlossenen Hofes aus einem Wohngebiet mit Mischnutzung in ein Landwirtschaftsgebiet vom Art. 37 Absatz 5 des L.G. Nr. 9/2018 geregelt ist.
Diese Bestimmung sieht vor, dass vor Erteilung der Baugenehmigung durch die zuständige Gemeinde die Stellungnahme einer eigens eingesetzten Kommission einzuholen ist. Diese setzt sich aus jeweils einer Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung sowie der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung und dem zuständigen Bürgermeister zusammen.
Diese Sonderkommission prüft, ob „objektive betriebliche Erfordernisse“ für die Aussiedlung vorliegen, ob diesen gegebenenfalls durch Modernisierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen am bestehenden Standort - gegebenenfalls auch in Abweichung von der Gemeindeplanung - begegnet werden kann und ob der neue Standort geeignet ist.
Nach Rechtsprechung dieses Verwaltungsgericht gelten Folgende Grundsätze:
- die Stellungnahme der Kommission ist für die Gemeinde bindend und kann rechtlich als Genehmigung bzw. Unbedenklichkeitserklärung qualifiziert werden. Sie ist durch ein weites Ermessen geprägt und unterliegt daher der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als sie an einer Faktenfehlbeurteilung oder an offensichtlicher Unlogik leidet (Nr. 282/2019; Nr. 362/2018; Nr. 36/2026);
- die Bewertung der Aussiedlungserfordernisse hat sich auf konkrete, betriebsbezogene Umstände zu beziehen, nach Maßgabe einer rationalen und rentablen Bewirtschaftung und darf sich nicht auf bloße Bequemlichkeiten oder persönliche Wünsche stützen (Nr. 281/2022, Nr. 191/2011, Nr. 28/2010);
- die der Sonderkommission obliegende Beurteilung setzt die Erhebung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ist-Situation des tatsächlich bewirtschafteten Betriebes voraus, um darauf aufbauend die objektiven betrieblichen Erfordernisse zu bewerten. Diese Bewertung erfordert naturgemäß eine klar feststehende Ausgangslage (Nr. 327/2021, Nr. 281/2022);
- Aufgabe der Sonderkommission ist es nicht, subjektive Beweggründe der Antragstellerin zu widerlegen, sondern festzustellen, ob objektive betriebliche Erfordernisse für die Aussiedlung vorliegen, das heißt, ob die beantragte Maßnahme für die Modernisierung oder Erweiterung des Betriebes notwendig ist. Bejahendenfalls ist weiter zu prüfen, ob diesen Erfordernissen nicht auch am bestehenden Standort entsprochen werden kann. Dabei hat die Kommission alle aus ihrer Sicht entscheidungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen (Nr. 316/2013).
Den rechtlichen Rahmen abgesteckt, kann zur Prüfung der geltend gemachten Anfechtungsgründe übergegangen werden.
Mit dem ersten Anfechtungsgrund macht die Rekursstellerin einen Begründungsmangel geltend. Sie bringt vor, die Ablehnung werde im Wesentlichen ausschließlich mit dem Fehlen objektiver betrieblicher Erfordernisse begründet und erschöpfe sich in der pauschalen Annahme, dass die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude keinen relevanten Nachteil darstelle. Es fehle insbesondere an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den konkreten betrieblichen Gegebenheiten sowie mit dem Vorbringen der Rekursstellerin, wonach an der bestehenden Hofstelle kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe. Ebenso fehle eine nachvollziehbare Berücksichtigung der betrieblichen Entwicklung seit der früheren Genehmigung sowie eine prognostische Bewertung der zukünftigen Entwicklung.
Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor.
Die Kommission hat ihre Entscheidung in einer Weise begründet, die eine Nachvollziehbarkeit der tragenden Erwägungen gewährleistet. Sie hat dabei nicht lediglich das Fehlen objektiver betrieblicher Erfordernisse behauptet, sondern konkret dargelegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich diese Beurteilung ergibt.
