Sentenza 22 aprile 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 22/04/2026, n. 97 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 97 |
| Data del deposito : | 22 aprile 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00097/2026
N. 00308/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 308 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
IE CH, vertreten und verteidigt von RA Johanna Gross, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil deren Kanzlei in Bozen, Vintlerstraße 17;
gegen
Gemeinde Olang, in Person des derzeitigen Bürgermeisters, nicht eingelassen;
und gegen
HE CH, vertreten und verteidigt von RA Christof Baumgartner, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
für die Aufhebung
1) der Baugenehmigung im Sanierungsweg der Gemeinde Olang Nr. 52 vom 04.12.2023, mitsamt Projektunterlagen, betreffend die „ Legalisierung gemäß Art. 95 Abs. 1 und 3 des LG 10.07.2018, Nr. 9 auf der Bp. 1073, K.G. Olang “;
2) der Baugenehmigung der Gemeinde Olang Nr. 53 vom 04.12.2023, mitsamt Projektunterlagen, betreffend „ Teilung einer Wohneinheit und Wiedergewinnungsarbeiten/außerordentliche Instandhaltungsarbeiten auf Bp. 1073, BE 2, K.G. Olang “;
3) des Gutachtens der Gemeindebaukommission vom 07.11.2023;
4) rein vorsorglich die Baukonzession Nr. 21/2009 vom 11.05.2009 samt Projektunterlage;
5) sowie aller weiteren vorangegangenen, nachfolgenden oder damit zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht eigens angeführt oder der Rekursstellerin nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz von HE CH;
Nach Einsicht in Verzichtserklärung vom 31.03.2026, zugestellt am 01.04.2026 worin die rekursstellende Partei erklärt auf den Rekurs bei vollständiger Spesenkompensation zu verzichten;
Nach Einsicht in die Annahme der Verzichtserklärung des Herrn CH HE, hinterlegt am 13.04.2026;
Nach Einsicht in die Artikel 35, Abs. 2, Lit.c), 84 und 85 VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 22. April 2026 des Berichterstatters Gerichtsrat LE Menestrina und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Nach Einsicht in die bei der Verhandlung geleistete Erklärung der rekursstellenden Partei, sich auf die bereits hinterlegte Verzichtserklärung bei Spesenkompensierung berufen zu wollen und der diesbezüglichen Annahmeerklärung des Gegenbetroffenen;
A.D.G.
Nimmt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen nimmt, in endgültiger Entscheidung den Verzicht des eingangs genannten Rekurses zur Kenntnis und erklärt das Verfahren für erloschen.
Spesenkompensation, mit Verbleib des entrichteten Einheitsbetrages zu Lasten der rekursstellenden Partei.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 22. April 2026 mit der Beteiligung der Richter:
TE KI, Präsident
LE Menestrina, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
Andrea Sacchetti, Gerichtsrat
| DER ER | DER PRÄSIDENT |
| LE Menestrina | TE KI |
DER GENERALSEKRETÄR