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Sentenza 12 dicembre 2024
Sentenza 12 dicembre 2024
Sul provvedimento
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN [...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 3968/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Persona_1 - CP_3
[...] - CP_4
[...] Tschager - berichterstattender Richter
hat folgendes
CP_5 erlassen, in der Ehetrennungssache (eingeleitet kumulativ mit nachfolgendem einvernehmlichem
Ehescheidungsantrag) unter allg. Reg. Nr. 3968 / 2024 A.V., Controparte_6
Part Art. 473 bis.51. von den Parteien
Parte_2 geboren in BOZEN (BZ) am 19/05/1964, und
Parte_3 , geboren in BOZEN (BZ) am 21/06/1966, beide vertreten und verteidigt durch RA Per_2 und RA Persona_3 laut
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Controparte_2 , erhoben, dass die Parteien Antrag auf einverständliche Ehetrennung samt einvernehmlichen
Ehetrennungsbedingungen gestellt haben, mit nachfolgender Fortsetzung (gemäß Artt. 473 bis.49. und 473 bis.51. ZPO) des Verfahrens für den Ausspruch der Ehescheidung, wobei im
Seite 1 von 2 gegenständlichen Urteil nur über die einverständliche Ehetrennung und die
Ehetrennungsbedingungen zu befinden ist;
nach CP_7 in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und das Protokoll der
Verhandlung vor dem von der Landesgerichtspräsidentin delegierten Richter vom 12/11/2024; erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis.51. ZPO;
Controparte_8 hat das Landesgericht Bozen mit definitiver Entscheidung zu Ehetrennung und
Ehetrennungsbedingungen wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs vom 25/09/2024 (hinterlegt am 09/10/2024) enthaltenen einzelnen Schlussanträge, wie diese laut Protokoll der Verhandlung vor dem delegierten Richter Dr. CP_4 Tschager vom 12/11/2024 präzisiert wurden, bestätigt.
Der verfahrenseinleitende Rekurs vom 25/09/2024 (hinterlegt am 09/10/2024), das Protokoll der Verhandlung vom 12/11/2024 sowie die Dokumente 12, 13, 14, 15 und 16 (welche am
09/10/2024 als Anlagen zum Rekurs hinterlegt wurden) müssen diesem Urteil beigeschlossen werden und bilden integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 05/12/2024.
Der Verfasser Die Vorsitzende
SI Tschager Persona_1
Seite 2 von 2
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NAMEN DES ITALIENISCHEN [...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 3968/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Persona_1 - CP_3
[...] - CP_4
[...] Tschager - berichterstattender Richter
hat folgendes
CP_5 erlassen, in der Ehetrennungssache (eingeleitet kumulativ mit nachfolgendem einvernehmlichem
Ehescheidungsantrag) unter allg. Reg. Nr. 3968 / 2024 A.V., Controparte_6
Part Art. 473 bis.51. von den Parteien
Parte_2 geboren in BOZEN (BZ) am 19/05/1964, und
Parte_3 , geboren in BOZEN (BZ) am 21/06/1966, beide vertreten und verteidigt durch RA Per_2 und RA Persona_3 laut
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Controparte_2 , erhoben, dass die Parteien Antrag auf einverständliche Ehetrennung samt einvernehmlichen
Ehetrennungsbedingungen gestellt haben, mit nachfolgender Fortsetzung (gemäß Artt. 473 bis.49. und 473 bis.51. ZPO) des Verfahrens für den Ausspruch der Ehescheidung, wobei im
Seite 1 von 2 gegenständlichen Urteil nur über die einverständliche Ehetrennung und die
Ehetrennungsbedingungen zu befinden ist;
nach CP_7 in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und das Protokoll der
Verhandlung vor dem von der Landesgerichtspräsidentin delegierten Richter vom 12/11/2024; erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis.51. ZPO;
Controparte_8 hat das Landesgericht Bozen mit definitiver Entscheidung zu Ehetrennung und
Ehetrennungsbedingungen wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs vom 25/09/2024 (hinterlegt am 09/10/2024) enthaltenen einzelnen Schlussanträge, wie diese laut Protokoll der Verhandlung vor dem delegierten Richter Dr. CP_4 Tschager vom 12/11/2024 präzisiert wurden, bestätigt.
Der verfahrenseinleitende Rekurs vom 25/09/2024 (hinterlegt am 09/10/2024), das Protokoll der Verhandlung vom 12/11/2024 sowie die Dokumente 12, 13, 14, 15 und 16 (welche am
09/10/2024 als Anlagen zum Rekurs hinterlegt wurden) müssen diesem Urteil beigeschlossen werden und bilden integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in Bozen, in nichtöffentlicher Sitzung am 05/12/2024.
Der Verfasser Die Vorsitzende
SI Tschager Persona_1
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