Insbesondere wurde ausgeführt, dass die betrieblichen Anforderungen durch den im Jahre 2006 errichteten Maschinenraum gedeckt sind und die bestehende räumliche Distanz zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude – auch unter Berücksichtigung der konkreten Bewirtschaftungsform als Obstbaubetrieb – keine wesentliche Erschwernis für die Betriebsführung begründet.
Zugleich hat sich die Kommission mit dem Vorbringen der Rekursstellerin auseinandergesetzt, wonach sie beabsichtige, am Standort des Wirtschaftsgebäudes zu wohnen. Sie hat diesen Umstand ausdrücklich gewürdigt und als aus persönlicher Sicht nachvollziehbar anerkannt, ihn jedoch zutreffend als subjektiven Beweggrund qualifiziert, der im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung rechtlich nicht maßgeblich ist.
Soweit eingewendet wird, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass an der Hofstelle kein Wohnraum zur Verfügung stehe, kann das Kollegium nur wiederholen, dass die gesetzlichen Vorgaben ausschließlich auf betriebliche Erfordernisse abstellen und die persönliche Wohnsituation der Betriebsinhaberin rechtliche außer Betracht bleibt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Rekursstellerin geltend gemachte eingeschränkte Nutzbarkeit des bestehenden Wohnhauses im Wesentlichen auf das im Zuge der Hofübergabe eingeräumte Fruchtgenussrecht zurückzuführen ist. Auch dieser Umstand betrifft jedoch nicht die maßgeblichen objektiven betrieblichen Erfordernisse im Sinne des Art. 37 Absatz 5 L.G. Nr. 9/2018.
Auch der Einwand, die Kommission habe die betriebliche Entwicklung seit der früheren Genehmigung sowie eine zukünftige Entwicklung nicht ausreichend berücksichtigt, greift nicht. Maßgeblich ist die festgestellte Ist-Situation des Betriebes, in welche die bisherige Entwicklung - einschließlich jener seit 2005 - ihren Niederschlag findet. Eine darüberhinausgehende prognostische Betrachtung ist für die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erforderlich.
Der erste Anfechtungsgrund erweist sich somit als unbegründet.
Mit dem zweiten Anfechtungsgrund bringt die Rekursstellerin vor, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussiedlung seien seit 2005 unverändert geblieben. Die Kommission hätte daher begründen müssen, weshalb für die nunmehr beantragte „Vervollständigung“ der bereits im Jahr 2005 genehmigten Aussiedlung keine betrieblichen Erfordernisse mehr vorlägen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine teilweise Aussiedlung zulässig sein soll, obwohl dies zu einer Zersiedelung im landwirtschaftlichen Grünraum führe, während der Gesetzgeber eine kompakte und flächensparende Bauweise verlange.
Die Rekurssstellerin leitet aus der positiven Beurteilung ihres Antrags im Jahr 2005 das Fortbestehen betrieblicher Erfordernisse sowie einen Anspruch auf Aussiedlung ab.
Diese Argumentation überzeugt nicht.
Das positive Gutachten aus dem Jahr 2005 entfaltet mittlerweile keine rechtliche Wirkung mehr. Eine frühere positive Beurteilung vermag daher für sich genommen weder das Fortbestehen betrieblicher Erfordernisse noch einen Anspruch auf neuerliche Genehmigung zu begründen.
Zudem hat sich – entgegen der Behauptung der Rekursstellerin – die maßgebliche Rechtslage zwischenzeitlich geändert. Während nach der früheren Rechtslage die Aussiedlung der gesamten Hofstelle zwingend vorgesehen war, lässt das geltende Recht nunmehr auch eine getrennte Aussiedlung von Hofstelle und Wirtschaftsgebäuden zu.
Soweit die Rekursstellerin auf die frühere Rechtslage abstellt ist anzumerken, dass diese eine vollständige Aussiedlung der Hofstelle erforderte. Die tatsächlich vorgenommene teilweise Aussiedlung entsprach daher nicht den damaligen gesetzlichen Vorgaben.
Aus einer nicht rechtskonformen Umsetzung kann kein Anspruch auf eine neuerliche Aussiedlung, auch nicht im Sinne einer „Vervollständigung“ , abgeleitet werden.
Auch dieser Anfechtungsgrund ist daher nicht stichhaltig.
Mit dem dritten Anfechtungsgrund rügt die Rekursstellerin einen weiteren Begründungsmangel und macht geltend, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht mit den raumordnungsrechtlichen Zielsetzungen des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ auseinandergesetzt habe.
Die in Artikel 2 des L.G. Nr. 9/2018 genannten Zielsetzungen sind als programmatische Grundsätze und Leitlinien der Raumordnung zu verstehen. Sie stellen keine eigenständigen Tatbestands- oder Bewertungskriterien für die Zulässigkeit einer Aussiedlung dar und begründen insbesondere keine zusätzlichen Aussiedlungsvoraussetzungen. Die maßgeblichen Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 37 Absatz 5, L.G. Nr. 9/2018, der das Vorliegen objektiver betrieblicher Erfordernisse als Voraussetzung für die Aussiedlung der Hofstelle normiert. Diese Voraussetzungen wurden von der Kommission verneint.
Vor diesem Hintergrund war eine vertiefte Auseinandersetzung mit den in Art. 2 normierten Zielsetzungen für die Entscheidung nicht erforderlich, da ihnen im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Erfordernisse keine eigenständige Tatbestands- oder Entscheidungsrelevanz zukommt.
Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor, ebenso wenig eine Verletzung der in Art. 2 des L.G. Nr. 9/2018 enthaltenen Grundsätze.
Schließlich wird mit dem vierten Anfechtungsgrund ein Verstoß gegen die Vorgaben des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 17/2020 geltend gemacht. Demnach sei grundsätzlich eine funktionale Einheit von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden an der Hofstelle vorgesehen. Die angefochtene Entscheidung widerspreche diesem Leitbild, ohne eine tragfähige Begründung für Abweichungen oder für das Vorliegen einer zulässigen Ausnahme zu liefern.
Auch der vierte Anfechtungsgrund greift nicht.
Das Dekret des Landeshauptmanns Nr. 17/2020 enthält in Artikel 12 zwar eine Definition der Hofstelle, es ist jedoch nicht geeignet die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 37 Absatz 5 L.G. Nr. 9/2018 zu modifizieren oder ersetzen (vgl. auch Urteil Nr. 36/2026 Punkt 4.5).
Die Bestimmung dient der Begriffsbestimmung, nicht jedoch der Konkretisierung oder Erweiterung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussiedlung.
Außerdem kann eine Durchführungsverordnung (D.LH), als Rechtsquelle zweiten Grades, die ihr zugrunde liegende primäre Rechtsquelle (LGRL), grundsätzlich konkretisieren und präzisieren, ihr jedoch nicht widersprechen (vgl. VwG BO Nr. 309/2013).
Die Herleitung eines Anspruchs auf Aussiedlung allein aus der Verordnungsbestimmung ist daher bereits aufgrund der Hierarchie der Rechtsquellen rechtlich nicht haltbar.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Rekurs nicht stattgegeben werden kann, da er unbegründet ist.
Die Verfahrenskosten werden gemäß Urteilsspruch der unterlegenen Partei angelastet.
A.D.G.
Weist das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz BO in endgültiger Entscheidung den eingangs genannten Rekurs ab.
Verurteilt die Rekursstellerin zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Autonome Provinz BO, in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zzgl. Zusatzkosten, Fürsorge und MwSt., sofern geschuldet.
Die Kostenentscheidung gegenüber der nichteingelassenen Gemeinde TS entfällt.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in BO in nichtöffentlicher Sitzung am 8. April 2026 mit der Beteiligung der Richter:
PH CH, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | PH CH |
DER GENERALSEKRETÄR